Verordnung über die Spitalplanung und Spitalfinanzierung
                            Verordnung  über die Spitalplanung und Spitalfinanzierung  vom 01.10.2014 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18.  März 1994 (KVG);  eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 2014 (GKAI);  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des  Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014  (nachfolgend: GKAI) über die Planung und Finanzierung der Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für die Spitäler, die auf der Walliser Spital  -  liste aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Spitäler, die  ausserhalb des Kantons gelegen sind und auf der Spitalliste aufgeführt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen die im Rahmen von  interkantonalen Vereinbarungen erlassen werden, insbesondere in Bezug  auf das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis und die Universitätsspitäler.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständige Behörden
                            1  Der Staatsrat erstellt die Spitalplanung gemäss den GKAI-Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat betraut das Departement, das für das Gesundheitswesen  zuständig ist (nachfolgend: das Departement), mit dem Vollzug der vorlie  -  genden Verordnung. Er kann das Departement im Rahmen seiner Pla  -  nungsentscheide   insbesondere   mit   dem   Erlass   der   entsprechenden  Vollzugsmodalitäten beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Richtlinien des Departements
                            1  Das Departement erlässt gegebenenfalls die erforderlichen Richtlinien für  den Vollzug der vorliegenden Verordnung. Sie behandeln insbesondere:  a)  die buchhalterischen Anforderungen, denen die Listenspitäler genü  -  gen müssen (Art.12);  b)  die Modalitäten der Organisation der Ausbildung des Personals und  die Anrechnung der damit verbundenen Kosten (Art. 13 Abs. 2);  c)  die Vorlegung des Betriebsbudgets (Art. 15 Abs. 3);  d)  die Vorlegung des Investitionsbudgets (Art. 16 Abs. 2);  e)  die Finanzierung der Kosten für die universitäre Lehre (Art. 27);  f)  die vorübergehenden Begleitmassnahmen in Verbindung mit den Än  -  derungen der Tarifstruktur bezüglich des Anteils des Kantons an der  Vergütung (Art. 20).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Spitalplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Definitionen
                            1  Im Sinne der vorliegenden Verordnung wird verstanden unter:  a)  Spital: die Anstalten und ihre Abteilungen, wie sie in Artikel 39 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 KVG definiert werden, insbesondere die öffentlichen oder privaten  Spitäler oder Kliniken für somatische Akutversorgung, Psychiatrie und  Rehabilitation;  b)  Spitalliste: die Liste der vom Staatsrat für die Deckung des Spitalver  -  sorgungsbedarfs der Walliser Bevölkerung gemäss Artikel 39 KVG  bezeichneten Spitäler;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Leistungsaufträge: die vom Staatsrat im Rahmen der Spitalplanung  gemäss Artikel 9 GKAI erteilten Aufträge. Der Staatsrat weist jedem  Spital, das auf der Spitalliste steht, einen Auftrag zu, der das Spek  -  trum der Leistungen festlegt, die diese Anstalt zulasten der Kranken  -  versicherung erbringen kann. Die Aufträge bilden einen festen Be  -  standteil der Spitalliste;  d)  Leistungsverträge: die Verträge, die das Departement gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 GKAI mit den Spitälern abschliesst. Der Vertrag ermöglicht es ins  -  besondere, die mit dem Leistungsauftrag verbundenen strategischen  und operativen Modalitäten zu präzisieren, wie zum Beispiel der Leis  -  tungsumfang und die Leistungsfinanzierung;  e)  Listenspital: ein Spital, das auf der Walliser Spitalliste oder auf der  Liste des Standortkantons steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erstellung der Spitalliste
                            1  Der Staatsrat erstellt die Spitalliste gemäss den Planungskriterien aus Ab-  schnitt 11 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995  (KVV) und gemäss Artikel 8 und 9 GKAI. Der Staatsrat kann für jede Ver  -  sorgungsart eine separate Liste erstellen (insbesondere somatische Akut  -  versorgung, Rehabilitation, Psychiatrie).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spitäler, die sich im Aufnahmeverfahren auf die Spitalliste befinden, sind  verpflichtet, dem Staatsrat alle gemäss Artikel 8 GKAI sachdienlichen In  -  formationen zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Spitalliste wird unter Berücksichtigung des Versorgungsbedarfs der  Bevölkerung,   des technischen,  medizinischen  und  pflegerischen  Fort  -  schritts sowie der Wirksamkeit, Qualität und Wirtschaftlichkeit der Leistun  -  gen regelmässig aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die nach Abschluss des Verfahrens publizierte Spitalliste kann laut Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Absatz 1 KVG mit einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht  angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Verfahren zur Erstellung der Spitalliste
