Entscheid betreffend den Schutz des Hochmoores von nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde Champéry
                            Entscheid  betreffend den Schutz des Hochmoores von  nationaler Bedeutung Barme; Gemeinde  Champéry  vom 08.06.2011 (Stand 19.08.2011)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1.  Juli 1966;  eingesehen die Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Ja  -  nuar 1991;  eingesehen die Bundesverordnung über den Schutz der Hoch- und Über  -  gangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Objekt Nr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            357);  eingesehen das kantonale Gesetz über den Natur- und Heimatschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1998 und seine Verordnung vom 20. September 2000;  eingesehen das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979;  eingesehen das Gesetz betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes  über die Raumplanung vom 23. Januar 1987;  eingesehen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Ja  -  nuar 1991 (Art. 20 und 21);  eingesehen die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (Art. 29  Abs. 2 und 3, Art. 31);  eingesehen die öffentliche Auflage im Amtsblatt vom 16. Februar 2007;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Schutzgebiet
                            1  Das Hochmoor von nationaler Bedeutung Barme und seine Pufferzone,  gelegen auf Territorium der Gemeinde Champéry, werden zum Natur  -  schutzgebiet erklärt. Die Abgrenzungen sind auf einem Plan im Massstab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1:2'000 aufgeführt, der dem Original des vorliegenden Entscheides beige  -  legt ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Schutzgebiet wird an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln  dargestellt und ist im Nutzungsplan der Gemeinde Champéry gemäss Arti  -  kel 17 RPG als Naturschutzzone auszuscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der vorliegende Entscheid wird in das Baureglement  der Gemeinde  Champéry integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Der Schutz dieses Hochmoors und dessen Pufferzone bezweckt:  a)  den umfassenden Schutz und die Revitalisierung des Feuchtbiotops  von grosser Bedeutung mit seiner speziellen und seltenen Flora und  Fauna;  b)  den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;  c)  den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Ent  -  wässerungen, Betreten, Überweidung, Düngung, usw.;  d)  die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-  und Landschaftsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Pflege und Unterhalt
                            1  Das Departement ergreift die für die Erhaltung, den Unterhalt und die Re  -  vitalisierung des Schutzgebietes nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem  Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verbote
                            1  Im Schutzgebiet (Hochmoor und Pufferzone) sind sämtliche Aktivitäten,  welche das Gebiet in seiner Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck  widersprechen, untersagt, insbesondere:  a)  Bauten und Anlagen jeglicher Art;  b)  das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen;  c)  das Deponieren von Abfall und anderem Material;  d)  die Veränderung der hydrologischen Bedingungen durch Entwässe  -  rungen, Wasserfassungen oder Zufuhr schädlicher Substanzen;  e)  das Ausbringen von Hof- und Kunstdünger sowie Jauche;  f)  das Abbrennen;  g)  Picknick und Feuermachen;  h)  das Campieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  das Verlassen des bestehenden Weges;  j)  das Befahren mit jeglicher Art von Fahrzeugen;  k)  die Schädigung von Flora und Fauna;  l)  das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;  m)  das Pflücken von Pflanzen;  n)  das Fangen von Tieren;  o)  das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Hochmoor (Zentrum des Schutzgebietes) ist durch eine Abzäunung  geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nutzung
                            1  Die späte Mahd und die extensive Viehweide im Sommer mit einer ange  -  messenen Zahl von Tieren sind in der Pufferzone gemäss den durch die  Dienststelle für Wald und Landschaft festgelegten und in   Bewirtschaftungs  -  verträgen mit einer minimalen Vertragsdauer von  sechs Jahren aufgeführ  -  ten Bedingungen gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die forstwirtschaftliche Nutzung hat den Schutzzielen Rechnung zu tragen  und auch natürliche nicht forstliche Lebensräume zu begünstigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abweichungen
                            1  Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege  und Revitalisierung des Schutzgebietes sowie für wissenschaftliche oder di  -  daktische Zwecke erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wiederinstandstellung
                            1  Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Entschei  -  des sind alle nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie  Drainagen und Leitungen zu demontieren oder stillzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei  sowie die Wildhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen diesen  Entscheid der Dienststelle für Wald und Landschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strafen
                            1  Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige  Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und  Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verursacher von Schäden am Schutzgebiet trägt die Kosten der Wie  -  derinstandstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            1  Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.06.2011  19.08.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 33/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  08.06.2011  19.08.2011  Erstfassung  BO/Abl. 33/2011