Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) über die Gebühren für die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen
                            Reglement  der Schweizerischen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und  -direktoren (GDK) über die Gebühren für die  interkantonale Prüfung der Osteopathinnen  und Osteopathen  vom 14.02.2008 (Stand 10.04.2014)  Gestützt auf Art. 10 der Interkantonalen Vereinbarung über die Aner-ken  -  nung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 und Art. 9 Abs. 1  des Reglements der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathin  -  nen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 (Prüfungsre  -  glement)  beschliesst  der Vorstand der Schweizeri-schen Konferenz der  kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK):
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die im Zusammenhang mit der inter  -  kantonalen Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen zu erhebenden  Gebühren. Es werden Gebühren für Tätigkeiten und Ent-scheide der inter  -  kantonalen Prüfungskommission betreffend die Zulassung zur interkantona  -  len Prüfung sowie die Prüfung selbst festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebührenansätze
                            1  Die Gebühren betragen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  *  Gebühr für die Anmeldung zum ersten Teil der  interkantonalen Prüfung  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  *  Gebühr für den ersten Teil der Prüfung (Art. 13  Reglement)  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gebühr für die Anmeldung zum zweiten Teil der  Prüfung  Fr.  300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  *  Gebühr   für   die   Prüfung   zweiter   Teil:   Theorie  Fr.  500
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  *  Gebühr für die Prüfung zweiter Teil: Praxis (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bzw. 25 Reglement)  Fr.  950  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren gem. Ziffer 1 und 3 sind zusammen mit der Anmeldung, die  Gebühren gem. Ziffer 2, 4 und 5 sind gemäss Art. 9 Abs. 2 Prüfungsregle  -  ment zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen gilt sinngemäss die Allgemeine Gebührenverordnung vom 8.  September 2004.  1  )  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement ist am 14. Februar 2008 in Kraft getreten. Die Ände  -  rung tritt mit der Annahme durch den Vorstand der GDK in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR 172.041.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.02.2008  14.02.2008  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 16/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2013  24.01.2013  Art. 2 Abs. 1, 1.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2013  24.01.2013  Art. 2 Abs. 1, 2.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2013  24.01.2013  Art. 2 Abs. 1, 4.  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2013  24.01.2013  Art. 2 Abs. 2  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2013  24.01.2013  Art. 2 Abs. 3  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.04.2014  10.04.2014  Art. 2 Abs. 1, 5.  geändert  BO/Abl. 16/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.02.2008  14.02.2008  Erstfassung  BO/Abl. 16/2014