Reglement über die Verwaltung und Verwendung des kantonalen Wildschadenfonds
                            Reglement  über die Verwaltung und Verwendung des  kantonalen Wildschadenfonds  vom 19.09.2012 (Stand 01.10.2012)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Fi  -  nanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  eingesehen den Artikel 43 des Gesetzes über die Jagd und den Schutz  wildlebender  Säugetiere und Vögel vom  30. Januar 1991 (Jagdgesetz,  kJSG);  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Der Fonds dient der Realisierung der Ziele des Jagdgesetzes im Bereich  der Verhütung und Entschädigung von Schäden, verursacht durch wildle  -  bende Tiere.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Fonds enthaltenen Mittel werden insbesonders für die Entschädi  -  gung der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden sowie zur Finan  -  zierung der zur Verhinderung von Schäden erforderlichen Präventionsmittel  verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Äufnung
                            1  Der Fonds wird geäufnet durch einen vom Staatsrat, in Berücksichtigung  der im Vorjahr bezogenen und verwendeten Beträge, festgesetzten jährli  -  chen Beitrag, welcher den einkassierten Jagdpatentgebühren entnommen  -  hungen und Verfall an den Staat (Art. 49 kJSG) sowie durch die vom Bund  zurückerstatteten Entschädigungsbeträge für die von geschützten Wildar  -  ten verursachten Schäden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird vom Finanzdepartement verwaltet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Ausschliesslich die Dienststelle für Jagd, Fischerei und Wildtiere (DJFW)  ist berechtigt Mittel aus dem Wildschadenfonds zu beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zu gesprochenen und zu entnehmenden Beträge müssen in die Bud  -  gets der DJFW eingetragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufhebung
                            1  Das vorliegende Fondsreglement ersetzt das Reglement vom 9. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1968 betreffend die Entschädigung von durch wildlebende Tiere verursach  -  ten Schäden und hebt dieses auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.09.2012  01.10.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  19.09.2012  01.10.2012  Erstfassung  BO/Abl. 39/2012