Reglement über die Verwaltung und Verwendung des Fischereifonds
                            Reglement  über die Verwaltung und Verwendung des  Fischereifonds  vom 20.06.2012 (Stand 01.06.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi  -  nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  eingesehen Artikel 67 des Kantonalen Fischereigesetzes vom 15. Novem  -  ber 1996;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des kantonalen Fischereige  -  setzes vom 15. November 1996. Insbesondere werden die im Fonds ent  -  haltenen Mittel für die Wiederbevölkerung der dem kantonalen Fischereire  -  gal unterstellten Gewässer verwendet. Die Mittel werden prioritär für den  Wiederaufbau zerstörter Fischpopulationen in den entsprechenden Gewäs  -  sern und für die Finanzierung der entsprechenden Kontrollarbeiten einge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Äufnung
                            1  Der Fonds wird geäufnet durch die Bussen, den Ertrag der Einziehungen,  den Verfall an den Staat und durch Kompensationsgelder, welche aus ein  -  maligen Schadenereignissen an der Fischfauna herstammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet und trägt Zinsen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Ausschliesslich   die   Dienststelle   für   Jagd,   Fischerei   und   Wildtiere  (DJFW)  ist berechtigt Mittel aus dem Fonds zur Wiederbevölkerung der  Gewässer zu beziehen. Die Wiederbevölkerung oder die Kontrollarbeiten  werden von der Dienststelle selber oder in deren Auftrag von den Fischerei  -  sektionen in deren Gebiet sich die betroffenen Gewässer befinden durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Bud  -  gets der Dienststelle eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.06.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.06.2012  01.06.2012  Erstfassung  BO/Abl. 27/2012