Interkantonale Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin
                            Interkantonale Vereinbarung  über die hochspezialisierte Medizin  1  )  (IVHSM)  vom 14.03.2008 (Stand 01.01.2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die  Kantone   vereinbaren   im  Interesse   einer   bedarfsgerechten,   qualitativ  hochstehenden und wirtschaftlich erbrachten medizinischen Versorgung die  Sicherstellung   der   Koordination   der   Konzentration   der   hochspezialisierten  Medizin. Diese umfasst diejenigen medizinischen Bereiche und Leistungen,  die durch ihre Seltenheit, durch ihr hohes Innovationspotenzial, durch einen  hohen   personellen   oder   technischen  Aufwand   oder   durch   komplexe   Be  -  handlungsverfahren gekennzeichnet sind. Für die Zuordnung müssen min  -  destens drei der genannten Kriterien erfüllt sein, wobei immer aber das der  Seltenheit vorliegen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Erreichung   des   in Absatz   1  genannten   Zwecks   und   in  Erfüllung   der  eischlägigen Vorgaben des Bundes vereinbaren die Kantone die gemeinsa  -  me Planung und Zuteilung der hochspezialisierten Medizin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Vollzug der Vereinbarung
                            1  Die   Mitglieder   der   Konferenz   der   kantonalen   Gesundheitsdirektorinnen  und  -direktoren   aus  den   Vereinbarungskantonen   wählen  ein  Beschlussor  -  gan   (HSM-Beschlussorgan),   dem   der   Vollzug   der   Vereinbarung   obliegt.  Dieses setzt ein Fachorgan sowie ein Projektsekretariat ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Beitritt des Kantons Wallis am 08.10.2008. Inkrafttreten am 01.01.2009.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Organisation der interkantonalen Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Beschluss -
                            organs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Beschlussorgan   setzt   sich   aus   folgenden   Mitgliedern   der   GDK-  Plenarversammlung zusammen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den fünf  Mitgliedern   der  Vereinbarungskantone  mit  Universitätsspital  Zürich, Bern, Basel-Stadt, Waadt und Genf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  fünf Mitglieder aus den anderen Vereinbarungskantonen, wovon min  -  destens   zwei   Mitglieder   Vereinbarungskantone   mit   einem   grossen  Zentrumsspital,   das   interkantonale   Leistungsaufgaben   wahrnimmt,  vertreten.  Zudem können das Bundesamt für Gesundheit, die Schweizerische Univer  -  sitätskonferenz  und santésuisse je  eine  Person  mit  beratender   Stimme  in  das Beschlussorgan delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Mitglieder   einschliesslich   des   Präsidiums   werden   von   den   GDK-Mit  -  gliedern   der   Vereinbarungskantone   für   eine   Dauer   von   zwei   Jahren  gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Stellvertretung richtet sich nach  den   Bestimmungen   in  den   Statuten   der   GDK   über   die   Stellvertretung   an  Plenarversammlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschlussorgan bestimmt die Bereiche der hochspezialisierten Medi  -  zin,   die   einer   schweizweiten   Konzentration   bedürfen,   und   trifft   die   Pla  -  nungs- und Zuteilungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Hierzu erstellt es eine Liste der Bereiche der hochspezialisierten Medizin  und   der   mit   der   Erbringung   der   definierten   Leistungen   beauftragten  Zentren. Die Liste wird periodisch überprüft. Sie gilt als gemeinsame Spital  -  liste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG. Die Zuteilungsent  -  scheide werden befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Entscheide des Beschlussorgans basieren auf Anträgen des Fachor  -  gans. Das Beschlussorgan beachtet  die Kriterien gemäss Artikel 4 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Seine Beschlüsse gemäss Artikel 3 Absatz 3 und 4 bedürfen der vorgän  -  gigen Stellungnahme des Fachorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Beschlussorgan kann dem Fachorgan Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Mitglieder   streben   eine   einvernehmliche   Entscheidfindung   an.   Kann  diese   nicht   erreicht   werden,   erfordert   ein   Beschluss   die   Zustimmung   von  mindestens vier Mitgliedern aus Vereinbarungskantonen  mit Universitätss  -  pital und von vier Mitgliedern der anderen Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung, Wahl und Aufgaben des HSM-Fachorgans