                            1  Die Spitalliste wird gemäss folgenden Schritten erstellt:  a)  Bestimmung des Spitalversorgungsbedarfs der Gesamtheit der im  Wallis versicherten Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Festlegung des Angebots, das von Walliser Versicherten in Spitälern  genutzt wird, die nicht auf der geltenden Walliser Spitalliste aufgeführt  sind (Vertragsspitäler im Sinne von Artikel 49a Absatz 4 KVG und Lis  -  tenspitäler im Standortkanton im Sinne von Artikel 41 Absatz  1  bis  KVG);  c)  Bestimmung des Angebots, das mit der Aufnahme auf die Walliser  Spitalliste garantiert werden muss, um die Deckung des unter Buch  -  stabe a bestimmten Bedarfs nach Abzug des unter Buchstabe b fest  -  gelegten Angebots sicherzustellen;  d)  Festlegung der Leistungsaufträge für das unter Buchstabe c be  -  stimmte Angebot;  e)  Publikation der Ausschreibung für die Spitäler, die in der Lage sind,  die verlangten Leistungen zu erbringen;  f)  Beurteilung der eingereichten Angebote und Auswahl der berücksich  -  tigten Angebote aufgrund der unter Abschnitt 11 KVV und in Artikel 8  und 9 GKAI aufgeführten Planungskriterien und der auf nationaler  Ebene insbesondere zur Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungs  -  erbringung gemäss KVG durchgeführten Vergleiche;  g)  Vernehmlassung zu den Leistungsauftragsentwürfen bei den Spitä  -  lern, die ein Angebot eingereicht haben;  h)  Die Kommission für Gesundheitsplanung prüft die Leistungsauftrag  -  sentwürfe und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahren und  gibt dem Staatsrat eine entsprechende Vormeinung ab;  i)  Erteilung der Leistungsaufträge an die berücksichtigten Spitäler durch  den Staatsrat gemäss den Modalitäten aus Artikel 9 GKAI sowie Auf  -  nahme auf die Spitalliste;  j)  Abschluss von Leistungsverträgen zwischen dem Departement und  den Spitälern; die Verträge haben grundsätzlich eine Kündigungsfrist  von 6 Monaten, unter Vorbehalt von Artikel 8 der vorliegenden Verord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen aus dem Gesundheitsgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Februar 2008 über die Versorgungssicherheit und Patientensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit und der Deckung des Versor  -  gungsbedarfs kann der Staatsrat zeitlich befristete Aufträge vergeben bis  zum Abschluss des oben beschriebenen ordentlichen Auswahlverfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Kriterien für den Ausschluss von der Spitalliste
                            1  Das Departement prüft regelmässig, ob die auf der Spitalliste aufgeführ  -  ten Anstalten den Leistungsauftrag und die Bedingungen für die Aufnahme  auf die Spitalliste einhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Nichteinhaltung verlangt das Departement eine Stellungnahme des  betreffenden Spitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann auf Antrag des Departements und nach Einholen der  Vormeinung der Kommission für Gesundheitsplanung einen teilweisen oder  vollständigen Entzug des Leistungsauftrags des betreffenden Spitals erlas  -  sen und die Spitalliste unverzüglich anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kommission für Gesundheitsplanung
                            1  Die Kommission für Gesundheitsplanung ist im Rahmen der Spitalplanung  beauftragt, dem Staatsrat insbesondere zu den folgenden Punkten eine  Vormeinung abzugeben:  a)  die Aufnahme auf die Liste einschliesslich die Vergabe der Leistungs  -  aufträge an die Spitäler;  b)  der teilweise oder vollständige Entzug der Leistungsaufträge der Spi  -  täler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin beruft die Kommission zu allen ande  -  ren Themen der Gesundheitsplanung ein, wenn es die Umstände gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 11 GKAI verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission erstattet dem Staatsrat jährlich einen Tätigkeitsbericht  und veröffentlicht diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Veröffentlichung der Statistiken
                            1  Die Veröffentlichung der Statistiken wird in einer spezifischen Verordnung  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 KVG-Finanzierung - Allgemeine Bedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Definitionen
                            1  Im Sinne der vorliegenden Verordnung bedeuten:  a)  Betriebsbudget: die voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge der  verschiedenen Tätigkeitsbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Investitionsbudget: der voraussichtliche Betrag für den Erwerb oder  Erstellung von betriebsnotwendigen beweglichen oder unbeweglichen  Anlagegütern;  c)  Kosten der Leistungen: die Gesamtheit der Aufwendungen, welche  die Vergütung der Leistungen nach Bundesrecht bildet, einschliesslich  jener Aufwendungen, die mit den Investitionen verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kontenplan und Buchführungsgrundsätze
