Feuerwehrgesetz
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Feuerwehrgesetz  *  (FwG)  Vom 23. März 1971 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 27 der Kantonsverfassung,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Wesen und Aufgabe der Feuerwehr
                            1  Die Feuerwehr ist ein polizeiliches Organ  der Einwohnergemeinde, welche in die-  sem Gesetz als «Gemeinde» bezeichnet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feuerwehr obliegen die Feuerbekämpfung und die Hilfeleistung in Brandfällen.  Sie trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen bei Feuer  -  und Explosionsgefahr. Sie  wird bei E  lementarereignissen, Unglücksfällen und Katastrophen sowie im Rahmen  der Katastrophenorganisation eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  besonderen  Vorkommnissen oder Veranstaltungen  kann  der  Gemeinderat  ein-  zelne Abteilungen der Feuerwehr zu Dienstleistungen heranziehen.  *  §  1a  *  Funktions  -  und Berufsbezeichnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Funktions  -  und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich auf beide Ge-  schlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 * ...
§ 3 * Aufsicht
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung sorgt für den Vollzug der gesetzlichen Auf-  gaben im Bereich de  s Feuerwehrwesens, unter Aufsicht des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Organisation der Feuerwehr
2.1. Allgemeines
§ 4 Pflichten der Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, die ihren Verhältnissen entsprechende Organisa-  tion der Feuerwehr und die nötigen Lösch  -  un  d Rettungseinrichtungen auf ihre Kosten  zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung der Aargauischen Gebäudeversicherung können Gemeinden unter  sich  Abmachungen  treffen  über  die  gemeinsame  Organisation  der  Feuerwehr,  über  den  gemeinsamen  Einsatz  von  Mannschaften  sowie  ü  ber  die  gemeinsame  Anschaf-  fung und Verwendung von Feuerwehrfahrzeugen und Gerätschaften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Einnahmen und Ausgaben des Feuerwehrwesens hat die Gemeinde geson-  dert Rechnung zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4a * ...
§ 5 Verantwortlichkeit und Pflichten des Gemeinderates
                            1  Der Gemeinderat ist für den guten Stand des Feuerwehrwesens verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt eine Feuerwehrkommission, bestehend aus dem Feuerwehrkommandanten,  einem Mitglied des  Gemeinderates und einem bis sieben weiteren Mitgliedern. Der  Gemein  derat bestimmt den Präsidenten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er bestimmt die Höhe des Soldes und allfälliger Entschädigungen und entscheidet  über die ihm von der Kommission gemäss § 6 Ziff. 5 gestellten Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Feuerwehrkommission
                            1  Der Feuerwehrkommission liegen insbesonder  e ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rekrutierung und Einteilung der Mannschaft,
2. Führung der nötigen Kontrollen,
3. Aufstellung des Arbeitsprogrammes,
4. * Sorge für die Dienstbereitschaft der Mannschaft sowie der Geräte und Einrich-
                            tungen und jährliche Berichterstattung hierüber  an den Gemeinderat zuhanden  der Aargauischen Gebäudeversicherung,
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Anträge an den Gemeinderat betreffend:
                            a)  Organisation und Ausrüstung,  b)  Sold und allfällige Entschädigungen,  c)  Aufstellung des Feuerwehrbudgets,  d)  Versicherung der Feuerwehr,  e)  *  Bef  örderungen,  f)  Besuch von Kursen,  g)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6a * Kostentragung
                            1  Der Gemeinderat kann verfügen, dass die Kosten notwendiger Einsätze gedeckt wer-  den durch:  a)  Personen,  die  den  Einsatz  der  Feuerwehr  durch  eine  vorsätzliche  und  rechts-  widrige Handlung oder Un  terlassung veranlasst haben;  b)  Personen,  denen  mit  dem  Einsatz  bei  Unglücksfällen  (ausgenommen  Feuer  -  ,  Explosions  -  und Elementarereignisse) Hilfe geleistet wurde;  c)  Eigentümer der Brandmelde  -  oder Löschanlage bei wiederholtem Fehlalarm;  d)  Antragsteller  für Dienstleistungen bei besonderen Vorkommnissen oder Veran-  staltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer von Brandmelde  -  und Löschanlagen haben zu bezahlen:  a)  eine einmalige Gebühr für die Kosten der Bereitstellung des Anschlusses in der  Alarmstelle;  b)  jährlich  wiederkehrende Gebühren für den Unterhalt des Anschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Rekrutierung der Feuerwehr
§ 7 * Feuerwehrpflicht
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feuerwehrpflicht beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem das 20.  , und endet am
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Dezember des Jahres, in dem das 44. Altersjahr vollendet wird.
