Gesetz über das kantonale Strassenwesen
                            Gesetz  über das kantonale Strassenwesen (Strassengesetz, StrG)  Vom 15. Juni 2021 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 49 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt das kantonale Strassenwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   kantonale   Strassenwesen   umfasst   Bau,   Unterhalt,   Betrieb   und   Finanzierung  der Kantonsstrassen sowie der weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Definitionen
                            1  Als Kantonsstrassen gelten die im Eigentum des Kantons stehenden Strassen mit  allen ihren Bestandteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse gelten  a)  kantonale Velorouten,  b)  Wanderwege,  c)  Ausnahmetransportrouten,  d)  Anlagen, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten,  e)  Verkehrsmanagementsysteme mit Auswirkungen auf Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als   Innerortsstrecken   gelten   diejenigen   Abschnitte   von   Kantonsstrassen,   entlang  denen das anstossende Land wenigstens zur Hälfte überbaut ist. Der Regierungsrat  legt die Abgrenzung der Innerortsstrecken durch Verordnung fest. Er kann Strassen  -  züge mit Beschränkung des Zutritts oder der Anschlüsse sowie Brücken und Tunnel  zu Ausserortsstrecken erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Sanierung gelten Massnahmen, welche die Funktionsfähigkeit von bestehenden  Verkehrsanlagen erhalten oder wiederherstellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Netzfestlegung
                            1  Der Grosse  Rat legt das  Kantonsstrassennetz  und seine  Einteilung fest. Die  Pla  -  nung von Neuanlagen von Kantonsstrassen erfolgt im Rahmen der Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Netz der kantonalen Velorouten und der Wanderwege wird im Richtplan fest  -  gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden   Gemeindestrassen   zu   Kantonsstrassen   erklärt   und   umgekehrt,   wird   das  Eigentum in der Regel im instandgesetzten Zustand unentgeltlich übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zusammenarbeit Kanton – Gemeinden
                            1  Kanton   und   Gemeinden   sind   zur   Zusammenarbeit   im   kantonalen   Strassenwesen  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  arbeiten  insbesondere  bei  der  Planung,  der  Projektierung  und  beim  Bau  von  Kantonsstrassen   und   weiteren   Verkehrsanlagen   von   kantonalem   Interesse   sowie  beim Landerwerb zusammen und stimmen ihre Bauvorhaben zeitlich und inhaltlich  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton hört die Gemeinden vor wichtigen Entscheidungen an, namentlich bei  der Netzfestlegung, der Abgrenzung der Innerortsstrecken und der Bezeichnung der  Ausnahmetransportrouten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kantonsstrassen
2.1. Planung, Projektierung und Bau
§ 5 Zuständigkeit
                            1  Der  Kanton  ist  für  die  Planung,  Projektierung  und  den  Bau  der  Kantonsstrassen  verantwortlich. Er kann insbesondere bei der Ausführung von Innerortsstrecken Tei  -  laufgaben an Gemeinden oder Private übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Planung und Projektierung
                            1  Bei   der   zeitlichen   Planung   von   Unterhalts-   und   Sanierungsprojekten   nimmt   der  Kanton auf die Interessen der Gemeinden Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement kann generelle Projekte für Neuanlagen von Kantons  -  strassen ausarbeiten. Das generelle Projekt legt die Linienführung, die Breite und die  wichtigsten Bestandteile der Strassenanlage fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse des Grossen Rats über Verpflichtungskredite für Neuanlagen erfolgen  in der Regel auf der Grundlage eines generellen Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Bauprojekte
                            1  Die   Bauprojekte   und   das   Verfahren   richten   sich   nach   §   95   des   Gesetzes   über  Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Ausbaustandard
                            1  Der Regierungsrat regelt  den Ausbaustandard durch  Verordnung.  Dabei sind  die  Netzfunktion und die Gestaltung der Strassenräume zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton kann im Rahmen eines Bauvorhabens Massnahmen, die über den Aus  -  baustandard hinausgehen, auf Kosten der bestellenden Gemeinden oder der Anstös  -  serinnen und Anstösser realisieren, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Landerwerb
                            1  Der Kanton erwirbt die für die Kantonsstrassen nötigen Flächen und Rechte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann   für  den   Strassenbau   oder  zum   Zweck  des   Abtauschs   geeignete  Flächen  und Rechte vorsorglich erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Bau von weiteren Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse kann er den  Landerwerb übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kreditbewilligung, Zuständigkeit