                            1  Die Finanz- und die analytische Buchführung der Listenspitäler entspre  -  chen den Anforderungen der Bundesgesetzgebung und den Empfehlungen  des Dachverbandes der Spitäler H+.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann gewisse kantonale Anforderungen in Richtlinien  festlegen, insbesondere bezüglich der Rechnungsprüfung der Listenspitä  -  ler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kosten der Leistungen
                            1  Die Kosten müssen der erbrachten Leistung angepasst sein und den  Grundsatz der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die in die Tarife integrierten Ausbildungskosten gelten die Weisungen  des Departements über die Modalitäten der Organisation der Ausbildung  gemäss Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe e GKAI.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten, die den Grundsätzen und Richtlinien des Departements nicht  genügen, werden bei der Berechnung der mit dem Leistungsauftrag ver  -  bundenen Kosten nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Buchungsgrundsätze betreffend Investitionen
                            1  Die Investitionen von Listenspitälern werden in der Bilanz aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit den Investitionen verbundenen Aufwendungen umfassen die Zin  -  sen und Abschreibungen auf den Investitionen, unter Einschluss der Abzah  -  lungs- und Mietgeschäfte, wie sie in der Verordnung über die Kostenermitt  -  lung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflege  -  heime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL) festgelegt sind.  Sie sind grundsätzlich durch einen gleichwertigen Ertrag gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der entsprechende Anteil der Vergütung wird zur Deckung des Investiti  -  onsaufwandes verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn der Anteil der Vergütung der mit den Investitionen verbundenen  Leistungen die Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 übersteigen, kann die  Differenz in einem Fonds für Investitionen auf der Passivseite der Bilanz  verbucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Buchungsgrundsätze für Investitionen werden periodisch durch den  Staatsrat neu evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Betriebsbudget
                            1  Die Listenspitäler erstellen zuhanden des Departements bis zum 31. März  ein Betriebsrahmenbudget, dem alle Belege beigefügt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listenspitäler erstellen auf den 30. August ein detailliertes Betriebs  -  budget (unter Einschluss eines Tätigkeitsbudgets pro Bereich).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement präzisiert mit Richtlinien den Grad der vorzulegenden  Details.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement teilt den Listenspitälern das anerkannte Tätigkeitsbud  -  get mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Investitionsbudget
                            1  Die Listenspitäler erstellen ein detailliertes Jahresbudget der Investitionen,  die mit den Infrastrukturen und Einrichtungen verbunden sind und überge  -  ben es dem Departement auf den 30. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement präzisiert den Detaillierungsgrad in einer Richtlinie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach ihrer Überprüfung entscheidet der Staatsrat über die eingereichten  Budgets im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit und die Einhaltung des Leis  -  tungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Modalitäten der Auszahlung der KVG-Finanzierung
                            1  Der Anteil des Kantons an der KVG-Finanzierung wird in monatlichen Ra  -  ten bezahlt, die höchstens 95 Prozent des vom Departement anerkannten  Budgets ausmachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Listenspitäler liefern dem Departement auf den 15. Januar jedes  Jahres eine provisorische Abrechnung über die KVG-Finanzierung und eine  definitive Abrechnung auf den 30. April.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement bezahlt 97 Prozent der provisorischen Abrechnung, die  anfangs Jahr berücksichtigt wurde. Der restliche Betrag wird nach der Ge  -  nehmigung der definitiven Abrechnung bezahlt, unter Vorbehalt der Bestim  -  mungen aus Abschnitt 4 über den Gesamtumfang der kantonalen Vergü  -  tung und das Globalbudget.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn es die Umstände rechtfertigen, insbesondere in einem vertragslo  -  sen Zustand, kann der Staatsrat die mit der KVG-Finanzierung verbunde  -  nen Akontozahlungen vorzeitig leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Tarifverträge
                            1  Das Departement kann, falls es dies für nötig erachtet, als Beobachter an  den Verhandlungen über die Tarifverträge beiwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schwankung der Anzahl Austritte oder Tage nach KVG
                            1  Jede Schwankung von mehr als drei Prozent der Gesamtzahl der Austritte  oder Tage nach KVG, die im Budget vorgesehen sind, das vom Departe  -  ment mitgeteilt wurde, muss von den Listenspitälern im Lauf des Rech  -  nungsjahres gerechtfertigt und gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Begleitmassnahmen für die Einführung von neuen Tarifstruktu -
                            ren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Falle der Einführung von neuen Tarifstrukturen im Rahmen der Vergü  -  tung der Spitalbehandlungen kann der Kanton für beschränkte Zeit Begleit  -  massnahmen vorsehen, um die Neutralität seiner Beteiligung sicherzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement präzisiert mittels Richtlinien die Modalitäten der Begleit  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20a * Förderung ambulanter Behandlungen
                            1  Der Staatsrat erstellt eine Liste mit Leistungen, deren ambulante Durch  -  führung in der Regel wirksamer, zweckmässiger und wirtschaftlicher ist als  die stationäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich nur dann an den Kosten der stationären Durch  -  führung von Leistungen gemäss der Liste in Absatz 1, wenn diese begrün  -  det ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine Beteiligung des Kantons muss der behandelnde Arzt oder der  Spitalarzt ein Gesuch anhand eines offiziellen Formulars an den Kanton  übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Departement erlässt Richtlinien zum Verfahren über die Kostengut  -  sprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 KVG-Finanzierung - Gesamtumfang der Vergütungen des  Kantons und Globalbudget
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gesamtumfang der Vergütungen des Kantons
                            1  Das Departement legt jährlich den Gesamtumfang der Vergütungen des  Kantons gemäss Artikel 13 GKAI fest, dabei werden die im Kanton erbrach  -  ten Leistungen von den ausserkantonal erbrachten Leistungen separat  ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement erstellt Unterkategorien nach Leistungen und Tätigkeits  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Überschreitung des Aktivitätsvolumens pro Leistungs- oder Tä  -  tigkeitsbereich entspricht der variable Teil pro Leistungserbringer, der das  Budget übersteigt, 30 Prozent der Differenz zwischen dem auf der Grundla  -  ge der tatsächlichen Tätigkeit des berücksichtigten Leistungserbringers be  -  rechneten Betrag (Gesamtumfang laut effektiver Tätigkeit) und der budge  -  tierten finanziellen Beteiligung für diesen Leistungserbringer (Gesamtum  -  fang laut Budget). Die definitive Beteiligung des Kantons pro Leistungser  -  bringer wird anhand nachfolgender Formel bestimmt: Gesamtumfang laut  Budget plus 30 Prozent der Budgetüberschreitung (Gesamtumfang laut ef  -  fektiver Tätigkeit minus Gesamtumfang laut Budget).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Globalbudget
                            1  Gemäss Artikel 12 Absatz 2 GKAI kann der Kanton für die Finanzierung  gewisser Leistungen ein Globalbudget im Sinne von Artikel 51 KVG festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt das Globalbudget auf Antrag des Departements und  nach Einholen der Vormeinung der betroffenen Leistungserbringer und Ver  -  sicherer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Artikel 21 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Bestimmun  -  gen gelten nicht für Leistungen, für die ein Globalbudget gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonale Subventionierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Definitionen
                            1  Im Sinne der vorliegenden Verordnung bedeuten:  a)  Subventionierte Spitäler: nicht gewinnorientierte Spitäler oder nicht  gewinnorientierte Tätigkeitsbereiche von Spitälern, die Subventionen  beanspruchen können;  b)  Berücksichtigte Ausgaben: die Ausgaben, die mit der Gesundheitspla  -  nung verbunden sind und vom Departement jährlich über das Budget  genehmigt werden entsprechend Artikel 16 GKAI;  c)  nicht berücksichtigte Ausgaben: die Ausgaben, für die eine kantonale  Beteiligung ausgeschlossen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Modalitäten der Gewährung und des Entzugs von Subventio -
                            nen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Hinblick auf die Gewährung von Subventionen müssen die Spitäler  beim Kanton aufgrund eines detaillierten und begründeten Dossiers ein  schriftliches Gesuch einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann die ihm nützlich erscheinenden Schriftstücke und  Dokumente verlangen, um zu prüfen, ob die Bedingungen für eine Subven  -  tionierung erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann den Entzug der Gewährung von Subventionen be  -  schliessen, wenn das subventionierte Spital die Bedingungen nicht mehr er  -  füllt oder wenn die Leistung für die Deckung des Gesundheitsbedarfs der  Walliser Bevölkerung laut Gesundheitsplanung nicht mehr als unerlässlich  anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann im Fall der Verletzung der in Artikel 14 GKAI vorge  -  schriebenen Subventionsbedingungen, der Verordnungen oder der Richtli  -  nien des Departements die Rückerstattung der Gesamtheit oder eines Teils  der gewährten Subventionen verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat legt in einem Entscheid den Betrag der Rückerstattung, die  Rückzahlungsfristen und den Zinssatz ab der Entstehung des Rückerstat  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet das Gesetz über die  Subventionen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Berücksichtigte und nicht berücksichtigte Ausgaben
