Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Enteignung
                            Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die  Enteignung  Vom 18. Dezember 1931 (Stand 1. Januar 2018)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung  1  )   und  der Verordnung des Bundesgerichts vom 22. Mai 1931 über die Beurteilung von  Schadenersatzansprüchen nach Art. 15 des Enteignungsgesetzes  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Zur Beurteilung von Forderungen auf Ersatz des Schadens, der entsteht:  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1. aus Handlungen zur Vorbereitung eines Unternehmens, für das die Enteignung
                            beansprucht wird, und
                        
                        
                    
                    
                    
                2. im Verlaufe des Betriebes von elektrischen Stark- und Schwachstromanlagen
                            infolge von Änderungen und Reparaturen an den elektrischen Leitungen,  ist die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident, in  deren beziehungsweise dessen Bezirk sich die geschädigte Sache oder bei Grenz  -  grundstücken der überwiegende Teil des vom Schaden betroffenen Abschnittes der  -  selben befindet, als Einzelrichterin beziehungsweise Einzelrichter  zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezirksgerichtspräsidentin beziehungsweise der Bezirksgerichtspräsident ist  befugt, die Bezirksgerichtsschreiberin beziehungsweise den Bezirksgerichtsschrei  -  ber zur Protokollführung beizuziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der bundesgerichtlichen Verordnung  richtet sich nach dem Zivilprozessrecht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Erteilung aufschiebender Wirkung gemäss Art. 11 derselben Verordnung ist Sa  -  che des Obergerichtspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  711
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  711.2  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Zur Verteilung der Entschädigung an die Berechtigten gemäss den Art. 96–100 des  Gesetzes sind die Grundbuchämter mit dem Vorbehalte zuständig, dass die Anwei  -  sung der Auszahlungen nach den Vorschriften über die Finanzverwaltung (§ 13 der  Grossratsverordnung vom 4. Oktober 1915) durch die Staatsbuchhaltung und die Fi  -  nanzkontrolle erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Weisungen des Departements Finanzen und Ressourcen über die rech  -  nungsmässige Behandlung dieser Geschäfte bleiben vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 *
                            1  Als kantonale Depositenanstalt im Sinne von Art. 100 Abs. 3 des Gesetzes gilt die  Aargauische Kantonalbank. Das Departement Finanzen und Ressourcen ist ermäch  -  tigt, auch andere Geldinstitute zu bezeichnen, bei welchen Depositen gemacht wer  -  den dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. Januar 1932 in Kraft und ist in die Geset  -  zessammlung aufzunehmen.  Aarau, den 18. Dezember 1931  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann  Z  AUGG  Der Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . W. H  EUBERGER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                10.08.2005 01.09.2005 § 3 Abs. 2 geändert 2005 S. 428
10.08.2005 01.09.2005 § 4 totalrevidiert 2005 S. 428
27.06.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1 geändert 2012/5-09
27.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 1 geändert 2017/9-15
27.09.2017 01.01.2018 § 1 Abs. 2 geändert 2017/9-15
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle