Verordnung über das Spital Wallis
                            Verordnung  über das Spital Wallis  vom 01.10.2014 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über die Krankenanstalten und -institutionen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. März 2014 (GKAI);  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck und Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des  Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014  (nachstehend:  GKAI),  namentlich das zweite Kapitel betreffend das Spital  Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie findet Anwendung auf die Krankenanstalten und -institutionen, die das  Spital Wallis bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verordnung über die Spitalplanung und -finanzierung vom 1. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2014 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Honorar und Gehälter
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltungsrat und Direktion Spital Wallis
                            1  Der Staatsrat legt die Honorare für die Mitglieder des Verwaltungsrats von  Spital Wallis und die Richtlinien über die Abgeltung der Mitglieder der Gene  -  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kaderärztinnen und Kaderärzte
                            1  Zu den Kaderärztinnen und Kaderärzte von Spital Wallis gehören die me  -  dizinischen Direktoren, die Chefärzte eines Departements, die Chefärzte ei  -  ner  Abteilung,   die  Chefärzte,   die  leitenden   Ärzte,   die  Belegärzte   und   die  Konsiliarärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schaffung von ärztlichen Kaderstellen obliegt den zuständigen Orga  -  nen von Spital Wallis unter Vorbehalt der vorgängigen Genehmigung durch  das Gesundheitsdepartement (nachfolgend: das Departement) im Hinblick  auf die Einhaltung der Gesundheitsplanung. Für die Erneuerung von ärztli  -  chen Kaderstellen kann das Departement ein vereinfachtes Verfahren vor  -  sehen. Das Departement erlässt bei Bedarf Richtlinien über das Verfahren  für die Schaffung und die Erneuerung von ärztlichen Kaderstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Altersgrenze für die Berufsausübung der Kaderärzte wird grundsätz  -  lich auf 65 Jahre festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Spital Wallis übermittelt dem Departement jährlich die detaillierte Liste der  Kaderärzte,  der Oberärzte   und der Assistenzärzte.  Diese Liste wird nach  medizinischen  Departementen   und Abteilungen  erstellt   und  enthält   insbe  -  sondere den Beschäftigungsgrad der Ärztinnen und Ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleibt die besondere Stellung der Kaderärzte, die in Einrich  -  tungen   oder   in  Disziplinen  tätig   sind,   die  interkantonalen   Vereinbarungen  unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kaderärztinnen und Kaderärzte: maximal zugelassene Besol -
                            dungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesamtbesoldung für Kaderärzte für alle Tätigkeiten, unter Einschluss  der Privat- oder Halbprivatabteilung, sowie der Oberärzte und Assistenzärz  -  te darf   22 Prozent   der Lohnmasse,  einschliesslich  der Soziallasten,  nicht  übersteigen. In der Gesamtbesoldung für Kaderärzte und in der Lohnmas  -  se  sind  die  von  Dritten   erbrachten   Leistungen   inbegriffen.   Eine  Richtlinie  des Departements präzisiert die Berechnungsmodalitäten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spital  Wallis  legt   eine  Gehaltshöchstgrenze   für   Kaderärztinnen   und  Ka  -  derärzte fest, die dem Staatsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übersteigt die Lohnsumme den vom Departement bewilligten Gesamtbe  -  trag, wird die Differenz den nicht berücksichtigten Ausgaben angerechnet,  die von der kantonalen Subventionierung abgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In diesem Rahmen erlässt das Spital Wallis die Richtlinien und Reglemen  -  te über die Gehälter der Kaderärztinnen und Kaderärzte und übermittelt sie  dem Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kontrolle und Aufsicht über das Spital Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrolle des Staatsrates
                            1  Der Staatsrat übt via Departement die Aufsicht über das Spital Wallis aus,  indem   er   insbesondere   die  Umsetzung   der   Planung,   die Ausführung   der  Leistungsaufträge und -verträge, die Versorgungsqualität und die finanzielle  Beteiligung   des  Staates   kontrolliert.   Er   kann   auswärtige   Expertinnen   und  Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat legt jährlich im Rahmen des Budgets die personellen und fi  -  nanziellen Mittel fest, die für die Aufsicht über das Spital Wallis erforderlich  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verwaltungsrat