                            1  Über Verpflichtungskredite zu Lasten der Strassenrechnung beschliesst der Grosse  Rat, wenn  a)  es um den Bau von Neuanlagen von Kantonsstrassen geht,  b)  der Verpflichtungskredit dem Ausgabenreferendum gemäss §  63 Abs.  1 lit.  d  der Kantonsverfassung untersteht,  c)  er   bei   fehlendem   Beitragsbeschluss   der   Gemeinde   gemäss   §  32   gleichzeitig  den Gemeindebeitrag festzulegen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen übrigen Fällen beschliesst der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausgaben   für   die   Sanierung   von   Kantonsstrassen   und   weiteren   Verkehrsanlagen  von kantonalem Interesse unterstehen nicht dem Ausgabenreferendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Unterhalt und Betrieb
§ 11 Unterhalt
                            1  Der Kanton ist für den Unterhalt der Kantonsstrassen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Unterhalt gelten die §§ 5–10 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  713.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Betrieb
                            1  Der Kanton betreibt die Kantonsstrassen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden.  Die Aufgabenverteilung richtet sich nach folgenden Grundsätzen:  a)  An Ausserortsstrecken besorgt der Kanton den Betrieb,  b)  an   Innerortsstrecken   besorgen   der   Kanton   und   die   Gemeinden   den   Betrieb  gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Aufgabenvertei  -  lung beim Betrieb. Abweichungen von Absatz  1 sind zulässig, wenn sie die Hand  -  lungsspielräume der Beteiligten vergrössern oder die Aufgaben wirtschaftlicher er  -  füllt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Strassenbeleuchtung
                            1  Der Regierungsrat regelt die technischen Anforderungen an die Strassenbeleuch  -  tung der Kantonsstrassen, deren Betrieb sowie die Einzelheiten der Abgeltung an die  Gemeinden durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die Interessen der Gemeinden, der Sicherheit, der Redukti  -  on der Lichtverschmutzung und des Energieverbrauchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An   die   Beleuchtung   der   Innerortsstrecken,   die   der   Regelung   von   Absatz   1   ent  -  spricht, leistet der Kanton den Gemeinden eine jährliche Abgeltung von 65 % der  durchschnittlichen Gesamtkosten. Die Verordnung kann eine Pauschalabgeltung pro  Leuchtpunkt vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Entwässerung
                            1  Die Gemeinden sind verpflichtet, das von Kantonsstrassen abfliessende Wasser un  -  entgeltlich in ihre Kanalisationen aufzunehmen, wenn es nicht auf andere Art zu be  -  seitigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Müssen deshalb die Kanalisationen vergrössert werden, gehen die Kosten in dem  Umfang zu Lasten des Strassenbaus, als sie durch die Strassenentwässerung verur  -  sacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verzicht auf Benutzungsgebühren
                            1  Für Leitungen der Gemeinden und eigenwirtschaftlicher Betriebe, die der allgemei  -  nen   Ver-   und   Entsorgung   dienen,   werden   keine   Gebühren   für   die   Benutzung   des  Kantonsstrassenareals erhoben. Im Übrigen gilt § 103 BauG.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Besondere Regelungen
§ 16 Zuständigkeit im Bereich von Kantonsstrassen
                            1  Bau, Unterhalt und Betrieb von Lichtsignalanlagen an Gemeinde- und Privatstras  -  sen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen sind Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt zusammen mit der Bahnunternehmung für die Sanierung von Ni  -  veauübergängen im Bereich von Verzweigungen mit Kantonsstrassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   kann   Fahrzeugabstellplätze   für   die   gemeinsame   Weiterfahrt   sowie  Lastwagen-Ausstellplätze erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Bau, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung gelten die Bestimmungen für Kan  -  tonsstrassen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Kombinierte Projekte
                            1  Im Rahmen von verkehrsträgerübergreifenden Gesamtprojekten, Verkehrsmanage  -  mentprojekten   oder   zur   Umsetzung   von   flankierenden   Massnahmen   bei   Kantons  -  strassenbauvorhaben kann der Kanton mit Zustimmung des Gemeinderats Massnah  -  men auf Gemeindestrassen in die Planung und Projektierung einbeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planungs- und Projektierungskosten gehen zu Lasten des Kantonsstrassenbau  -  vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Planung und Realisierung im Auftrag
