Gesetz über die Standortförderung
                            Gesetz  über die Standortförderung (Standortförderungsgesetz,  SFG)  Vom 31. März 2009 (Stand 1. Januar 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 25 Abs. 1 und 50 Abs. 1, 2 und 2  bis   der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz unterstützt die Entwicklung einer hohen Standortqualität des  Kantons Aargau und seiner Regionen für ansässige und sich ansiedelnde natürliche  und juristische Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ziele
                            1  Mit der Standortförderung verfolgt der Kanton folgende Ziele:  a)  nachhaltiges Wachstum der Volkswirtschaft,  b)  Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Aargau,  c)  Erhaltung und Schaffung eines hohen Volkseinkommens pro Kopf und hoher  Wertschöpfung pro Arbeitsplatz,  d)  Erhöhung der Standortzufriedenheit ansässiger Unternehmen,  e)  Stärkung der Attraktivität als Wirtschaftskanton,  f)  Profilierung als Wohnkanton mit hoher Lebensqualität,  g)  Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang der Standortförderung
                            1  Die   Standortförderung   umfasst   Massnahmen   der   Standortentwicklung,   der  Standortpflege und des Standortmarketings.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Standortentwicklung
                            1  Mit der Standortentwicklung sorgt der Kanton insbesondere in folgenden Berei  -  chen für attraktive und nachhaltige Rahmenbedingungen für Unternehmen und Pri  -  vatpersonen:  a)  Forschung und Bildung,  b)  Wissens- und Technologietransfer,  c)  Verkehr und Infrastruktur,  d)  Raum- und Arealentwicklung,  e)  Steuern,  f)  administrative Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Administrative Entlastung
                            1  Der Kanton entlastet Unternehmen und Privatpersonen insbesondere durch folgen  -  de Massnahmen:  a)  Hilfestellung bei der Erfüllung von administrativen Aufgaben für kantonale  und kommunale Behörden,  b)  elektronische Abwicklung des Geschäftsverkehrs mit Behörden,  c)  Beseitigung und Vermeidung von unnötigen rechtlichen Einschränkungen und  Belastungen,  d)  periodische Überprüfung der kantonalen Gesetzgebung zur Reduktion der Re  -  gelungsdichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Standortpflege
                            1  Im Rahmen der Standortpflege trifft der Kanton zur Förderung der Standortzufrie  -  denheit und zur Entwicklung von ansässigen Unternehmen insbesondere folgende  Massnahmen:  a)  Koordination von Verwaltungsverfahren,  b)  Vermittlung von Kontakten,  c)  Bereitstellung von Informationen und Grundlagendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann den Aufbau oder Betrieb von Vernetzungsplattformen unterstüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Standortmarketing
                            1  Im Rahmen des Standortmarketings trifft der Kanton zur Gründung und Ansied  -  lung von Unternehmen insbesondere folgende Massnahmen:  a)  Promotion des Unternehmensstandorts Aargau,  b)  Bereitstellung von Informationen und Grundlagendaten,  c)  Koordination von Verwaltungsverfahren,  d)  Vermittlung von Kontakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann die Wohnsitznahme von natürlichen Personen und das touristi  -  sche Dachmarketing fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Vollzug
                            1  Der   Regierungsrat   bezeichnet   die   zuständige   Stelle   für   Standortpflege   und  Standortmarketing. Diese stellt die verwaltungsinterne und verwaltungsexterne Ko  -  ordination sicher. Im Übrigen regelt der Regierungsrat die Aufgaben und Kompeten  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Zusammenarbeit mit Dritten
                            1  Der Kanton arbeitet im Rahmen der Standortförderung zusammen mit  a)  Bund, Kantonen, Gemeinden und Nachbarstaaten,  b)  Wirtschaftsverbänden und Sozialpartnern,  c)  Organisationen der regionalen und lokalen Standortförderung,  d)  Tourismusorganisationen,  e)  weiteren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Institutionen und Orga  -  nisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Wirkungskontrolle
                            1  Der Regierungsrat beobachtet laufend die wirtschaftliche Entwicklung. Er über  -  prüft die Wirkungen dieses Gesetzes und berichtet dem Grossen Rat mindestens alle  vier Jahre über die Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie  -  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *  Aarau, 31. März 2009  Präsident des Grossen Rats  M  ARKWALDER  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 29. Juni 2009  Ablauf der Referendumsfrist: 28. September 2009  Inkrafttreten: 1. Januar 2010  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB vom 11. November 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                04.11.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 2 geändert 2014/6-13
17.09.2019 01.01.2021 § 11 Abs. 2 aufgehoben 2020/15-01
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle