Gesetz über die Grundbuchabgaben
                            Gesetz  über die Grundbuchabgaben  Vom 7. Mai 1980 (Stand 1. Januar 2020)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 954 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches  1  )  , § 117 Abs.  1 der  Kantonsverfassung und § 39 der Grossratsverordnung vom 5.  Juli 1911 über die Ein  -  führung des Grundbuches  2  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton erhebt auf allen grundbuchlichen Vorgängen neben den Kanzleigebüh  -  ren eine Abgabe nach Massgabe dieses Gesetzes. Ausserdem sind die Auslagen (Por  -  ti, Telefon usw.) zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a * Personenbezeichnungen
                            1  Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide  Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  720.110  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abgabenbefreiung
                            1  Keine Abgaben werden erhoben auf grundbuchlichen Vorgängen, die mit Boden  -  verbesserungen (Art. 954 Abs. 2 und Art. 703 des Schweizerischen Zivilgesetzbu  -  ches  1  )  ) oder Entschuldungsmassnahmen (Art. 100 des Bundesgesetzes über die Ent  -  schuldung landwirtschaftlicher Heimwesen  2  )  ) im Zusammenhang stehen, oder die  einen Bodenaustausch zur Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe zum Gegenstand  haben, sofern dabei eine volle Arrondierung erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Abgaben angemessen herabsetzen, wenn der Landab  -  tausch zur teilweisen Abrundung landwirtschaftlicher Betriebe führt oder wenn nur  ein Teil des abgetauschten Landes zu einer Parzelle vereinigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Erlass der Abgabe
                            1  Der Regierungsrat kann gemeinnützigen Institutionen auf Gesuch hin die Abgaben  ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Berechnung
                            1  Die   Summen,   von   denen   die   Abgaben   berechnet   werden,   sind   auf   jeweils  Fr.  1'000.– auf- oder abzurunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zahlungsart und Haftung
                            1  Die Abgaben sind im Voraus zu bezahlen oder angemessen sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haften solidarisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Eintrag in mehreren Bezirken
                            1  Behandeln mehrere Ämter einen grundbuchlichen Vorgang, so bezieht jenes Amt  die Abgaben, bei dem das Geschäft angemeldet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 * Auskunftspflicht
                            1  Die Parteien, die Urkundspersonen sowie die Gemeinde- und Steuerbehörden ha  -  ben dem Grundbuchamt die für die Berechnung der Abgaben erforderlichen Aus  -  künfte zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  211.412.12
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abgabenhöhe
2.1. Handänderungen
§ 8 Grundsatz
                            1  Bei Handänderungen an Grundstücken beträgt die Abgabe 4  ‰ der Kauf- oder  Übernahmesumme, mindestens jedoch Fr. 100.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird in der Vertragsurkunde kein Preis genannt oder liegt dieser unterhalb des  Steuerwertes, ist letzterer massgebend. Fehlt ein Steuerwert, haben die Parteien auf  Verlangen des Grundbuchamtes auf ihre Kosten eine nach anerkannten Regeln er  -  stellte Verkehrswertschätzung vorzulegen. Weicht der Wert dieser Schätzung gegen  -  über der Kauf- oder Übernahmesumme um mehr als 10  % nach oben ab, ist die Ab  -  gabe vom Schätzungswert zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Enteignungen oder bei Vorgängen, auf die das Enteignungsrecht anwendbar  wäre, wird 1  ‰ der Enteignungsentschädigung pro Enteignungsvertrag berechnet,  mindestens aber Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * ...