                            1  Das HSM-Fachorgan besteht  aus höchstens 15 unabhängigen Experten,  bei deren Bestellung mehrere geeignete Bewerber aus dem Ausland zu be  -  rücksichtigen sind. Das Beschlussorgan bestimmt die Anforderungen an die  Experten und legt das Auswahlverfahren fest. Die Mitglieder legen ihre In  -  teressen in einem Interessenbindungsregister offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wahl der Experten einschliesslich des Präsidiums erfolgt ad personam  durch das HSM-Beschlussorgan für eine Dauer von zwei Jahren. Eine Wie  -  derwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das HSM-Fachorgan hat folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  es beobachtet neue Entwicklungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  es stellt und überprüft Anträge auf Aufnahme und Streichung aus dem  HSM-Bereich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  es   legt   die   Voraussetzungen   fest,   welche   zur   Ausführung   einer  Dienstleistung   bzw.   eines   Dienstleistungsbereiches   erfüllt   werden  müssen bezüglich Fallzahl, personellen und strukturellen Ressourcen  und an unterstützenden Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  es bereitet die Entscheidungen des Beschlussorgans vor; dazu gehö  -  ren   insbesondere   die   Vorbereitungsarbeiten   der   Zuteilung   gemäss  den oben beschriebenen Voraussetzungen sowie die Prüfung der Lö  -  sungsvorschläge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  es   stellt   dem   Beschlussorgan   die   entsprechenden  Anträge   und   be  -  gründet diese fachbezogen und wissenschaftlich;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  es erstattet dem Beschlussorgan jährlich Bericht über den Stand sei  -  ner Arbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   HSM-Fachorgan   berücksichtigt   bei  der   Erfüllung   seiner   in Absatz   3  genannten Aufgaben folgende Kriterien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Für die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche:  a)  Wirksamkeit;  b)  Nutzen;  c)  Technologisch-ökonomische Lebensdauer;  d)  Kosten der Leistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Für den Zuteilungsentscheid:  a)  Qualität;  b)  Verfügbarkeit hochqualifizierten Personals und Teambildung;  c)  Verfügbarkeit der unterstützenden Disziplinen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wirtschaftlichkeit;  e)  Weiterentwicklungspotenzial.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Für den Entscheid über die Aufnahme in die Liste der HSM-Bereiche  und die Zuteilung:  a)  Relevanz des Bezugs zu Forschung und Lehre;  b)  Internationale Konkurrenzfähigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Experten   streben   eine   einvernehmliche   Entscheidfindung   an.   Kann  diese   nicht   erreicht   werden,   werden   Beschlüsse   mit   dem   einfachen   Mehr  der anwe-senden Mitglieder gefasst, wobei mindestens zwei Drittel der Mit  -  glieder anwesend sein müssen. Das Beschlussorgan erlässt die Ausstands  -  regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Wahl und Aufgaben des HSM-Projektsekretariats
                            1  Das HSM-Projektsekretariat wird vom Beschlussorgan eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  unterstützt   organisatorisch   und   technisch   die  im  Zusammenhang   mit  der Planung der hoch spezialisierten Medizin erfolgenden Arbeiten des Be  -  schluss- und des Fachorgans und koordiniert diese.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Arbeitsweise
                            1  Das Beschluss-  und das Fachorgan geben sich jeweils ein Geschäftsre  -  glement,   das   die   Einzelheiten   zur   Organisation,   Arbeitsweise   und   Be  -  schlussfassung   festlegt.   Das   Reglement   des   Fachorgans   bedarf   der   Ge  -  nehmigung des Beschlussorgans.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Zur Gewinnung von Synergien ist darauf zu achten, dass die hoch spezia  -  lisierten   Leistungen   auf   wenige   universitäre   oder   multidisziplinäre   Zentren  konzentriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Planung   gemäss   dieser   Vereinbarung   soll   mit   jener   im   Bereich   der  Forschung abgestimmt  werden. Forschungsanreize sollen gesetzt und ko  -  ordiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Interdependenzen zwischen verschiedenen hoch spezialisierten medi  -  zinischen Bereichen sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Planung   umfasst   jene   Leistungen,   die   durch   schweizerische   Sozial  -  versicherungen mitfinanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Zugänglichkeit für Notfälle sind bei der Planung zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  Planung   berücksichtigt   die   vom   schweizerischen   Gesundheitswesen  erbrachten Leistungen für das Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei der Planung können Kooperationsmöglichkeiten mit dem nahen Aus  -  land genutzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Planung kann in Stufen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Besondere Anforderungen an die Planung der Kapazitäten