                            3  Zur Sicherstellung der ersten Hilfe kann die Gemeindeversammlung bzw. der Ein-  wohnerrat die Feuerwehrpflicht bis zum 50. Altersjahr ausdehnen oder, wenn ein aus-  reichender Be  stand der Feuerwehr gesichert ist, auf 42  Jahre herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Feuerwehrpflicht wird erfüllt durch aktiven Dienst oder durch Leistung des jähr-  lichen Pflichtersatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rekrutierung verpflichtet zur Leistung des aktiven Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nichtpflichtige k  önnen freiwillig Feuerwehrdienst leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 * Pflichtersatz, Bemessung
                            1  Feuerwehrdienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten, haben in der Wohn-  sitzgemeinde  einen  jährlichen  Pflichtersatz  zu  bezahlen,  es  sei  denn,  sie  leben  mit  einem Ehepartner  , der Feuerwehrdienst leistet, in tatsächlich und rechtlich ungetrenn-  ter Ehe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Pflichtersatz  beträgt  2  ‰ des steuerbaren Einkommens, mindestens Fr. 30.  –  ,  höchstens Fr.  300.  –  . Er wird durch die Steuerkommission nach dem für die direkten  Steuern geltend  en Verfahren festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  wird  bei  in  tatsächlich  und  rechtlich  ungetrennter  Ehe  lebenden  Ehegatten  für  beide zusammen vom steuerbaren Einkommen der Ehegatten erhoben. Ist nur ein Ehe-  gatte ersatzabgabepflichtig, wird der Pflichtersatz von der Hälfte d  es Einkommens der  Ehegatten erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Haben die in rechtlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten je einen eigenen Wohn-  sitz, schuldet jeder Ehegatte am Wohnsitz den ordentlichen Pflichtersatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Regelungen sind bei eingetragenen Partnerschaften sinng  emäss anwendbar.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 * Befreiung vom aktiven Feuerwehrdienst
                            1  Vom aktiven Feuerwehrdienst sind befreit:  a)  *  Mitglieder der eidgenössischen Räte, der eidgenössischen Gerichte, des Regie-  rungsrates, der kantonalen Gerichte, Staatsanwälte, Gemeinderäte un  d Gemein-  deschreiber, Seelsorger der Landeskirchen, Angestellte öffentlicher Verkehrs-  betriebe und der Post  -  , Telefon  -  und Telegrafenbetriebe sowie Angehörige der  Kantons  -  und Gemeindepolizei;  b)  Personen,  die  wegen  offensichtlicher  körperlicher  oder  geistig  er  Gebrechen  zum Feuerwehrdienst nicht befähigt sind oder sich nach vertrauensärztlichem  Zeugnis nicht für den Feuerwehrdienst eignen;  c)  werdende Mütter und Personen, die allein oder hauptverantwortlich Kinder bis  zum vollendeten 15. Altersjahr,  Behinderte, Betagte und Chronischkranke be-  treuen, soweit die Betreuung nicht in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit er-  folgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Pflichtersatz, Befreiung und Ermässigung
