Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung
                            Reglement  betreffend die Studienreisen der Gymnasien,  Handels- und Fachmittelschulen sowie der  Schulen für Berufsvorbereitung  (RStR)  vom 23.11.2011 (Stand 01.09.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Allgemeine Reglement über die Mittelschulen vom 17. De  -  zember 2003;  eingesehen das Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen  aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 13. Ja  -  nuar 1988;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Definition und Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Rahmenbedingungen für die Vorbe  -  reitung und die Durchführung von Studienreisen der Mittelschulen fest. Sie  beziehen sich auf die Vorbereitung und die Durchführung von Studienreisen  sowie die damit verbundenen Verantwortungen und die Richtlinien für das  Verhalten der Schüler.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriff
                            1  Dem vorliegenden Reglement unterliegen sämtliche von der Schule orga  -  nisierten Projekte, Bildungs- und Kulturreisen, Sprachaufenthalte und/oder  Sprachaustausch (nachfolgend: Studienreisen) die mehr als einen Tag dau  -  ern und bei denen die Schüler die Nacht nicht zu Hause verbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bestimmungen und Modalitäten
                            1  Jede Mittelschule hat die Möglichkeit, für ihre Schüler ab der 3. Gymnasi  -  alklasse, ab der 2. Handels- oder Fachmittelschulklasse und während dem  SfB-Jahr derartige Projekte zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Projekte von Studienreisen stehen immer im Zusammenhang mit  pädagogischen Zielen, die die allgemeine Aufgabe der Schule betreffen und  in den Lehrplänen zu finden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während einer von der Schule organisierten Studienreise sind die Schüler  dem Allgemeinen Reglement über die Mittelschulen vom 17. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 und dem spezifischen Reglement über Studienreisen ihrer Schule un  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Studienreisen können während der Schulzeit, teilweise oder vollum  -  fänglich ausserhalb der Schulzeit stattfinden. Wenn die Studienreise von  der Schule organisiert und dies so kommuniziert wird, trägt die Schule wäh  -  rend deren gesamten Dauer die Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Jegliche Anträge, welche über den Rahmen des vorliegenden Reglements  hinausgehen, ob Schulprojekt, Lager oder von einer schulnahen Gesell  -  schaft organisierten Reise, bedürfen vorgängig der Bewilligung des Depar  -  tements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: DEKS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Teilnahme
                            1  Sofern keine berechtigten Gründe oder Verhinderungen, oder von der  Schuldirektion formulierte Einschränkungen vorliegen, sind alle Schüler ver  -  pflichtet, an den von der Schule organisierten Ausflügen und Anlässen teil  -  zunehmen (vgl. Art. 21 Abs. 1 Allgemeines Reglement über die Mittelschu  -  len).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dispensierte Schüler
                            1  Schüler, die nicht an der Studienreise teilnehmen, werden von der Schule  betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Dauer
                            1  Die Dauer von Studienreisen beträgt maximal eine Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Betreuung
                            1  Für eine Gruppe von Schülern oder eine Klasse sind mindestens zwei  Lehrpersonen als Begleitpersonen vorzusehen. Ab 40 Schüler ist pro zehn  Schüler eine zusätzliche Lehrperson einzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen sind nicht verpflichtet, der Begleitung einer Studienreise  zuzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geografischer Rahmen
                            1  Dem räumlichen Umkreis ist, gemäss der Haftpflichtversicherung des  Staates Wallis, welche die Lehrpersonen versichert, Rechnung zu tragen.  Eine entsprechende Liste mit dem Verzeichnis der Länder wird von der  Dienststelle für Unterrichtswesen jährlich an die Schuldirektion abgegeben  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reisehinweise des Eidgenössischen Departements für äussere Ange  -  legenheiten (EDA) sind ebenfalls zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1  Die Kosten pro Schüler für eine Studienreise, in denen Reisekosten,  Übernachtungen und Eintritte eingeschlossen sind, dürfen 150 Franken pro  Tag nicht übersteigen und gehen zu Lasten der Eltern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spesen für die begleitende Lehrperson werden als Pauschalbetrag  (max.  Fr. 500 für eine einwöchige Studienreise ins Ausland) von der Schul  -  direktion übernommen. Die Direktion sieht in ihrem Budget die entspre  -  chenden Beträge vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verantwortlichkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Departement für Erziehung, Kultur und Sport