                            1  Der Kanton kann im Auftrag des Bundes Massnahmen an Nationalstrassen planen  und realisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Realisierung von Kantonsstrassenbauvorhaben kann der Kanton im  Auftrag der Gemeinde gleichzeitig Massnahmen auf Gemeindestrassen umsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Weitere Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse
§ 19 Kantonale Velorouten
                            1  Der Kanton baut und finanziert die kantonalen Velorouten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Eigentum an den kantonalen Velorouten, die nicht Bestandteile von Kantons  -  strassen sind, überträgt der Kanton nach dem Bau unentgeltlich an die Gemeinden.  Diese übernehmen den Betrieb und den Unterhalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton leistet den Gemeinden einen Beitrag von 50  % an die Kosten der Be  -  lagssanierung von Radwegen, die Bestandteile des kantonalen Veloroutennetzes sind  und keine Erschliessungsfunktion haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Wanderwege
                            1  Der   Kanton   baut   und   finanziert   die   Wanderwege   und   besorgt   deren   Unterhalt,  wenn   sie  nicht   Bestandteil   von  Gemeindestrassen  oder   von  dem   Gemeingebrauch  zugänglichen Privatstrassen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Aufgaben vertraglich an eine gemeinnützige Organisation übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Ausnahmetransportrouten
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Strassen, die als Ausnahme  -  transportrouten dienen und legt ihren Ausbaustandard fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird eine Strasse in das Netz der Ausnahmetransportrouten aufgenommen, trägt  der Kanton die Mehrkosten, die beim Bau oder Ausbau der Strasse entstehen und  durch die Eigenschaft als Ausnahmetransportroute bedingt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Anlagen, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten
                            1  Der Kanton leistet zu Lasten der Strassenrechnung Baubeiträge für  a)  Umsteigeinfrastrukturen, die den Wechsel vom Individualverkehr auf den öf  -  fentlichen Verkehr begünstigen,  b)  Parallelstrassen und Radwege, die Kantonsstrassen unmittelbar entlasten,  c)  Massnahmen an Gemeindestrassen, die der unmittelbaren Entlastung der Kan  -  tonsstrassen dienen, wie Verkehrsmanagements- oder flankierende Massnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge bemessen  sich nach dem  Grad der  Entlastung der  Kantonsstrassen,  betragen jedoch höchstens 50 % der Gesamtkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verkehrsmanagementsysteme
                            1  Zur Verflüssigung des Verkehrs und zur Verbesserung der Fahrplanstabilität des  strassengebundenen öffentlichen Verkehrs kann der Kanton Verkehrsmanagement  -  systeme einrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton besorgt den Bau, den Unterhalt und den Betrieb der zentralen Steue  -  rungsanlagen und koordiniert die Verkehrsmanagementsysteme mit denjenigen des  Bundes für die Nationalstrassen, mit den Transportunternehmungen des öffentlichen  Verkehrs und den kommunalen Parkleitsystemen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bau, Unterhalt, Betrieb sowie Finanzierung der dezentralen Erfassungs- und Steue  -  rungsanlagen sind Sache der Strasseneigentümerinnen und -eigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Finanzierung
§ 24 Spezialfinanzierung Strassenrechnung
                            1  Es wird eine Spezialfinanzierung gemäss §  37 des Gesetzes über die wirkungsori  -  entierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5.  Juni 2012  1  )    mit der  Bezeichnung Strassenrechnung  als eigener Aufgabenbereich geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Direkte Leistungen unter Verwaltungsabteilungen werden abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Ertrag
                            1  Zu Gunsten der Strassenrechnung gehen  a)  der Ertrag der Motorfahrzeugabgaben,  b)  drei Viertel des Kantonsanteils aus der leistungsabhängigen Schwerverkehrs  -  abgabe,  c)  Kantonsanteile aus der Mineralölsteuer und der Nationalstrassenabgabe sowie  andere, allgemein für Strassen bestimmte Mittel des Bundes,  d)  Gemeindebeiträge,  e)  werkgebundene Beiträge von Bund und Dritten,  f)  jährliche Pauschalabgeltungen von Fr.  1  Mio. für den Unterhalt von Busspu  -  ren sowie für die Erstellung und den Unterhalt von Bushaltestellen auf Kan  -  tonsstrassen aus der Spezialfinanzierung öV-Infrastruktur gemäss § 8a Abs. 3  lit. c des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr (ÖVG) vom 2. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1975  1  )  ,  g)  direkte Ausgleichszahlungen gemäss § 5 Abs. 4 lit. c des Gesetzes über die  wirkungsorientierte   Steuerung   von   Aufgaben   und   Finanzen   (GAF)   vom   5.  Juni   2012  2  )    für   Leistungen,   die   zu   Lasten   der   Strassenrechnung   finanziert  werden,  h)  der Ertrag von Ordnungsbussen, die der Kanton für Verkehrsdelikte auf Kan  -  tonsstrassen erhebt,  i)  der Ertrag aus der Verwaltung des Strassenwesens,  j)  Abgeltungen gemäss §  24 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Aufwand
