Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Einführungsgesetz zur Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung (EG JStPO)  Vom 16. März 2010 (Stand 1. Juli 2021)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Gegenstand
§ 1 Gegenstand
                            1  Dieses  Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation, Aufsicht  und  Befugnisse  der  Jugendstrafbehörden.  Vorbehalten  sind  Bestimmungen  anderer  kantonaler Erlasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord-  nung (E  G StPO) vom 16. März 2010  1  )  gelten sinngemäss, wenn dieses Gesetz keine  abweichenden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Bestimmungen  der  Schweizerischen  Jugendstrafprozessordnung  (JStPO)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                20. März 2009
                            2  )  und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfolgung und  die Beurtei-  lung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen  im kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Strafbehörden
2.1. Strafverfolgungsbehörden
§ 2 Polizei
                            1  Die strafprozessualen Aufgaben der P  olizei werden von der Kantonspolizei wahrge-  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  251.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  312.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Erfüllung ihrer Auf-  gaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Jugendanwaltschaft
                            1  Die Jugendanwaltschaft amtet als Untersuchungsbehör  de.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Leitung
                            1  Der  Jugendanwaltschaft  steht  eine  leitende  Jugendanwältin  oder  ein  leitender  Ju-  gendanwalt vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium mit dem  Lizentiat oder  dem Master abgeschlossen hat und mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwal-  tung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leitung beaufsichtigt die Jugendanwaltschaft und sorgt für die einheitliche Ge-  setzesanwendung sowie  die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Jugendanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Jugendanwältin oder  eines Jugendanwalts die Besorgung der nicht fallbezogenen Geschäfte, die Geschäfts-  zuteilung und die Geschäftskon  trolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie erlässt in Absprache mit der Leitung der Oberstaatsanwaltschaft generelle Wei-  sungen für die Zusammenarbeit mit der Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Sie ist Meldebehörde gemäss Art. 13 Abs. 3 der interkantonalen Vereinbarung über  die computergestützte Zusammenarbei  t der Kantone bei der Aufklärung von Gewalt-  delikten (ViCLAS  -  Konkordat) vom 2. April 2009  1  )  . Die Meldungen erfolgen an die  für die Koordination zuständige Person bei der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Jugendanwältinnen und Jugendanwälte
                            1  Der Regierungsrat stellt di  e Jugendanwältinnen und Jugendanwälte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angestellt  werden  kann,  wer  über  ein  mit  dem  Lizentiat  oder  dem  Master  abge-  schlossenes juristisches Studium verfügt und stimmberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen die einzelnen  Strafverfahren im  Rahmen der generellen Weisungen der Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mitarbeitende
                            1  Die Leitung der Jugendanwaltschaft stellt die Mitarbeitenden mit einer Ausbildung  oder mit ausreichender Erfahrung im Bereich der Pädagogik oder Jugendsozialarbeit  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  253.050
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Strafrichterliche Behörden
§ 7 Zwangsmassnahmengericht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungs-  frist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des ViCLAS  -  Konkordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Jugendgericht
                            1  Das Jugendgericht entscheidet als er  stinstanzliches Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Obergericht
                            1  Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Jugendstrafsachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Aufsichtsbehörde
§ 10 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat beaufsichtigt die Jugendstrafverfolgungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Jugendanwaltschaft
                            1  Die Aufsicht des Regierungsrats über die Jugendanwaltschaft umfasst insbesondere  folgende Aufgaben:  a)  Erlass  administrativer  Weisungen  betreffend  die  Amtsführung  der  Jugendan-  waltschaft,  b)  Vorgaben betreffend Schwerpunkte der  Tätigkeiten der Jugendanwaltschaft,  c)  Kontrolle des Geschäftsgangs,  d)  Entgegennahme des Jahresberichts,  e)  Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung,  f)  Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Jugendanwältinnen und Ju-  gendanwäl  te.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Diszip-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Auf-  sichtsbeschwe  rdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrens beauftragen. Diese erstat-  tet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verfahren
§ 12 Zustellung
                            1  V  orladungen  und  Verfügungen  werden  der  oder  dem  urteilsfähigen  Jugendlichen  und der gesetzlichen Vertretung zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Information an sorgeberechtigte Personen
                            1  Die  sorgeberechtigten  Personen  sind  über  die  Eröffnung  von  Strafverfahren  und  wichtige  Massnahmen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jugendlichen können jederzeit verlangen, dass die sorgeberechtigten Personen  umgehend über ihren Aufenthaltsort und  –  soweit es die Ermittlungen zulassen  –  die  an sie gerichteten Vorhaltungen informiert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Information an Zivilbehörden
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erscheinen  zivilrechtliche  Schutzmassnahmen  geboten,  beantragen  die  Untersu-  chungsbehörden und die Gerichtsbehörden den zuständigen Behörden deren Anord-  nung  beziehungsweise  die  Änderung  oder  Aufhebung  beste  hender  Schutzmassnah-  men.  Aus  wichtigen  Gründen  können  die  Zivilbehörden  auch  mit  der  Anordnung  strafrechtlicher Schutzmassnahmen beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Zivilbehörden wird Einsicht in die Akten gewährt, soweit es zu ihrer Aufgaben-  erfüllung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Information an Schulbehörden
                            1  Wird gegen eine Schülerin oder einen Schüler ein Jugendstrafverfahren wegen Ver-  brechen oder Vergehen eingeleitet, informiert die Jugendanwaltschaft die zuständige  Schulleitung, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorlieg  t. Die Schulleitung ist über  Verfahrenseröffnung, ambulante oder stationäre Abklärungen, Anordnung vorsorgli-  cher   Schutzmassnahmen   und   sämtliche   verfahrensabschliessende   Entscheide   in  Kenntnis zu setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulleitung bestimmt aufgrund der Umstände des  Einzelfalls, in welchem Um-  fang die ihr bekannt gegebenen Daten an Lehrpersonen weiterzugeben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt  die  Einzelheiten  zu  Aufbewahrung  und  Vernichtung  der  Daten durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Information an weitere Behörden
                            1  Weitere Behö  rden können auf Verlangen oder von Amtes wegen über das Ergebnis  der Untersuchung informiert werden, wenn es das öffentliche Interesse oder die Inte-  ressen der Jugendlichen erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Mediationsverfahren
                            1  Die  zuständige  Behörde bestimmt  die  mit  der  M  ediation beauftragte  Organisation  oder Person nach vorheriger Anhörung der Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  erteilt  den  Auftrag  zur  Durchführung  der  Mediation  schriftlich  und  setzt  eine  Frist bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Mediation. Diese Frist beträgt in der Re-  gel  sechs  Monate  und  kann  auf  begründeten  Antrag  der  beauftragten  Organisation  oder Person hin auf längstens zwei Jahre verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  mit  der  Mediation  beauftragte  Organisation  oder  Person  erstattet  regelmässig  schriftlich  Bericht  über  ihre  Bemü  hungen.  Sie  übermittelt  der  auftraggebenden  Be-  hörde  das  Ergebnis der  Mediation  in  einem  Protokoll  zusammen  mit  der  Kopie  der  allenfalls getroffenen Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nimmt die oder der Jugendliche unentschuldigt nicht an den Gesprächen teil, ver-  weigert sie  oder er trotz Mahnung auf andere Weise die Mitarbeit oder begeht sie oder  er während der Dauer der Mediation weitere Straftaten, wird die Mediation abgebro-  chen und das Strafverfahren fortgesetzt. Die mit der Mediation beauftragte Organisa-  tion oder Person o  rientiert die auftraggebende Behörde unverzüglich über die Verwei-  gerung der Mitarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Mediation ist gelungen, sobald die zustande gekommene Vereinbarung vollstän-  dig erfüllt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Keine der beteiligten Personen kann sich im späteren Straf  -  od  er Zivilverfahren auf  Äusserungen  berufen,  die  vor  der  Mediatorin  oder  dem  Mediator  gemacht  worden  sind, wie auch immer die Mediation ausgegangen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Vollzug
§ 18 Disziplinierung in der Unterbringung, Untersuchungs - oder Sicherheitshaft
                            und im Freihei  tsentzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Schuldhafte Pflichtverletzungen von Jugendlichen, die zum Vollzug der Unterbrin-  gung,  der  Untersuchungshaft  oder  der  Sicherheitshaft  oder  des  Freiheitsentzugs  in  eine Einrichtung oder eine Anstalt eingewiesen worden sind, können mit bis zu sieben  Tagen  Arrest  oder  anderen  durch  Verordnung  festgelegten  Disziplinarstrafen  oder  -  massnahmen geahndet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Als Sicherungsmassnahme, namentlich bei Verdunklungsgefahr, kann vor Erlass  des  Disziplinarentscheids  die  Unterbringung  in  einem  Einschlies  sungszimmer  bis  höchstens 24 Stunden angeordnet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arrest und Sicherungsmassnahme dürfen nur von der Leitung der Einrichtung oder  der  Anstalt  beziehungsweise  deren  Stellvertretung  angeordnet  werden.  Die  Anord-  nung anderer Disziplinarstrafen oder  -  m  assnahmen kann an andere Mitarbeitende der  Einrichtung oder der Anstalt delegiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  bis  Bearbeitung von Personendaten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18a * Datenbearbeitungs - und Informationssysteme
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55d EG StPO gilt auch für die Jugendanwaltschaft.
5. Übergangs - und Sch lussbestimmungen
§ 19 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des  Inkrafttretens.  Aarau, 16. März 2010  Präsident des Grossen Rats  S  CHOLL  Protokollführer  S  CHMID  Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010  Ablauf der Referendumgsfrist: 26. Juli 2010  Inkrafttreten: 1. Januar 2011  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 23. Juni 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Besc  hluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 1 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 2 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 8 Abs. 3 aufgehoben 2012/5 - 02
06.12.2011 01.01.2013 § 9 Abs. 2 aufgehoben 2012/5 - 02
02.06.2015 01.07.2015 § 14 Abs. 1 aufgehoben 2015/3 - 19
13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 1 geändert 2017/1 - 06
13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2017/1  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                13.12.2016 01.03.2017 § 18 Abs. 2 geändert 2017/1 - 06
08.12.2020 01.07.2021 Titel 4
                            bis  eingefügt  2021/07  -  03
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.07.2021 § 18a eingefügt 2021/07 - 03
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 8 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 8 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 9 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5 - 02
§ 14 Abs. 1 02.06.2015 01.07.2015 aufgehoben 2015/3 - 19
§ 18 Abs. 1 13.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1 - 06
§ 18 Abs. 1
                            bis  13.12.2016  01.03.2017  eingefügt  2017/1  -  06
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Abs. 2 13.12.2016 01.03.2017 geändert 2017/1 - 06
                            Titel 4  bis  08.12.2020  01.07.2021  eingefügt  2021/07  -  03