                            1  Wer  durch  feuerwehrdienstlich  verursachte  Umstände  (Krankheit  oder  Unfall)  dienst  untauglich geworden ist, ist von der Leistung des Pflichtersatzes befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ebenso  wird  vom  Pflichtersatz  befreit,  wer  gestützt  auf  §  9  lit.  b  dieses  Gesetzes  keinen aktiven Feuerwehrdienst leistet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst wird  der Pflichtersatz des Dienst-  pflichtigen  oder,  falls  dieser  in  tatsächlich  und  rechtlich  ungetrennter  Ehe  lebt,  des  Ehepaares wie folgt herabgesetzt:  *  a)  nach 5 Jahren Dienst um 10 %,  b)  nach 10 Jahren Dienst um 30 %,  c)  nach 15 Jahren Dienst um 50 %,  d)  nach 20 Jahren Dienst um 80 %.  Diese Regelung gilt auch bei eingetragenen Partnerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Einteilung der Mannschaft
                            1  Bei der Rekrutierung und Einteilung ist auf die Eignung und nach Möglichkeit auf  die Berufsverhältnisse und die persönlichen  Wünsche Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder  Dienstleistende  ist  verpflichtet,  den  ihm  aufgetragenen  Dienst  und  die  ihm  überbundene Charge zu übernehmen sowie die vorgeschriebenen Kurse zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Krankheit und Unfall, Versicherungswesen *
                            1  Die Gemeinden  haben alle, die aktiv Dienst leisten, gemäss den Vorgaben der Aar-  gauischen Gebäudeversicherung über die obligatorischen Versicherungen hinaus zu  versichern. Im Umfang der verlangten Zusatzdeckungen leistet die Aargauische Ge-  bäudeversicherung den Gemeinden  an die Prämien einen Beitrag von 50 %.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aargauische Gebäudeversicherung versichert auf ihre Kosten gegen Unfall die  nichtdienstpflichtigen  Personen,  welche  bei  Brandfällen,  Elementarereignissen  und  Feuerwehrübungen Hilfe leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Feuerwehrre glement der Gemeinde
                            1  Der Gemeinderat hat für den Feuerwehrdienst ein Reglement zu erlassen, das insbe-  sondere Bestimmungen zu enthalten hat über:  a)  die Rekrutierung und die Einteilung der Mannschaft,  b)  die Organisation der Feuerwehr,  c)  die Löscheinrich  tungen,  d)  die Ausrüstung,  e)  das Alarmwesen,  f)  die Dienstbereitschaft,  g)  *  den Übungs  -  und Einsatzdienst,  h)  das Rapport  -  und Kontrollwesen,  i)  die Versicherung der Feuerwehren,  k)  die Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement bedarf der Genehmigung durch die Aar  gauische Gebäudeversiche-  rung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Ordnungsbussen
                            1  Wer aktiven Dienst zu leisten hat und sich diesem ohne genügende Entschuldigung  entzieht, wird vom Gemeinderat auf Antrag der Feuerwehrkommission gebüsst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse beträgt pro Dienstversäumnis minde  stens Fr.  5.  –  , im Wiederholungsfall  innert Jahresfrist höchstens den vierfachen Übungssold, mindestens aber Fr.  20.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verwendung des Pflichtersatzes und der Bussen
                            1  Der Ertrag des Pflichtersatzes und der Bussen ist für das Feuerwehrwesen zu  ver-  wenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein  allfälliger  Überschuss  ist  für  Zwecke  der  Feuerwehr  und  zur  Förderung  des  Löschwesens zurückzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Haftpflicht der Gemeinde
§ 16 * ...