                            1  Bei der Zuordnung der Kapazitäten sind folgende Vorgaben zu beachten:  a)  Die gesamten in der Schweiz verfügbaren Kapazitäten sind so zu be  -  messen, dass die Zahl der Behandlungen, die sich unter umfassender  kritischer   Würdigung   erwarten   lassen,   nicht   überschritten   werden  kann.  b)  Die resultierende Anzahl der Behandlungsfälle der einzelnen Einrich  -  tung pro Zeitperiode darf die kritische Masse unter den Gesichtspunk  -  ten  der  medizinischen Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit nicht  un  -  terschreiten.  c)  Den Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit Zentren im Ausland kann  Rechnung getragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auswirkungen auf die kantonalen Spitallisten
                            1  Die   Vereinbarungskantone   übertragen   ihre   Zuständigkeit   gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Absatz   1  Buchstabe  e  KVG  zum  Erlass der Spitalliste für  den Bereich  der hochspezialisierten Medizin dem HSM-Beschlussorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Zeitpunkt der gemäss Artikel 3 Absätze 3 und 4 erfolgten Bestim  -  mung eines Bereiches der hochspezialisierten Medizin und seiner Zuteilung  durch   das   HSM-Beschlussorgan   an   mit   der   Einbringung   der   betreffenden  Leistung   beauftragte   Zentren   gelten   abweichende   Spitallistenzulassungen  der Kantone im entsprechenden Umfang als aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verteilung der Kosten
                            1  Die Kosten der Tätigkeit der im 2. Abschnitt genannten Organe sowie des  Sekretariats   werden   von   den   der   Vereinbarung   beigetretenen   Kantonen  entsprechend ihrer Einwohnerzahl anteilsmässig getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegungsverfahren
                            1  Die   Vereinbarungskantone   verpflichten   sich,   Meinungsverschiedenheiten  und Streitigkeiten nach Möglichkeit gütlich zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Interkantonalen Rahmenverein  -  barung (IRV) über die Streitbeilegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Rechtspflege und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Beschwerde und Verfahrensrecht
                            1  Gegen Beschlüsse betreffend die Festsetzung der gemeinsamen Spitallis  -  te nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 kann beim Bundesverwaltungsgericht Be  -  schwerde nach Artikel 53 KVG geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diese Beschlüsse finden sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschrif  -  ten über das Verwaltungsverfahren Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt und Austritt
                            1  Der Beitritt zur Vereinbarung wird mit der Mitteilung an die GDK wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Vereinbarungskanton   kann   durch   Erklärung   gegenüber   der   GDK  austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden  Kalenderjahres wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit In  -  krafttreten der Vereinbarung und fünf Jahre nach erfolgtem Beitritt abgege  -  ben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Berichterstattung
                            1  Das  Präsidium   des   Beschlussorgans  stattet   den  Vereinbarungskantonen  jährlich über den Stand der Umsetzung dieser Vereinbarung Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Die GDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 17 Kantone einschliess  -  lich   der   Kantone   mit   Universitätsspital   (Zürich,   Bern,   Basel-Stadt,   Waadt  und Genf)  beigetreten  sind. Für später  beigetretene  Kantone tritt  die Ver  -  einbarung mit der Mitteilung gemäss Artikel 13 Absatz 1 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Geltungsdauer und Ausserkrafttreten
                            1  Die Vereinbarung gilt unbefristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 17 fällt oder wenn  einer der Kantone mit Universitätsspital (Zürich, Bern, Basel-Stadt,  Waadt  oder Genf) austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Änderung der Vereinbarung
                            1  Stellen die Vereinbarungskantone  fest,  dass eine Anpassung der Verein  -  barung erforderlich ist, nehmen sie entsprechende Verhandlungen auf. Auf  Antrag von drei Vereinbarungskantonen leitet die GDK die Anpassung der  Vereinbarung ein. Die Anpassung tritt in Kraft, wenn ihr sämtliche Vereinba  -  rungskantone beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.03.2008  01.01.2009  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9/2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.03.2008  01.01.2009  Erstfassung  BO/Abl. 45/2008,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9/2009