                            1  Der Verwaltungsrat  erstattet  dem Departement  regelmässig Bericht,  ins  -  besondere zur Ausübung der unveräusserlichen Kompetenzen gemäss Arti  -  kel 30 GKAI.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Geschäftsbericht und Jahresrechnungen
                            1  Spital Wallis legt auf den 30. April jedes Kalenderjahres einen Geschäfts  -  bericht und die Gesamtheit seiner Jahresrechnungen, konsolidiert und pro  Zentrum, sowie die Kostenrechnung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Revisionsstelle
                            1  Die  Revisionsstelle  wird  vom   Staatsrat   auf  Antrag   von  Spital  Wallis  be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt eine Prüfung der Finanzen des Spital Wallis vor mit dem Ziel,  ihre Wahrheit, Genauigkeit und Relevanz aufgrund der geltenden Normen  über die ordentliche Revision sowie der vorliegenden Verordnung zu über  -  prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt jährlich einen eingehenden Bericht zuhanden des Verwaltungs  -  rates   des   Spital   Wallis,   der   insbesondere   die   Feststellungen   zur   Rech  -  nungsführung,   zum   internen   Kontrollsystem   sowie  zur   Durchführung   und  zum Ergebnis der Kontrolle enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie erstellt jährlich einen schriftlichen Bericht zuhanden des Staatsrates,  der das Ergebnis der Revision zusammenfasst  und der ihre Meinung zur  Führung des Spital Wallis sowie zu den Finanzen und zu ihrer Gesetzmäs  -  sigkeit hinsichtlich der geltenden Gesetzgebung zum Ausdruck bringt.  Sie  empfiehlt die Genehmigung ohne oder mit Vorbehalt, oder die Rückweisung  der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Interne Revision
                            1  Spital  Wallis  verfügt   über  eine  interne  Revisionsstelle,   die  insbesondere  den  Auftrag   hat,   mittels   eines   systematischen   und   methodischen   Vorge  -  hens seine Verfahren des Risikomanagements, der Kontrolle und der Un  -  ternehmensführung   zu   beurteilen,   sowie   Vorschläge   zur   Erhöhung   ihrer  Wirksamkeit auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spital Wallis informiert das Departement regelmässig über die Feststellun  -  gen und Vorschläge der internen Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Qualitätskontrolle
                            1  Die Abteilung für Qualitätssicherung von Spital Wallis, die gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 GKAI vorhanden sein muss, erstattet dem Departement einen jährlichen  Tätigkeitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwaltungsrat von Spital Wallis erlässt die Richtlinien über die Quali  -  tätssicherung, namentlich betreffend die interne Kommunikation zu den Er  -  gebnissen in Zusammenhang mit  den  Qualitätsindikatoren,  die Kommuni  -  kation im Falle eines erwiesenen Missstandes und die Koordination der zu  vollziehenden Massnahmen und legt diese dem Departement zur Genehmi  -  gung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Genehmigung der Rechnung und der Verwendung der Ergeb -
                            nisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat jährlich seine Rechnung zu  -  sammen   mit   dem   detaillierten   Bericht   der   Revisionsstelle   zur   Genehmi  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  unterbreitet   dem   Departement   die  Verwendung  der  Betriebsgewinne  zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls  das   Geschäftsjahr   defizitär   ausfällt,   schlägt   das   Spital   Wallis  dem  Departement Massnahmen zur Deckung der Betriebsverluste zur Genehmi  -  gung vor.  Wenn die in die Bilanz übertragenen Verluste drei Prozent  des  jährlichen Betriebsbudgets  übersteigen,  muss die Überschreitung ab  dem  nächstfolgenden Jahr finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zurverfügungstellung der unbeweglichen Infrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zurverfügungstellung der Infrastrukturen
                            1  Der Kanton als Eigentümer stellt Spital Wallis die jetzigen oder zukünfti  -  gen unbeweglichen Infrastrukturen zur Verfügung, die für seine Tätigkeiten  nach Artikel 41 GKAI notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spital Wallis hält dem Departement  das Inventar der ihm zur Verfügung  gestellten Infrastrukturen bereit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verpflichtungen von Spital Wallis
                            1  Spital Wallis sorgt für die Verwaltung, den Unterhalt, den Umbau und die  Renovierung der vom Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.  Im  Hinblick darauf hält es jährlich die erforderlichen finanziellen Mittel bereit. In  diesem   Rahmen   trägt   es   ganz   und   ausschliesslich   alle   Lasten   und   Ver  -  pflichtungen, die dem Eigentümer obliegen. Es handelt als Bauherr für alle  Arbeiten an den Infrastrukturen, die ihm zur Verfügung gestellt wurden. Die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 18 und 19 der vorliegenden Verordnung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schliesst die erforderlichen Versicherungen ab, insbesondere im Rah  -  men der Haftpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Spital Wallis erneuert regelmässig oder auf Verlangen des Departe  -  ments die Studie über den Zustand der vom Kanton zur Verfügung gestell  -  ten Infrastrukturen und über die vorzunehmenden Investitionen, um die Ge  -  bäulichkeiten   zu   erhalten.   Diese   Studie   kann   vom   Kanton   subventioniert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen finanziert das Spital Wallis die  Gesamtheit   der   Kosten   für   Unterhalt,   Umbau   und   Renovation   der   vom  Kanton zur Verfügung gestellten Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Fakturierung der Zurverfügungstellung der Infrastrukturen an
                            das Spital Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton fakturiert  die  Kosten,   die mit  den  Infrastrukturen  verbunden  sind, welche dem Spital Wallis zur Verfügung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Berechnung der Kosten,  die mit  den zur Verfügung gestellten Infra  -  strukturen   (Investitionen)   verbunden   sind,   beruht   auf   den   Bestimmungen  des   Bundesgesetzes   über   die   Krankenversicherung   vom   18.   März   1994  (KVG) betreffend die Spitalfinanzierung. Die Grundstücke stellt der Kanton  kostenlos zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der fakturierte Betrag wird von den monatlichen Akontozahlungen abge  -  zogen, die mit der Finanzierung des Spital Wallis durch den Kanton verbun  -  den  sind und wird gemäss der budgetären  Verfügbarkeit  und den Tarifen  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Vermietung der zur Verfügung gestellten Infrastrukturen an
                            Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  berechtigt, Infrastrukturen an Dritte zu vermieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mieteinnahmen werden in die Erfolgsrechnung des Spital Wallis auf  -  genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Investitionen des Spital Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Investitionsaufwand und Investitionsertrag
                            1  Alle Investitionen des Spital Wallis werden in der Bilanz aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die mit den Investitionen verbundenen Aufwendungen umfassen die Zin  -  sen und Abschreibungen auf den Investitionen, unter Einschluss der Abzah  -  lungs- und Mietgeschäfte, wie sie in der Verordnung über die Kostenermitt  -  lung und die Leistungserfassung durch Spitäler, Geburtshäuser und Pflege  -  heime in der Krankenversicherung vom 3. Juli 2002 (VKL) festgelegt sind.  Sie sind grundsätzlich durch einen gleichwertigen Ertrag gedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der entsprechende Anteil der Vergütung wird zur Deckung des Investiti  -  onsaufwandes verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn   der  Anteil   der   Vergütung   der   mit   den   Investitionen   verbundenen  Leistungen die Aufwendungen im Sinne von Absatz 2 übersteigen, kann die  Differenz   in  einem  Fonds  für   Investitionen  auf   der  Passivseite  der  Bilanz  verbucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Strategischer Investitionsplan
                            1  Das Spital Wallis  unterbreitet   dem Staatsrat  mindestens  alle  zwei  Jahre  seine Vierjahresplanung der Investitionen zur Genehmigung. Dieser strate  -  gische Plan, der die Planung des Staatsrates einhalten muss,  wird durch  technische Berichte ergänzt, die insbesondere die Notwendigkeit der vorzu  -  sehenden Investitionen begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   strategische   Plan   muss   von   einem   strategischen   Investitionsaus  -  schuss beurteilt werden,  der aus Vertreterinnen und Vertretern von Spital  Wallis und des Kantons besteht und er vom Verwaltungsrat genehmigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er   muss   bis   zum   30.  August   jedes   geraden   Kalenderjahres   eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Investitionsbudget des Spital Wallis