§ 10 Weitere Leistungen des Käufers, Zugehör, Tauschverträge
                            1  Die Abgabepflicht erstreckt sich auf alle vertraglichen Leistungen, welche die Par  -  teien zu erbringen haben, auch wenn sie im beurkundeten Kaufpreis nicht inbegrif  -  fen sind, aber den Wert der Liegenschaft erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Grundbuch angemerkte Zugehör wird, soweit sie nicht im Kaufpreis inbe  -  griffen ist, zum Wert der Liegenschaft hinzugerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Tauschverträgen werden die Werte sämtlicher Grundstücke zusammengezählt;  die Abgabe wird von der Gesamtsumme berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Gesamteigentum
                            1  Bei vertraglicher Begründung sowie bei ganzer oder teilweiser Auflösung von Ge  -  samthandsverhältnissen wie Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaft oder einfacher  Gesellschaft ist die Abgabe vom Wert der Gesamteigentumsanteile, welche auf die  Übernehmer übergehen, zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Baulandumlegungen
                            1  Bei Baulandumlegungen beträgt die Abgabe 1  ‰ des Verkehrswertes der Gesamt  -  fläche, mindestens jedoch Fr. 100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Berichtigungen
                            1  Bei Berichtigungen, die auf die Parteien selbst zurückzuführen sind, beträgt die  Abgabe ½  ‰ der ursprünglichen Bemessungsgrundlage, mindestens jedoch Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Strafabgabe
                            1  In Fällen, da der stipulierte Kaufpreis weniger beträgt als der tatsächlich vereinbar  -  te, ist der dreifache Betrag der Abgabendifferenz nachzuzahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Erbgang
                            1  Für die Eintragung des Erbganges beträgt die Abgabe 2  ‰ des Steuerwertes, min  -  destens jedoch Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Umwandlung gemeinschaftlichen Eigentums
                            1  Für die Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt beträgt  die Abgabe 2  ‰ des Steuerwertes, mindestens jedoch Fr.  50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleichzeitiger Anmeldung mit dem Erbgang entfällt die Erbgangsabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Vermächtnisse
                            1  Für Eintragungen auf Grund von Vermächtnissen beträgt die Abgabe – neben der  Erbgangsabgabe – 3½  ‰ des Steuerwertes, mindestens jedoch Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Selbstständige und dauernde Rechte, Stockwerkeigentum,
                            Parzellierungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte
                            1  Für die Aufnahme selbstständiger und dauernder Rechte und für die Verlängerung  ihrer Geltung beträgt die Abgabe 2½  ‰ des Verkehrswertes der belasteten Bodenflä  -  che, mindestens jedoch Fr.  100.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleichzeitiger Eintragung der selbstständigen und dauernden Rechte als Grund  -  stück entfällt die Abgabe nach § 29.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Wasserrechtsverleihungen
                            1  Für die Eintragung von Wasserrechtsverleihungen beträgt die Abgabe 2½  ‰ des  Steuerwertes des Werkes und der dazu gehörenden Anlagen, mindestens jedoch  Fr.  100.–.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Stockwerkeigentum
                            1  Für die Aufnahme einer Stockwerkeinheit beträgt die Abgabe 2  ‰ des Verkehrs  -  wertes und für die Änderung von Miteigentumsquoten oder Aufhebung von Stock  -  werkeinheiten auf dem Stammgrundstück Fr. 20.– pro beteiligte Stockwerkeinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Parzellierungen
                            1  Bei Parzellierungen beträgt die Abgabe 1  ‰ des Verkehrswertes des Bodens der  abgetrennten Teilstücke, mindestens jedoch Fr. 50.– pro neue Parzelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. ... *
§ 22 * ...
2.4. Grundpfandrechte
§ 23 Eintragung von Grundpfändern
                            1  Für die Eintragung von Grundpfändern werden von der jeweiligen Pfandsumme  folgende Abgaben, mindestens jedoch Fr. 100.–, erhoben:  *  a)  *  vertragliche Grundpfandrechte:  1,5 ‰;  b)  gesetzliche Grundpfandrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                1. * zu Gunsten des Verkäufers, der Miterben, des
                            Kantons, der Gemeinde, des Pfrundnehmers oder  des Bauhandwerkers:  ½ ‰,
                        
                        
                    
                    
                    
                2. bei gleichzeitiger Abtretung an Dritte oder bei
                            Ausstellung eines Schuldbriefes:  1½ ‰;  c)  leere Pfandstelle:  ½ ‰;  d)  Aufteilung oder Zusammenlegung von Pfandstellen:  ½  ‰;  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Pfandvermehrungen
                            1  Bei der Eintragung von Pfandvermehrungen beträgt die Abgabe ½  ‰ des Ver  -  sicherungswertes der Gebäude (ordentliche Versicherung, Zusatzversicherung und  Teuerungszusatzversicherung) und des Verkehrswertes bei nichtlandwirtschaftlichen  bzw. des Ertragswertes bei landwirtschaftlichen Grundstücken, mindestens jedoch  Fr. 50.– pro Pfandrecht oder maximal die Abgabe der Neuerrichtung des Pfandrech  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei gleichzeitiger Erhöhung des Pfandrechtes ist nur die höhere Abgabe zu entrich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Anmerkungen, Vormerkungen, Dienstbarkeiten und Grundlasten
§ 25 Zugehör
                            1  Für die Anmerkung neuer oder weiterer Zugehör beträgt die Abgabe ½  ‰ des Wer  -  tes der Zugehör bzw. der Vermehrung, mindestens jedoch Fr.  50.– und höchstens  Fr.  500.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Vor- und Rückkaufsrechte, Nacherbschaften, Schenkungsrückfall
                            1  Bei der Vormerkung von Vor- und Rückkaufsrechten, Nacherbschaften und Schen  -  kungsrückfall beträgt die Abgabe ½  ‰ des Kaufpreises, beim Fehlen eines solchen  ½  ‰ des Steuerwertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe hat mindestens Fr. 50.– und höchstens Fr. 500.– zu betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Kaufsrechte
                            1  Für die Vormerkung eines Kaufsrechtes beträgt die Abgabe 1  ‰ des Kaufpreises,  mindestens jedoch Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Miete und Pacht
                            1  Für die Vormerkung von Miete und Pacht beträgt die Abgabe ½ ‰  eines Jahreszin  -  ses, mindestens jedoch Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Dienstbarkeiten und Grundlasten
                            1  Für die Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten beträgt die Abgabe 1  ‰  des Wertes pro herrschendes Grundstück oder pro berechtigte Person, mindestens je  -  doch Fr. 50.–.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Entschädigung vereinbart, so gilt diese als Wert des Rechtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Schlussbestimmungen
§ 30 * Beschwerde gegen Abgaberechnungen
                            1  Gegen Abgaberechnungen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Regierungs  -  rat Beschwerde geführt werden. Hiezu sind sowohl die Parteien als auch die Ur  -  kundsperson, die das Geschäft angemeldet hat, legitimiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid des Regierungsrates kann innert 30 Tagen seit Zustellung an das  Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Vollstreckbarkeit der Abgabenrechnungen
                            1  Rechtskräftige   Verfügungen   betreffend   Grundbuchabgaben   bilden   definitive  Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbe  -  treibung und Konkurs  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Das Dekret über den Grundbuchtarif vom 15. Dezember 1970  2  )   ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk, zusammen mit einem vom  Grossen Rat zu erlassenden Dekret über die Grundbuchgebühren, vom Regierungs  -  rat in Kraft gesetzt und ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 * Übergangsbestimmung
                            1  Die mit dem Gesetz über Massnahmen des Finanzpakets 1998 geänderten Bestim  -  mungen sind anwendbar auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Rechts  -  geschäfte, sofern sie für den Abgabenpflichtigen zu einem günstigeren Resultat füh  -  ren.  Aarau, den 7. Mai 1980  Präsident des Grossen Rates  M  ÜLLER  Staatsschreiber  S  IEBER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. September 1980.  Inkrafttreten: 1. Januar 1981  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  281.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 7 S. 533; Bd. 10 S. 61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RRB vom 20. Oktober 1980 (AGS Bd. 10 S. 257).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                21.03.1995 01.01.1996 § 23 Abs. 1 geändert 1995 S. 139
09.03.1999 01.08.1999 § 1a eingefügt 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 7 totalrevidiert 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 8 Abs. 2 geändert 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 9 aufgehoben 1999 S. 117
09.03.1999 01.08.1999 § 34 totalrevidiert 1999 S. 117
04.12.2007 01.01.2009 § 30 totalrevidiert 2008 S. 369
25.11.2008 01.07.2009 § 8 Abs. 1 geändert 2009 S. 105
25.11.2008 01.07.2009 Titel 2.3. aufgehoben 2009 S. 105
25.11.2008 01.07.2009 § 22 aufgehoben 2009 S. 105
25.11.2008 01.07.2009 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert 2009 S. 105
24.05.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2011/6-07
27.06.2017 01.01.2018 Ingress geändert 2017/9-09
27.06.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert 2017/9-09
19.11.2019 01.01.2020 § 23 Abs. 1, lit. b), 1. geändert 2019/7-18
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Ingress  27.06.2017  01.01.2018  geändert  2017/9-09
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1a 09.03.1999 01.08.1999 eingefügt 1999 S. 117
§ 7 09.03.1999 01.08.1999 totalrevidiert 1999 S. 117
§ 8 Abs. 1 25.11.2008 01.07.2009 geändert 2009 S. 105
§ 8 Abs. 2 09.03.1999 01.08.1999 geändert 1999 S. 117
§ 9 09.03.1999 01.08.1999 aufgehoben 1999 S. 117
§ 19 Abs. 1 27.06.2017 01.01.2018 geändert 2017/9-09
                            Titel 2.3.  25.11.2008  01.07.2009  aufgehoben  2009 S. 105