Gesetz über die Ortsbürgergemeinden
                            Gesetz  über die Ortsbürgergemeinden  *  (Ortsbürgergemeindegesetz, OBGG)  Vom 19. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2019)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 78 Abs. 1 der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 I. Begriff
                            1  Die Ortsbürgergemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit be  -  schränkter Zweckbestimmung. Sie bestehen aus der Gesamtheit der Personen, die im  Besitz des Ortsbürgerrechts sind und im Gebiet der entsprechenden Einwohnerge  -  meinde wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ortsbürgergemeinden tragen den Namen der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 II. Aufgaben
                            1  Die Ortsbürgergemeinden haben in erster Linie die Aufgabe der Erhaltung und der  guten Verwaltung ihres Vermögens (Grundstücke, Stiftungen, Kapitalien usw.).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern ihre Mittel, vor allem der Ertrag ihres Vermögens, ausreichen, obliegen ih  -  nen im Weiteren:  a)  Förderung des kulturellen Lebens sowie Unterstützung kultureller und sozialer  Werke;  b)  Mithilfe bei der Erfüllung von Aufgaben der Einwohnergemeinden;  c)  Erfüllung von Aufgaben, die sie sich selber stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 * IV. Zusammenarbeit *
                            1  Zur gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben können die Ortsbürgergemeinden Ver  -  träge abschliessen beziehungsweise Gemeindeverbände oder selbstständige öffent  -  lich-rechtliche Gemeindeanstalten errichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In die Zusammenarbeit können auch Einwohnergemeinden und Dritte eingebunden  werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation
§ 5 I. Organe
                            1  Organe der Ortsbürgergemeinde sind:  a)  die Ortsbürgergemeindeversammlung,  b)  die Gesamtheit der stimmberechtigten Ortsbürger an der Urne,  c)  der Gemeinderat,  d)  die Finanzkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 II. Die Ortsbürgergemeindeversammlung
1. Zusammensetzung
                            1  Die   Ortsbürgergemeindeversammlung   wird   durch   alle   in   der   betreffenden  Einwohnergemeinde wohnhaften stimmberechtigten Ortsbürger gebildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 2. Aufgaben und Befugnisse
                            1  Die Ortsbürgergemeindeversammlung übt die Aufsicht über sämtliche Zweige der  Verwaltung der Ortsbürgergemeinde aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ortsbürgergemeindeversammlung obliegen:  a)  *  die Festlegung des Budgets und eines allfälligen Steuerfusses;  b)  *  die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes, der Jahresrechnung und der  Kreditabrechnungen sowie die Beschlussfassung darüber;  c)  die Beschlussfassung über Verpflichtungskredite und neue jährlich wieder  -  kehrende Ausgaben;  d)  der Erwerb, die Veräusserung und der Tausch von Grundstücken sowie die  Einräumung von Rechten an solchen;  e)  die Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten;  f)  die Erteilung des Ortsbürgerrechtes;  g)  der Erlass des Dienst- und Besoldungsreglementes;  h)  die Beschlussfassung über die Zusammenarbeit mit andern Gemeinden, die  Genehmigung und die allfällige Auflösung der entsprechenden Verträge;  i)  *  die Beschlussfassung über die Errichtung von Gemeindeanstalten jeglicher  Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Wahl der Mitglieder der Finanzkommission sowie der erforderlichen  Stimmenzähler.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 3. Übertragung von Befugnissen (Delegation)
                            1  Die Ortsbürgergemeindeversammlung kann nachstehende Befugnisse auf den  Gemeinderat übertragen:  a)  Erwerb, Veräusserung und Tausch von Grundstücken sowie Einräumung von  Rechten an solchen;  b)  Aufnahme von Darlehen, Anleihen und Krediten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertragung von Befugnissen kann uneingeschränkt oder mit Einschränkun  -  gen erfolgen. Sie ist jederzeit widerrufbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 III. Die Gesamtheit der stimmberechtigten
                            Ortsbürger an der Urne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Positive und negative Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlung sind auf  Begehren von 10 % der stimmberechtigten Ortsbürger der Urnenabstimmung zu un  -  terstellen, sofern es sich nicht um abschliessend gefasste Beschlüsse gemäss §  30  des Gemeindegesetzes handelt. Für das Verfahren und die Rechtsgültigkeit der Be  -  schlüsse kommen die Bestimmungen des Gemeindegesetzes zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Urnenabstimmung unterliegen in allen Fällen Beschlüsse über den Zusammen  -  schluss einer Ortsbürgergemeinde mit der entsprechenden Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 IV. Der Gemeinderat
1. Stellung
                            1  Der von der Einwohnergemeinde gewählte Gemeinderat ist die ordentliche Ver  -  waltungs- und Vollzugsbehörde der Ortsbürgergemeinde. Er vertritt diese nach aus  -  sen, leitet deren Verwaltung und sorgt insbesondere dafür, dass sie zweckmässig or  -  ganisiert und geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 2. Aufgaben und Befugnisse