2.4. Lösch - und Rettungseinrichtungen
§ 17 Lösch - und Rettungseinrichtungen
                            1  Als  Löscheinrichtungen im Sinne von § 4 gelten in erster Linie Hydrantenanlagen  mit genügend grosser Wasserreserve, ausreichendem Druck und dem erforderlichen  Schlauchmaterial  samt  Zubehör.  Speziallöschmittel  und  Geräte  sind  im  Einverneh-  men mit der Aargauische  n Gebäudeversicherung zu beschaffen. Der Grösse und Bau-  art der Häuser entsprechend sind Rettungseinrichtungen, insbesondere Leitern, bereit-  zustellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo Hydrantenanlagen nicht genügen oder aus technischen oder finanziellen Grün-  den nicht erstellt werden  können, bestimmt die Aargauische Gebäudeversicherung im  Einvernehmen mit der Gemeinde, was allenfalls an deren Stelle treten soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Betriebsbereitschaft
                            1  Das Material und die Einrichtungen sind stets einsatzbereit zu halten und in jederzeit  zugäng  lichen und zweckmässigen Räumen unterzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch  die  Organisation  von  Gruppenalarmeinrichtungen  ist  der  rasche  Einsatz  si-  cherzustellen. Soweit möglich sind mehrere Gemeinden in einer Alarmstelle zusam-  menzufassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Funktionsfähigkeit der Lösch  einrichtungen, insbesondere der Löschreserve und  der Alarmeinrichtungen, ist periodisch zu kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Besondere Löscheinrichtungen
                            1  In grösseren gewerblichen und industriellen Betrieben sowie ohne Rücksicht auf die  Betriebsgrösse in allen feuerg  efährlichen Betrieben, ebenso in allen Bauten und Räu-  men, die zur Aufnahme einer grösseren Zahl von Personen dienen, hat der Betriebs-  inhaber nach Anordnung der Aargauischen Gebäudeversicherung die zur ersten Be-  kämpfung  eines  Schadenfeuers  erforderlichen  Lö  scheinrichtungen  anzubringen  und  für zweckdienliche Rettungsvorrichtungen zu sorgen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Betriebsinhaber ist für die ständige Funktionsbereitschaft der Einrichtungen ver-  antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu deren Handhabung ist das nötige Bedienungspersonal zu bestellen u  nd auszubil-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Betriebsfeuerwehren und Betriebslöschgruppen *
                            1  Wo es die Aargauische Gebäudeversicherung als notwendig erachtet, sind besondere  Betriebsfeuerwehren oder Betriebslöschgruppen zu organisieren. Für diese sind Reg-  lemente zu erlassen, di  e der Genehmigung durch die Aargauische Gebäudeversiche-  rung bedürfen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Einrichtungen dieser Art sowie die Übungen der Betriebsfeuerwehren und Be-  triebslöschgruppen  unterstehen  der  Aufsicht  und  Kontrolle  des  zuständigen  Feuer-  wehrkommandos.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Be  triebsfeuerwehren sind den Gemeindefeuerwehren gleichgestellt. Der Dienst  in einer Betriebsfeuerwehr gilt als aktiver Dienst im Sinne von § 7 Abs. 3  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rekrutierung der Mannschaft der Betriebsfeuerwehr wird von der Leitung des  Betriebes  im  Einverneh  men  mit  der  zuständigen  Feuerwehrkommission  der  Ge-  meinde vorgenommen. Im Falle von Differenzen über die Zuteilung entscheidet die  Aargauische Gebäudeversicherung endgültig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Betriebslöschgruppen werden dort gebildet, wo der Feuerwehreinsatz der Betriebs-  angehörigen  lediglich  während  der  ordentlichen  Arbeitszeit  sichergestellt  ist.  Der  Dienst in einer Betriebslöschgruppe entbindet nicht von der Feuerwehrpflicht in der  Wohngemeinde gemäss § 7 Abs. 1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5. Ausbildung der Feuerwehren
§ 21 Allgemeines
                            1  Für  die Ausbildung der Feuerwehr sind die von der Aargauischen Gebäudeversiche-  rung als anwendbar erklärten Reglemente massgebend.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Heute: § 7 Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Ausbildung der Angehörigen der Feuerwehr *