                            1  Zu Lasten der Strassenrechnung gehen  a)  Ausgaben für Bau, Unterhalt und Betrieb von Kantonsstrassen und weiteren  Verkehrsanlagen von kantonalem Interesse,  b)  Ausgaben für den Landerwerb gemäss §  9,  c)  Ausgaben   für   Lärmsanierungen   von   Kantonsstrassen   und   Beiträge   an   den  Lärmschutz gemäss §  109 Abs.  3 BauG im Bereich von Kantonsstrassen,  d)  Ausgaben für Vorfinanzierungen gemäss §  27,  e)  Ausgaben für Grundlagendaten für das Kantonsstrassenwesen,  f)  Abgeltungen gemäss §  24 Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   Überschreiten   der   bewilligten   Saldi   des   Globalbudgets   und   der   Investitions  -  rechnung   des   Aufgabenbereichs   Verkehrsinfrastruktur   ist   ohne   Nachtragskredit  möglich, solange die Spezialfinanzierung Strassenrechnung in der Bilanz der ordent  -  lichen Rechnung ein Guthaben aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  995.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SAR  612.300
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Vorfinanzierung
                            1  Der Kanton kann zeitlich befristete Darlehen zur Vorfinanzierung von Investitio  -  nen und Beiträgen von Bund und Gemeinden im Bereich der Verkehrsinfrastruktur  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Darlehen müssen abgesichert und in der Regel verzinslich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Verschuldung
                            1  Die Strassenrechnung kann sich verschulden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Beschluss   des   Grossen  Rats   über  ein   Vorhaben,  das   zu  einer   Erhöhung  der  Verschuldung der Strassenrechnung führt, unterliegt der fakultativen Volksabstim  -  mung gemäss § 63 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Höherverschuldung darf nur für die Finanzierung dieses Vorhabens verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Beiträge der Gemeinden
§ 29 Innerortsstrecken
                            1  Die Gemeinden leisten Beiträge an den Bau und Unterhalt der Innerortsstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgeblich sind die Gesamtkosten der Projektierung und Bauleitung, des Lander  -  werbs sowie der Bauausführung. Allfällige Beiträge Dritter sind vorgängig abzuzie  -  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Umfahrungsstrassen
                            1  Gemeinden,   deren   Ortsdurchfahrt   durch   eine   Umfahrungsstrasse   entlastet   wird,  leisten Beiträge an deren Bau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Baubeiträge betragen 35 % der massgeblichen Kosten von Innerortsstrecken  sowie von Anschlussknoten, die der beitragspflichtigen Gemeinde dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Ermässigung der Beiträge
                            1  Wird eine Gemeinde infolge besonders grosser Aufwendungen, die auf die hohe  Verkehrsbelastung   oder   besondere   bauliche   Schwierigkeiten   zurückzuführen   sind,  durch den Beitrag übermässig belastet, kann der Regierungsrat diesen ermässigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Verfahren
                            1  Die Gemeinde bewilligt den Gemeindebeitrag in Form eines Verpflichtungs- oder  Budgetkredits, wenn es sich nicht um eine gebundene Ausgabe handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton   und   Gemeinden   können   Beiträge   pauschal   festlegen   und   Zahlungspläne  vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Höhe  des Beitragssatzes entscheidet der Regierungsrat, im Anwendungs  -  fall von §  10 Abs. 1 lit.  c der Grosse Rat endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach   Abschluss   des   Projekts   erstellt   das   zuständige   Departement   die   Projektab  -  rechnung und legt die definitive Höhe der auszurichtenden Gemeindebeiträge fest.  Die Gemeinde kann eine anfechtbare Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 33 Gemeindebeiträge
                            1  Ab   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   richten   sich   die   Beiträge   der   Gemeinden   nach  neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes sind Gemeindebeiträge im bisherigen Umfang  zu leisten. Bei noch nicht abgeschlossenen Projekten erstellt das zuständige Departe  -  ment   eine   Projekt-Zwischenabrechnung   nach   Massgabe   der   tatsächlich   erbrachten  Leistungen   und   legt   die   Beitragshöhe   fest.   Die   Gemeinde   kann   eine   anfechtbare  Verfügung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 15. Juni 2021  Präsident des Grossen Rats  F  URER  Protokollführerin  O  MMERLI  Datum der Veröffentlichung: 2. Juli 2021  Ablauf der Referendumsfrist: 30. September 2021  Inkrafttreten: 1. Januar 2022  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  RRB 2021-001295 vom 10. November 2021