                            1  Die Subventionierung erstreckt sich einzig auf die berücksichtigten Ausga  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement bestimmt die nicht berücksichtigten Ausgaben der sub  -  ventionierten Spitäler bei der Prüfung des Budgets und bei der Prüfung der  Rechnung der Spitäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Modalitäten der Auszahlung der Subventionen
                            1  Die Subventionen werden den Spitälern mit regelmässigen Akontozahlun  -  gen überwiesen. Der Saldo wird nach der Genehmigung der definitiven Ab  -  rechnung überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Gemeinwirtschaftliche Leistungen
                            1  Die Beteiligung des Kantons an den berücksichtigten Betriebs- und Inves  -  titionsausgaben der gemeinwirtschaftlichen Leistungen erstreckt sich im  Rahmen der im Budget verfügbaren Mittel auf Leistungen, die zur Gesund  -  heitsplanung gehören und deren Finanzierung trotz einer rationellen und ef  -  fizienten Geschäftsführung nicht sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten der subventionierten Spitäler für universitäre Lehre im Sinne  von Artikel 49 Absatz 3 KVG werden den Richtlinien des Departements ent  -  sprechend vom Kanton finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das geriatrische Tagesspital, die psychiatrischen Behandlungszentren  und das Tagesspital der psychiatrischen und psychogeriatrischen Spitäler,  unter Ausschluss der Liaisonpsychiatrie, kann der Kanton die berücksichtig  -  ten Ausgaben decken, die nicht von den Krankenversicherern oder von  anderen Versicherern übernommen werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann gewisse sonstige Leistungen, insbesondere die in Arti  -  kel 21 GKAI genannten Leistungen, für die Subventionierung anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement bestimmt die berücksichtigten Ausgaben jährlich über  das Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Pilotprojekte
                            1  Das Departement kann sich im Rahmen der Gesundheitsplanung, der fi  -  nanziellen Zuständigkeit und des Voranschlags finanziell an Pilotprojekten  in Spitälern beteiligen, insbesondere wenn diese die Einführung von Mess-  und Analyseinstrumente zur Qualitätssicherung sowie den Umgang mit der  Versorgungsqualität, die Patientensicherheit und die Wirksamkeit der Leis  -  tungen betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt nach Anhörung der subventionierten Spitäler den  Betrag fest und präzisiert die Modalitäten der Subventionierung der Pilot  -  projekte, an denen sich die subventionierten Spitäler beteiligen müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pilotprojekte werden regelmässig evaluiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Allfällige Zusatzbudgets
                            1  Sofern es sich nicht um laufende Ausgaben handelt, deren Entwicklung  mit der erforderlichen Sorgfalt verfolgt werden kann, können die subventio  -  nierten Spitäler im Laufe des Rechnungsjahrs, falls notwendig, dringlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet über die Annahme oder Ablehnung dieser  Gesuche. Gegebenenfalls übermittelt es sie nach den geltenden Verfahren  an den Staatsrat oder an den Grossen Rat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Versicherte von anderen Sozialversicherungen als jener des
                            KVG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Bundesgesetzgebung zu den anderen Sozialversicherungen als  jener des KVG im Sinne von Artikel 17 GKAI trotz rationellem und effizien  -  ten Vorgehen keine vollständige Deckung der Kosten der betreffenden  Leistungen gewährt, kann die Differenz durch den Kanton zu denselben  Bedingungen, die für gemeinwirtschaftliche Leistungen gelten, übernom  -  men werden (Art. 27).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Rechtswege
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen gilt das Gesetz über das Ver  -  waltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung
                            1  Alle Bestimmungen, die dieser Verordnung zuwiderlaufen werden aufge  -  hoben, namentlich die Verordnung über die Spitalplanung und -finanzierung  vom 30. Mai 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            1  Das Departement ist mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt gleichzeitig mit dem Gesetz  über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 41/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.11.2017  01.01.2018  Art. 20a  eingefügt  BO/Abl. 48/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.10.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 41/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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