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung führt Kurse durch zur Ausbildung von Feu-  erwehrinstruktoren und  Angehörigen  der  Feuerwehr.  Sie  kann  hiefür  Fachverbände  zur Mithilfe beiziehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden haben eine angemessene Verdienstausfallentschädigung zu entrich-  ten. Der Regierungsrat erlässt hiefür Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Inspektionen
                            1  Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  ordnet  periodisch  Inspektionen  der  Feuer-  wehren an.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Übungsdienst
                            1  Die  Ausbildung  in  der  Gemeinde  obliegt  dem  Feuerwehrkommandanten  und  den  Chargierten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feuerwehrkommission hat zu Beginn des J  ahres einen Übungsplan aufzustellen.  Die Aargauische Gebäudeversicherung legt das Minimum an Übungen fest.  *  a)  *  ...  b)  *  ...  c)  *  ...  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besuch sämtlicher von den zuständigen Organen angeordneten Übungen ist ob-  ligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Betreten von Li egenschaften
                            1  Die  Feuerwehr  ist  berechtigt,  unter  möglichster  Schonung  des  Eigentums  private  und öffentliche Liegenschaften zu betreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6. Einsatzdienst *
§ 26 Alarmierung
                            1  Jedermann  ist  verpflichtet,  einen  wahrgenommenen  Brandausbruch  sofort  der  öf-  f  entlich bekannt gemachten Alarmstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Art der Alarmierung
                            1  Die Alarmierung der Feuerwehr erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten, seinen  Stellvertreter  oder durch  die  Alarmstelle.  Der  Feuerwehrkommandant  ist dafür  ver-  antwortlich, dass die  Alarmierung zu jeder Tages  -  und Nachtzeit sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über das arbeitsfreie Wochenende sowie an allgemeinen Feiertagen und bei beson-  deren Anlässen ist ein Pikettdienst zu organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Kommandoverhältnisse auf dem Schadenplatz
                            1  Auf dem Sc  hadenplatz führt der Feuerwehrkommandant den Befehl. Jedermann ist  verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten. In seiner Abwesenheit übernimmt  der auf dem Schadenplatz anwesende höchste Chargierte das Kommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf dem Schadenplatz anwesende Mitgl  ieder des Gemeinderates sind verpflichtet,  das Feuerwehrkommando in seinen Anordnungen zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Vermeidung von Gebäudeschäden
                            1  Die Bekämpfung des Feuers hat unter Schonung des Gebäudes und der Fahrnis zu  geschehen. Insbesondere ist Wassersch  aden möglichst zu vermeiden. Bauteile dürfen  nur bei Einsturzgefahr niedergerissen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Feuerwehrkommandant hat dafür zu sorgen, dass alle unnötigen Zerstörungen  am Brandobjekt unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Aufräumen des Schadenplatzes ist Sache der Feuerwe  hr, soweit es für die völ-  lige Löschung des Feuers oder für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Feuerwehr zu weiter gehender Aufräumungsarbeit zugezogen, hat sich der  Kommandant mit dem Gebäudeeigentümer bezüglich der Entschädigung zu ve  rstän-  digen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abklärung der Brandursache
                            1  Die Feuerwehr hat alles zu tun, was der Ermittlung der Brandursache und der Siche-  rung der Spuren dienlich sein kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Brandwache
                            1  Nach einem Brande muss die Brandstätte durch eine Abteilung der Feuerwehr  auf  eine den jeweiligen Verhältnissen entsprechende Zeitdauer bewacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rapporte
                            1  Über den Einsatz ist der Aargauischen Gebäudeversicherung in der von ihr vorge-  schriebenen Form zu rapportieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 * ...
§ 34 Nachbarliche Hilfeleistu ng
                            1  Jede Gemeinde hat bei Einsatzdiensten, die nicht weiter als 6 km von ihrer Grenze  nötig werden, auf Verlangen mit ihrer Feuerwehr unentgeltliche Hilfe zu leisten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr  Kommandant  unterstellt  sich dem  Feuerwehrkommandanten der  vom  Schaden  betroffene  n Gemeinde. Er darf mit seiner Mannschaft nur im Einverständnis mit dem  Feuerwehrkommandanten der betroffenen Gemeinde den Schadenplatz verlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aargauische Gebäudeversicherung kann Feuerwehren, die bei  Einsatzdiensten  durch besonders raschen Einsa  tz einer anderen Gemeinde Hilfe geleistet haben, eine  Prämie bezahlen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Stützpunktfeuerwehren für regionalen Einsatz
                            1  Die Aargauische Gebäudeversicherung kann mit Gemeinden vereinbaren, ihre Feu-  erwehr  nötigenfalls  für  zusätzliche  Hilfeleistung  in  r  egionalem  Rahmen  einzuset-  zen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Stützpunktfeuerwehren  sind  personell  und  technisch  zweckentsprechend  zu  organisieren und auszurüsten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Aargauische  Gebäudeversicherung  gewährt  den  Gemeinden  Beiträge  an  die  Aufwendungen, welche mit den besondere  n Aufgaben einer Stützpunktfeuerwehr ver-  bunden sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Katastrophen können auch Stützpunktfeuerwehren ausserhalb der eigenen Re-  gion zu Hilfe gerufen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Transport von Feuerwehrgeräten
                            1  Für den Transport der Feuerwehrgeräte haben die Gemein  den geeignete Motorfahr-  zeuge anzuschaffen, wenn die Gemeinde nicht durch die Aargauische Gebäudeversi-  cherung aus triftigen Gründen hievon befristet entbunden wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Notfall ist das Feuerwehrkommando berechtigt, die nötigen Transportmittel ge-  gen Entsc  hädigung zu requirieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Beschwerdeverfahren
§ 37 Beschwerdeweg
                            1  Verfügungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behör-  den und Amtsstellen können mit Beschwerde angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beschwerden  sind  innert  30  Tagen,  von  der  Zustellung  an  gerechnet,  einzu-  reichen, und zwar gegen Verfügungen und Entscheide:  *  a)  der Feuerwehrkommission beim Gemeinderat,  b)  *  des Gemeinderates bei der Aargauischen Gebäudeversicherung,  c)  *  der Aargauischen Gebäudeversicherung beim Regierungsr  at.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Straf - und Vollzugsbestimmungen
§ 38 Strafen
                            1  Wer  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  und  den  dazu  erlassenen  Vollzugsvor-  schriften zuwiderhandelt, wird, sofern nicht eine andere Strafbestimmung anwendbar  ist, mit Busse bis zu Fr. 1'000.  –  bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wurde eine Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer  Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit begangen, so finden die Strafbe-  stimmungen  auf  die  juristischen  Personen  oder  Handelsgesellschaften  Anwendung.  Die Mitglie  der der Verwaltung einer juristischen Person und die geschäftsführenden  Teilhaber einer Handelsgesellschaft ohne juristische Persönlichkeit haften solidarisch  mit der juristischen Person oder Handelsgesellschaft für die Bussen und Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Aufhebung bestehender Vorschriften
                            1  Durch  dieses  Gesetz  sind  das  Gesetz  über  das  Feuerwehrwesen  vom  28.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1905  1  )  , die Vollziehungsverordnung vom 5. Januar 1907  2  )  zum Gesetz über das Feu-  erwehrwesen, die Vollziehungsverordnung vom 31. August 1923  3  )  zu § 16 des Ge-  setzes  über  das  Feuerwehrwesen  sowie  alle  weitern  widersprechenden Vorschriften  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Inkrafttreten und Vollzug
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Er ist  mit dem Vollzug beauftragt.  Aar  au, den 23. März 1971  Präsident des Grossen Rates  Z  EHNDER  Staatsschreiber  D  R
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  S  UTER  Angenommen in der Volksabstimmung vom 21. November 1971.  Inkrafttreten: 1. Januar 1973  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 1 S. 518
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS Bd. 1  S. 550
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  AGS Bd. 2 S. 303
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 der Vollziehungsverordnung (heute: Verordnung) zum Gesetz über das Feuerwehrwesen
                            vom 18. Dezember 1972 (AGS Bd. 8 S. 407); aufgehoben (AGS 1996 S. 412).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS F  undstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.03.1996 01.01.1997 Erlasstitel geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 Ingress geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 1 Abs. 3 geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 1a eingefügt 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 2 aufgehoben 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 4 Abs. 3 aufgehoben 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 6a eingefügt 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 7 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 8 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 9 totalrevidiert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 10 Abs. 2 geändert 1996 S. 322
05.03.1996 01.01.1997 § 10 Abs. 4 aufgehoben 1996 S. 322
