Verordnung über die Versorgungsqualität und Patientensicherheit
                            Verordnung  über die Versorgungsqualität und  Patientensicherheit  vom 03.09.2014 (Stand 26.09.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 40 bis 48 sowie Artikel 90 bis 91b des Gesundheits  -  gesetzes vom 14. Februar 2008 (GG);  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt die Zusammensetzung, die Zuständig  -  keit und die Arbeitsweise der kantonalen Kommission für die Patientensi  -  cherheit und die Pflegequalität (nachfolgend: die KPSPQ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Rolle und den Kompetenzbereich der KPSPQ sowie der Ver  -  antwortlichen der Krankenanstalten und -institutionen im Sinne von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (nachfolgend: GG)  und dem ambulanten Sektor fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie legt die Grundsätze für die Aufsicht über die Versorgungsqualität und  Patientensicherheit fest, insbesondere die Verwendung von Qualitätsindika  -  toren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definitionen
                            1  Unter Gesundheitsversorgungsqualität wird die Befähigung verstanden,  den impliziten und expliziten Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten  nach Massgabe der jeweils geltenden beruflichen Kenntnisse und der ver  -  fügbaren Ressourcen gerecht zu werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Patientensicherheit wird der Umgang mit unerwünschten Ereignis  -  sen bei der Behandlung und Betreuung von Patientinnen und Patienten so  -  wie die Prävention von unerwünschten Ereignissen verstanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kantonale Kommission für die Patientensicherheit und die  Pflegequalität (KPSPQ)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ernennung
                            1  Auf Antrag des Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departe  -  ment) ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Verwaltungsperiode den Präsi  -  denten oder die Präsidentin, die ordentlichen Mitglieder sowie die Vertrete  -  rinnen und Vertreter des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisation der KPSPQ
                            1  Die KPSPQ setzt sich zusammen aus ordentlichen Mitgliedern und Vertre  -  terinnen und Vertretern aus dem Gesundheitswesen, die mit beratender  Stimme teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ordentlichen Mitglieder legen die zu behandelnden Themen sowie die  Traktandenliste für die Sitzungen fest. Sie entscheiden über die Einberu  -  fung der Vollversammlung der ordentlichen Mitglieder und Vertreterinnen  und Vertretern des Gesundheitswesens, die mindestens einmal jährlich  stattfindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KPSPQ kann bei Bedarf externe Expertinnen und Experten hinzuzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen organisiert sich die KPSPQ eigenständig. Das Walliser Ge  -  sundheitsobservatorium (WGO) gewährleistet im Sinne einer delegierten  Tätigkeit gemäss Artikel 6 GG das Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammensetzung
                            1  Die KPSPQ besteht aus sieben bis neun ordentlichen Mitgliedern, die auf  -  grund ihrer Fachkenntnisse und Berufserfahrung in den folgenden Berei  -  chen ausgewählt werden:  a)  Spitalversorgung;  b)  Qualitätssicherung im Bereich der Gesundheitsversorgung;  c)  Gesundheitsökonomie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Pflege und ärztliche Versorgung;  e)  Patientenrechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ordentliche Mitglieder gelten Ebenfalls:  a)  der Kantonsarzt beziehungsweise die Kantonsärztin als Vertretung  des Gesundheitsdepartements;  b)  eine Patientenvertreterin beziehungsweise ein Patientenvertreter;  c)  eine Vertreterin beziehungsweise ein Vertreter des Walliser Gesund  -  heitsobservatoriums mit beratender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der KPSPQ nehmen zudem Vertreterinnen und Vertreter mit beratender  Stimme aus folgenden Gesundheitsbereichen teil: drei Vertretungen der  Spitäler (davon zwei von öffentlichen Spitälern), zwei Vertretungen des  Walliser Ärzteverbands (davon ein Hausarzt oder eine Hausärztin), eine  Vertretung der Walliser Alters- und Pflegeheime, eine Vertretung der Walli  -  ser Vereinigung der Sozialmedizinischen Zentren, eine Vertretung der  Kantonalen   Walliser   Rettungsorganisation   sowie   eine   Vertretung   der  Dienststelle für Gesundheitswesen. Beide Sprachregionen sind vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit
                            1  Die KPSPQ schlägt dem Department Konzepte für die Evaluation und  Verbesserung der Qualität und Wirksamkeit der von den Anbietern erbrach  -  ten Leistungen vor, insbesondere zur Struktur,- Prozess- und Ergebnisqua  -  lität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die KPSPQ gibt dem Departement bezüglich der Aufsichtspolitik über die  Gesundheitsversorgungsqualität und Patientensicherheit Empfehlungen ab.  Sie macht zu diesem Zweck Vorschläge für zweckdienliche Massnahmen,  namentlich für die Einführung von Indikatoren zur objektiven Qualitätsmes  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KPSPQ evaluiert, wie die Leistungserbringer die Qualitätssicherung  und Patientensicherheit organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die KPSPQ erstellt zuhanden des Departements einen jährlichen Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten der KPSPQ fest, na  -  mentlich die Abgeltung der Mitglieder und Expertinnen und Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Evaluation der Versorgungsqualität und Patientensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Allgemeine Grundsätze
                            1  Sämtliche Gesundheitseinrichtungen, Gesundheitsinstitutionen sowie Ge  -  sundheitsfachpersonen sind verpflichtet, sich aktiv für die Sicherung der  Versorgungsqualität und die Stärkung der Patientensicherheit einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch seine Mitarbeit trägt die Patientin oder der Patient zur Erreichung  dieses Ziel im Bereich der Versorgungsqualität und Sicherheit bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufgaben der Leistungserbringer
                            1  Die Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsinstitutionen sind verant  -  wortlich für die Versorgungsqualität. Jede Gesundheitseinrichtung und Ge  -  sundheitsinstitution muss eine Person bestimmen, die für die Qualitätssi  -  cherung und das System für die Meldung und den Umgang mit uner  -  wünschten Ereignissen verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kann das De  -  partement zustimmen, dass mehrere Einrichtungen eine gemeinsame ver  -  antwortliche Person benennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungserbringer sind für die erbrachte Leistungsqualität und die Si  -  cherheit ihrer Patientinnen und Patienten verantwortlich. Sie verfügen über  eine Strategie für die Versorgungsqualität und Patientensicherheit und set  -  zen diese unter Einhaltung der vom Departement festgelegten Politik zur  Aufsicht über die Versorgungsqualität um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Leistungserbringer sind verpflichtet, die für die Erstellung von Indika  -  toren benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gesundheitsindikatoren
                            1  Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt im Zusam  -  menhang mit der Versorgungsqualität und Patientensicherheit Indikatoren  ein wie sie vom Departement vorgegebenen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse der Gesundheitsindikatoren werden regelmässig an das  Departement übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die KPSPQ kann für die Verwendung von Gesundheitsindikatoren in Zu  -  sammenhang mit seinen Aufgaben das Walliser Gesundheitsobservatorium  beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Meldung von Zwischenfällen
                            1  Jede Gesundheitseinrichtung und Gesundheitsinstitution führt ein System  für die Meldung und den Umgang mit Zwischenfällen nach Artikel 43 GG  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gesundheitseinrichtung oder Gesundheitsinstitution muss für den  Vollzug der Grundsätze des Gesundheitsgesetzes und der vorliegenden  Verordnung bezüglich des Systems für die Meldung und den Umgang mit  Zwischenfällen über interne Richtlinien verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden der KPSPQ im  Rahmen einer jährlichen Berichts übermittelt, der in die in Artikel 47 GG  vorgesehene Datenbank einfliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schwere Zwischenfälle und Korrekturmassnahmen werden dem Departe  -  ment unverzüglich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Disziplinarmassnahmen
                            1  Gegen   Gesundheitseinrichtungen,   Gesundheitsinstitutionen  sowie  Ge  -  sundheitsfachpersonen, die die Pflichten aus der vorliegenden Verordnung  nicht einhalten, können die in Artikel 133 GG vorgesehenen Disziplinar  -  massnahmen ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkrafttreten
                            1  Das Departement ist mit dem Vollzug der vorliegenden Verordnung beauf  -  tragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben werden sämtliche vorliegender Verordnung widersprechende  Bestimmungen, namentlich die Verordnung über die Pflegequalität und Pa  -  tientensicherheit vom 18. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorliegende Verordnung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.09.2014  26.09.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.09.2014  26.09.2014  Erstfassung  BO/Abl. 39/2014