Reglement über den Spezialfinanzierungsfonds "Berufsbildung"
                            Reglement  über den Spezialfinanzierungsfonds  "Berufsbildung"  vom 27.10.2010 (Stand 27.10.2010)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  eingesehen das Bundesgesetz  über die Berufsbildung vom 13. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  (BBG);  eingesehen  Artikel  91  Absatz   4  des   Einführungsgesetzes   zum   Bundesge  -  setz über die Berufsbildung vom 13. Juni 2008 (EGBBG);  eingesehen den Leitfaden des BBT ''Erhebung zu den Kosten der Berufsbil  -  dung gemäss dem Gesetz vom 13. Dezember 2002'';  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Äufnung - Zuteilung
                            1  Der   Spezialfinanzierungsfonds   "Berufsbildung"   (nachstehend:   der   Fonds  BB) ist ein Spezialfinanzierungsfonds im Sinne des Artikels 9 des Gesetzes  über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren  Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Fonds BB wird  vom   Kanton durch die Entnahme  eines Betrags  von  der Bundessubvention geäufnet, welche dem Kanton gemäss Artikel 53 des  Bundesgesetzes   über   die   Berufsbildung   vom   13.   Dezember   2002   zuge  -  sprochen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bundessubventionen dem Fonds BB zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Staatsrat   prüft   regelmässig   den   im   vorherigen  Absatz   festgelegten  Prozentsatz.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung - Entnahme
                            1  Die Ressourcen des Fonds BB decken den Anteil des Bundes an den In  -  vestitionskosten,  die zu Lasten des Kantons fallen und die für den berufli  -  chen Unterricht und die überbetrieblichen Kurse bestimmt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausgaben   werden   gemäss   den  Bedingungen,   welche  anlässlich   des  Investitionsentscheids vom Staatsrat festgesetzt werden, vom Fonds BB fi  -  nanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung des Fonds BB
                            1  Die zugesprochenen  und entnommenen  Beträge müssen in die Budgets  der Dienststelle eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement  für Verkehr,  Bau und Umwelt (DVBU) wird, durch ihre  Dienststelle für  Hochbau, Denkmalpflege und Archäologie (DHDA) mit der  Verwaltung des Fonds BB im Sinne des vorliegenden Reglements, der ge  -  setzlichen  Bestimmungen  und im Rahmen  ihrer  diesbezüglichen finanziel  -  len Kompetenzen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.10.2010  27.10.2010  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 46/2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.10.2010  27.10.2010  Erstfassung  BO/Abl. 46/2010