19.09.2006 01.01.2008 § 3 totalrevidiert 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 4 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 4a aufgehoben 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 6 Abs. 1, lit. 4. geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 12 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 13 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 17 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 17 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 19 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 20 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 20 Abs. 4 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 21 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 22 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 22 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 23 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 32 Abs. 2 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 33 aufgehoben 2007 S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 34 Abs. 3 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 35 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 35 Abs. 3 geändert 2007 S. S. 173
19.09.2006 01.01.2008 § 36 Abs. 1 geändert 2007 S. S. 173
20.03.2007 01.01.2008 § 8 Abs. 5 eingefügt 2007 S. 328
20.03.2007 01.01.2008 § 10 Abs. 3 geändert 2007 S. 328
04.12.2007 01.01.2009 § 37 Abs. 2 geändert 2008 S. 367
24.03.2009 01.03.2010 § 16 aufgehoben 2010 S. 18
16.03.2010 01.01.2013 § 9 Abs. 1, lit. a) geändert 2010/5 - 03
16.03.2010 01.01.2011 § 38 Abs. 3 aufgehoben 2010/5 - 03
08.12.2020 01.01.2022 § 5 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. 5., e) geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. 5., g) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Titel geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 13 Abs. 1, lit. g) geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 18 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Titel geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 5 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Titel geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 22 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. a) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. b) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. c) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2, lit. d) aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 Titel 2.6. geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 05
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS F  undstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                08.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 1 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 3 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 36 Abs. 2 geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 2, lit. b) geändert 2021/12 - 05
08.12.2020 01.01.2022 § 37 Abs. 2, lit. c) geändert 2021/12 - 05
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  05.03.1996  01.01.1997  geändert  1996 S. 322  Ingress  05.03.1996  01.01.1997  geändert  1996 S. 322
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 3 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 1a 05.03.1996 01.01.1997 eingefügt 1996 S. 322
§ 2 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 3 19.09.2006 01.01.2008 totalrevidiert 2007 S. 173
§ 4 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 4 Abs. 3 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 4a 19.09.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 173
§ 5 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 6 Abs. 1, lit. 4. 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 6 Abs. 1, lit. 5., e) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 6 Abs. 1, lit. 5., g) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 6a 05.03.1996 01.01.1997 eingefügt 1996 S. 322
§ 7 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 8 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 8 Abs. 5 20.03.2007 01.01.2008 eingefügt 2007 S. 328
§ 9 05.03.1996 01.01.1997 totalrevidiert 1996 S. 322
§ 9 Abs. 1, lit. a) 16.03.2010 01.01.2013 geändert 2010/5 - 03
§ 10 Abs. 2 05.03.1996 01.01.1997 geändert 1996 S. 322
§ 10 Abs. 3 20.03.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 328
§ 10 Abs. 4 05.03.1996 01.01.1997 aufgehoben 1996 S. 322
§ 12 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 05
§ 12 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 12 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 12 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 13 Abs. 1, lit. g) 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 13 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 16 24.03.2009 01.03.2010 aufgehoben 2010 S. 18
§ 17 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 17 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 18 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 19 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 05
§ 20 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 20 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 20 Abs. 4 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 20 Abs. 5 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 21 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 08.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 05
§ 22 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 22 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 22 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 23 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 24 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. a) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. b) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. c) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 2, lit. d) 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 24 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
                            Titel 2.6.  08.12.2020  01.01.2022  geändert  2021/12  -  05
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 32 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 32 Abs. 2 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 32 Abs. 2 08.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 05
§ 33 19.09.2006 01.01.2008 aufgehoben 2007 S. 173
§ 34 Abs. 1 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 34 Abs. 3 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 34 Abs. 3 08.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 05
§ 35 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 35 Abs. 3 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
§ 36 Abs. 1 19.09.2006 01.01.2008 geändert 2007 S. S. 173
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle