Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung
                            Gesetz  über die familienergänzende Kinderbetreuung  (Kinderbetreuungsgesetz, KiBeG)  Vom 12. Januar 2016 (Stand 1. August 2016)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 38 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Das Gesetz legt den Rahmen für die familienergänzende Kinderbetreuung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die familienergänzende Kinderbetreuung bezweckt  a)  die Vereinbarkeit von Familie und Arbeit oder Ausbildung zu erleichtern,  b)  die gesellschaftliche, insbesondere die sprachliche Integration und die Chan  -  cengerechtigkeit der Kinder zu verbessern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Angebot
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, den Zugang zu einem bedarfsgerechten Angebot  an familienergänzender Betreuung von Kindern bis zum Abschluss der Primarschule  sicherzustellen. Die Aufgabe kann in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden oder  Dritten erfüllt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Benützung des Angebots ist freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Qualität und Aufsicht
                            1  Der Gemeinderat der Standortgemeinde legt Standards zur Qualität des Angebots  fest und ist für die Aufsicht zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Finanzierung
                            1  Die Erziehungsberechtigten tragen die Kosten der familienergänzenden Kinderbe  -  treuung. Ihr Beitrag ist höchstens kostendeckend.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohngemeinde beteiligt sich unabhängig vom Betreuungsort nach Massgabe  der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Unterstützung des Kantons
                            1  Der Kanton kann Unterstützung bieten,  zum Beispiel durch Erstellung eines Leitfa  -  dens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann damit Dritte beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übergangsrecht
                            1  Das Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung ist bis spätestens zum  Beginn des Schuljahrs 2018/19 umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bisher vom Kanton unterstützte Institutionen der Tagesbetreuung gilt der bishe  -  rige § 51 Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Präven  -  tion (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6.  März 2001  1  )    während der  Übergangszeit bis zum Abschluss des Schuljahrs 2017/18.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 12. Januar 2016  Präsident des Grossen Rats  H  ARDMEIER  Protokollführerin  O  MMERLI  Angenommen in der Volksabstimmung vom 5. Juni 2016  Inkrafttreten: 1. August 2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  851.200