                            1  Das Spital Wallis unterbreitet dem Staatsrat bis zum 30. August ein detail  -  liertes Investitionsbudget für das kommende Jahr zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Investitionsbudget  achtet  auf  die Einhaltung  der jährlichen Investiti  -  onskapazität des Spital Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Budget beruht auf dem strategischen Investitionsplan. Die Elemente,  die vom Plan abweichen, der von der Behörde genehmigt wurde, müssen  gerechtfertigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  beträchtlichen   Änderungen   des   Budgets   nach  Artikel  44  GKAI,   das  heisst die Investitionen, die durch Ausnahmeereignisse gerechtfertigt sind,  die nicht im strategischen Plan genehmigt sind und die einen Gesamtbetrag  von mehr als 200'000 Franken ausmachen, werden dem Staatsrat vorgän  -  gig zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  kumulierten   Investitionen  des   Jahres   dürfen   den  vom   Staatsrat   be  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Aufträge für Studien zu den unbeweglichen Infrastrukturen, welche die  Bewertung,   den   Umbau,   die   Renovierung   und   die  Anpassung   der   Infra  -  strukturen behandeln, müssen dem Departement vorgängig zur Genehmi  -  gung vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das Departement erlässt nötigenfalls die erforderlichen Richtlinien zu den  Investitionsbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Finanzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Grundsätze der Finanzverwaltung
                            1  Der Verwaltungsrat legt die Zuständigkeiten für die Vornahme von Ausga  -  ben und für die Beschaffungen innerhalb des Spital Wallis fest, wobei er die  Gesetzgebung über das Beschaffungswesen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation wird vom Spital Wallis in Richtlinien formalisiert, welche die  Zuständigkeiten für jede Hierarchieebene festlegen, und die insbesondere  die allgemeinen Grundsätze des finanziellen Gleichgewichts, der wirtschaft  -  lichen und sinnvollen Verwendung der Gelder sowie der Dringlichkeit präzi  -  sieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Investitionen können die Verpflichtungen aufgrund von Ausgaben  oder  Beschaffungen,  die  eine Million Franken übersteigen,  nicht   delegiert  werden und verbleiben in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Laufendes Betriebskapital
                            1  Das Spital Wallis verfolgt die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals  mit   der gebotenen Sorgfalt   und erstellt  regelmässig  einen  Liquiditätsplan,  den es dem Departement zur Verfügung hält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Spital Wallis informiert den Kanton regelmässig und mindestens zwei  -  mal pro Jahr über die Entwicklung des laufenden Betriebskapitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verwaltung der Fonds und der Schenkungen
                            1  Alle Fonds und Schenkungen, die sich aus der Tätigkeit des Spital Wallis  ergeben, werden in seine Buchhaltung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Spital  Wallis  präzisiert   in  Richtlinien,   zu  welchen  Bedingungen   und  nach welchen Modalitäten Fonds geschaffen und finanziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Aufhebung
                            1  Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung zuwiderlaufen, sind  aufgehoben, insbesondere die Verordnung über das Gesundheitsnetz Wal  -  lis vom 30. Mai 2012 (VGNW).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Inkrafttreten
                            1  Das Departement wird mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt, die  im Amtsblatt   veröffentlicht   wird  und  gleichzeitig  mit   dem   Gesetz   über  die  Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI) in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt die entsprechenden Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.10.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2018  01.01.2018  Art. 4 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 13/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.10.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 39/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41/2014