                            1  Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich der Ortsbür  -  gergemeindeversammlung übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gemeinderat obliegen insbesondere:  a)  die Vorbereitung aller Geschäfte der Ortsbürgergemeindeversammlung und  die Vollziehung der Beschlüsse derselben;  b)  die unmittelbare Aufsicht über den Finanzhaushalt;  c)  die Vertretung der Ortsbürgergemeinde in allen Rechtsstreitigkeiten;  d)  die Wahl beratender Kommissionen;  e)  die Wahl des Personals;  f)  die Veranlassung von Vormerkungen und Anmerkungen im Grundbuch in den  gesetzlich vorgesehenen Fällen;  g)  die Vergebung öffentlicher Arbeiten und Lieferungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  alle weiteren, ihm durch Vorschriften des Bundes und des Kantons sowie  durch Beschluss übergeordneter Organe übertragenen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 V. Finanzkommission
                            1  Die Finanzkommission besteht aus wenigstens drei Mitgliedern. Die Ortsbürgerge  -  meindeversammlung bestimmt jeweilen für eine Amtsdauer im Voraus die Zahl der  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzkommission hat im Bereich der Ortsbürgergemeinde die nämlichen Auf  -  gaben und Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Finanzkommission der Ortsbürgergemeinde kann diejenige der Einwohnerge  -  meinde eingesetzt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Finanzhaushalt
§ 13 I. Vorschriften
                            1  Für den Finanzhaushalt gelten sinngemäss die entsprechenden Vorschriften des  Gemeindegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Waldgesetzgebung bleibt vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 * II. Bürgernutzen
                            1  Aus den Erträgnissen des Vermögens der Ortsbürgergemeinden dürfen keine Geld-  und Naturalgaben (Bürgernutzen) an die einzelnen Ortsbürger ausgerichtet werden.  Kleinere Naturalgaben fallen nicht unter diese Bestimmung.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 15 I. Anwendung des Gemeindegesetzes
                            1  Die Vorschriften des Gemeindegesetzes, vor allem über die Autonomie, die Errich  -  tung von Gemeindeverbänden, selbstständigen und unselbstständigen öffentlich-  rechtlichen Gemeindeanstalten, den Gemeindezusammenschluss, das Verfahren in  der Gemeindeversammlung, die Verhandlungen des Gemeinderates, das Gemeinde  -  personal, die staatliche Aufsicht und die Rechtsmittel, gelten sinngemäss auch für  die Ortsbürgergemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 II. Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk und sofern das Gemeinde  -  gesetz angenommen ist, vom Regierungsrat in Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 * III. Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  §  114 Abs.  2 des Gemeindegesetzes betreffend Vorschriften für Ortsbürgergemein  -  den fällt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ferner werden durch dieses Gesetz aufgehoben:  a)  § 52 des Gesetzes über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über  den direkten Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966  1  )  ,  b)  § 71 des Gesetzes über die Armenfürsorge vom 12. März 1936  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 * IV. Änderung bisherigen Rechts
                            1  Das Gesetz über die direkten Staats- und Gemeindesteuern und über den direkten  Finanzausgleich unter den Einwohnergemeinden vom 17.  Mai 1966  3  )   wird wie folgt  geändert:  Text im betreffenden Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 V. Vollzug
                            1  Dem Regierungsrat obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Er erlässt dazu die erfor  -  derlichen Vorschriften.  Aarau, den 19. Dezember 1978  Präsident des Grossen Rates  L  OCHER  Staatsschreiber  i.V.  S  ALM  Inkrafttreten: 1.  Juli 1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AGS Bd. 6 S. 418; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 293)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  AGS Bd. 2 S. 577; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 26)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  AGS Bd. 6 S. 401; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 293)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.12.1978 01.01.1981 § 14 eingefügt Bd. 10 S. 209
19.12.1978 01.01.1981 § 17 eingefügt Bd. 10 S. 209
19.12.1978 01.01.1981 § 18 eingefügt Bd. 10 S. 209
01.07.1997 01.03.1999 § 4 totalrevidiert 1999 S. 14
08.05.2012 01.01.2014 § 7 Abs. 2, lit. a) geändert 2013/7-01
08.05.2012 01.01.2014 § 7 Abs. 2, lit. b) geändert 2013/7-01
06.03.2018 01.01.2019 Erlasstitel geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 Ingress geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 3 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 4 Titel geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 1 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 2 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 4 Abs. 3 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 7 Abs. 2, lit. i) geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 3 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 12 Abs. 4 eingefügt 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 3 geändert 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 13 Abs. 4 aufgehoben 2018/7-03
06.03.2018 01.01.2019 § 15 Abs. 1 geändert 2018/7-03
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  06.03.2018  01.01.2019  geändert  2018/7-03  Ingress  06.03.2018  01.01.2019  geändert  2018/7-03