                            1  Das DEKS verlangt von jeder Mittelschule ein spezifisches Reglement,  das sämtliche Details in Bezug auf die Studienreisen regelt. Das Reglement  wird vom DEKS genehmigt und tritt danach in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schuldirektion, subsidiär der Kanton, haftet für Lehrpersonen, die in  Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtliche Handlungen begangen  haben. Der Staat kann auf die fehlbare Lehrperson Rückgriff nehmen, so  -  fern diese absichtlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schuldirektion
                            1  Die Schuldirektion trägt für die Organisation von Studienreisen die Ge  -  samtverantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sieht in ihrem Budget die Pauschalentschädigung für Übernachtungs-  und Reisespesen der begleitenden Lehrpersonen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erlässt ein spezifisches Reglement, das sämtliche Details in Bezug auf  die Studienreisen regelt und legt es dem DEKS zur amtlichen Genehmi  -  gung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie beurteilt und bewilligt sämtliche Projekte. Sie kontrolliert die Einhaltung  der Reglemente und Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie behält sich das Recht vor, einem Schüler aus triftigen Gründen die  Teilnahme an einer Studienreise zu untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Lehrpersonen
                            1  Die Lehrperson trägt für die ihr anvertrauten Schüler Verantwortung und  übernimmt die Obhuts- und Sorgfaltspflicht während der Studienreise. Sie  wird allerdings nicht zur Verantwortung gezogen, wenn sie bei einem Unfall  den Umständen entsprechende Vorsicht und Aufmerksamkeit walten liess,  namentlich indem die erforderlichen Sicherheitsmassnahmen getroffen wur  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson hat der Schuldirektion alle Projekte zur Bewilligung zu un  -  terbreiten. Im Rahmen der Vorbereitung und Durchführung der Studienreise  sowie bei jeglichen Schwierigkeiten während oder nach der Reise darf sie  auf die Unterstützung der Schuldirektion zählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verantwortung der Lehrperson dauert vom Beginn bis zum Ende der  Studienreise; in der Regel vom Besammlungsort bis zum Entlassungsort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Lehrperson hat den Schülern Anweisungen betreffend die organisato  -  rischen und sicherheitsvorsorglichen Regeln zu erteilen. Sie versichert sich,  dass diese Anweisungen verstanden wurden und informiert explizit, wie die  Einhaltung der Regeln kontrolliert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Eltern
                            1  Für Reisen, die länger als einen Tag dauern und/oder je nach Art und  Kosten der geplanten Aktivitäten ist die Zustimmung der Eltern notwendig  (vgl. Art. 21 Allgemeines Reglement über die Mittelschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern sind verantwortlich, für ihr Kind eine Kranken- und Unfallversi  -  cherung sowie eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen, welche dieses  in der Schweiz und im Ausland deckt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schüler
                            1  Mit der Unterstützung der Lehrpersonen haben die Schüler in einem vor  -  gegebenen Rahmen unter Vorbehalt der Bestimmungen der Schuldirektion  das Recht und die Pflicht, bei der Vorbereitung der Studienreise mitzuwir  -  ken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wie in den kantonalen und schulinternen Reglementen verlangt, haben  die Schüler ein respektvolles und diszipliniertes Verhalten an den Tag zu le  -  gen. Sie haben sich ebenfalls strikt an die Weisungen der verantwortlichen  Lehrpersonen zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Fehlverhalten können Schüler, unabhängig eines allfälligen zivil- oder  strafrechtlichen Verfahrens, durch die zuständige Instanz disziplinarisch zur  Verantwortung gezogen werden (vgl. Art. 25 und 26 Allgemeines Reglement  über die Mittelschulen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergeordnetes Recht
                            1  Das Gesetz über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen  und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten
                            1  Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.11.2011  01.09.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 50/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2012  01.09.2011  Art. 8 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 8/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2012  01.09.2011  Art. 13 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 8/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  23.11.2011  01.09.2011  Erstfassung  BO/Abl. 50/2011