Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (150.920)
Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (150.920)
Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen
Dekret über das öffentliche Beschaffungswesen (DöB) Vom 23. März 2021 (Stand 1. Juli 2021) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf § 82 Abs. 1 lit. l der Kantonsverfassung und Art. 63 Abs. 4 der Interkan - tonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. No - vember 2019 1 ) , beschliesst:
§ 1 Ausnahmen (Art. 10 Abs. 1 lit. g IVöB)
1 Die IVöB findet auch Anwendung auf die öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung des Kantons.
§ 2 Zuschlagskriterien (Art. 29 Abs. 1 IVöB)
1 Zusätzlich zu den in der IVöB erwähnten Zuschlagskriterien können, unter Beach - tung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die Kriterien "Verlässlichkeit des Preises" und "Unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen die Leistung erbracht wird" berücksichtigt werden.
§ 3 Veröffentlichungen (Art. 48 Abs. 1 IVöB)
1 Der Auftraggeber veröffentlicht Zuschläge, die ausserhalb des Staatsvertragsbe - reichs freihändig gemäss Art. 21 Abs. 2 IVöB erteilt wurden.
§ 4 Rechtsschutz (Art. 52 Abs. 1 IVöB)
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist die Beschwerde an das Verwaltungsge - richt als einzige kantonale Instanz zulässig, wenn die Schwellenwerte des Einla - dungsverfahrens erreicht sind.
1) SAR 150.960 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
§ 5 Verfahren (Art. 55 IVöB)
1 Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 1 ) , soweit die IVöB nichts anderes bestimmt.
§ 6 Vollzug
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, aus der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15. März 2001 2 ) auszutreten, wenn sämtliche Kantone der IVöB vom 15. November 2019 beigetreten sind.
2 Die für den Vollzug, die Kontrolle und die Aufsicht verantwortliche Stelle gemäss den Art. 28 Abs. 1 und 45 Abs. 1–3 IVöB ist der Auftraggeber.
3 Zuständig für den Entzug oder die Rückforderung der finanziellen Beiträge gemäss Art. 45 Abs. 5 IVöB ist jene Behörde, die die Beiträge gesprochen hat.
4 Zuständig für die Erstellung der Statistik gemäss Art. 50 Abs. 1 IVöB ist das De - partement Bau, Verkehr und Umwelt.
5 Kantonale Aufsichtsinstanz gemäss Art. 62 Abs. 1 und 2 IVöB ist der Regierungs - rat. Er ist auch zuständige Instanz für die Anordnung von Sanktionen gegenüber Auftraggebern gemäss Art. 45 Abs. 4 IVöB.
§ 7 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt mit der Erklärung des Beitritts zur IVöB gegenüber dem Inter - kantonalen Organ in Kraft. Aarau, 23. März 2021 Präsident des Grossen Rats F URER Protokollführerin O MMERLI Inkrafttreten: 1. Juli 2021 3 )
1) SAR 271.200
2) SAR 150.950
3) RRB-Nr. 2021-000643 vom 2. Juni 2021