Reglement über die Verwaltung des kantonalen Fonds für Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich
                            Reglement  über die Verwaltung des kantonalen Fonds für  Ersatzvornahmen im Umweltschutzbereich  vom 30.05.2012 (Stand 15.06.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 12 des kantonalen Umweltschutzgesetzes vom 18.  November 2010 (kUSG);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Reglement legt die Verwaltungsmodalitäten des kantonalen Fonds  fest, welcher der Finanzierung von Massnahmen zum Schutze der Umwelt  dient, die der Kanton als Ersatzvornahme trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Speisung des Fonds
                            1  In diesen Fonds fliessen die verlangten Sicherheiten sowie Bussgelder  und Gebühren, die im Rahmen des Vollzugs von Bundes- und Kantons  -  recht im Umweltschutzbereich eingenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die hinterlegten Sicherheiten werden nur für die Ausführung der entspre  -  chenden, von der Behörde verlangten Verpflichtungen verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird eine vom Kanton im Voraus finanzierte Ersatzvornahme vom Pflichti  -  gen zurückbezahlt, so wird der entsprechende Betrag dem Fonds gutge  -  schrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltungs- und Ausgabenkompetenz
                            1  Die Fondsverwaltung liegt in der Kompetenz der für Umweltschutz beauf  -  tragten Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einlagen und Entnahmen des Fonds müssen in das jährliche Budget  der Dienststelle eingetragen werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die ordentlichen Kompetenzen im Bereich finanzieller  Verpflichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Verwaltungsgrundsätze
                            1  Sofern die als Sicherheiten hinterlegten Beträge nicht umgehend an ihre  Begünstigten zurückbezahlt werden können, sind sie so zu verwalten, dass  sie den bestmöglichen Ertrag abwerfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.05.2012  15.06.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 24/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.05.2012  15.06.2012  Erstfassung  BO/Abl. 24/2012