Reglement über die finanzielle Unterstützung in der zivilrechtlichen Mediation
                            Reglement  über die finanzielle Unterstützung in der  zivilrechtlichen Mediation  vom 05.02.2014 (Stand 01.06.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 Absatz  1 der Kantonsverfassung und Artikel 88 des  Gesetzes   über   die  Organisation   der   Räte   und   die  Beziehungen   zwischen  den Gewalten;  eingesehen Artikel 9a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivil  -  prozessordnung;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das   vorliegende   Reglement   bezweckt,   die   Durchführungsbestimmungen  zu   regeln   betreffend   die   Gewährung   der   finanziellen   Unterstützung   durch  den Staat zu Gunsten der Partei, die im Rahmen eines Zivilprozesses eine  Mediation in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen
                            1  Die finanzielle Unterstützung wird gewährt, wenn:  a)  der Gesuchsteller nicht über die notwendigen Mittel verfügt; und wenn  b)  die Gerichtsbehörde (nachfolgend: zuständige Behörde) den Weg der  Mediation empfiehlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geltungsbereich
                            1  Die finanzielle Unterstützung umfasst:  a)  die Befreiung von Kosten und Honoraren des Mediators;  b)  die   Befreiung   von   Kosten   und   Honoraren   des   amtlichen   Rechtsbei  -  standes, der am Mediationsverfahren teilnimmt.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   des   unentgeltlichen   Rechtsbeistands   wird   durch   die  Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gesuch
                            1  Das   Gesuch   um   Gewährung   der   Unterstützung   wird   schriftlich   vor   oder  während   dem   Mediationsverfahren   an   die   zuständige   Behörde   gestellt.  Sollte  die  Behörde  aus   einem   Gremium   bestehen,   obliegt  die  Kompetenz  was die Unterstützung anbelangt seinem Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller belegt seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse  indem er insbesondere den letzten rechtskräftigen Veranlagungsentscheid  einreicht und seine Zweckmässigkeit für die Mediation begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entscheid über den Grundsatz der finanziellen Unterstützung
                            1  Ist das rechtliche Gehör gewährleistet, entscheidet die zuständige Behör  -  de über die finanzielle Unterstützung ohne Verhandlung innert kurzer Frist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entscheid  über   die finanzielle Unterstützung  kann  angefochten   wer  -  den.   Die   Bestimmungen   der   Schweizerischen   Zivilprozessordnung   (ZPO)  sind sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Untersuchung
                            1  Die   zuständige   Behörde   ermittelt   die   finanziellen   Verhältnisse   des   Ge  -  suchstellers auf Grund der Akten und einer den Umständen angemessenen  Untersuchung   und beurteilt,  ob die  Höhe der  Mediationskosten   sein  Exis  -  tenzminimum und das seiner Familie beeinträchtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundsätzlich gilt der Urkundenbeweis. Weitere Beweise können zugelas  -  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gesuchsteller hat Dritte vom Berufsgeheimnis zu entbinden sowie die  von ihm verlangten Belege einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Andern  -  falls hat er seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, es sei denn, diese  ergebe sich aus den Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Angegangene Dritte sind verpflichtet, zur Edition angeforderte Belege her  -  auszugeben,   unter  Androhung   einer   Ordnungsbusse   bis   300   Franken   im  Unterlassungsfall.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Wirkung
                            1  Der   Entscheid  über   die  finanzielle  Unterstützung  tritt   am  Tag  der   Einrei  -  chung des Gesuchs in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde muss ihrem Entscheid rückwirkende Geltung ver  -  leihen,   wenn   der   Gesuchsteller   ohne   Eigenverschulden   verhindert   war,  rechtzeitig sein Recht auf finanzielle Unterstützung geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entzug
                            1  Der Verbeiständete hat der zuständigen Behörde unverzüglich alle neuen  Tatsachen   mitzuteilen,   die   den  Anspruch   auf   Unterstützung   beeinflussen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die finanzielle Unterstützung ist zu entziehen, wenn der Anspruch darauf  dahinfällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entzug ist nur dann rückwirkend, wenn der Verbeiständete die Behör  -  de irregeführt oder es unterlassen hat, ihr rechtzeitig jene Änderungen mit  -  zuteilen,   die   seinen  Anspruch   auf   finanzielle   Unterstützung   beeinflussen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Auslagen und Honorar des Mediators
                            1  Das Honorar   des Mediators   wird auf einen Stundentarif   von 70  Franken  pro Partei festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auslagen werden zusätzlich verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter   Vorbehalt   anderslautender   Vereinbarungen   werden   die  Auslagen  und Honorare des Mediators hälftig aufgeteilt, falls nur eine der Parteien in  den Genuss der finanziellen Unterstützung kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abrechnung
                            1  Der Mediator erstellt eine Abrechnung seiner Auslagen und Honorare, die  voraussichtlich   von   der   finanziellen   Unterstützung   übernommen   werden  können.   Er   führt   darin   eine  detaillierte   und   chronologische   Liste   aller   Ge  -  schäfte und Massnahmen auf, die Anlass zur Vergütung geben, das Datum,  an   welchem   die   Unterstützung   gewährt   wurde,   die   Personalien   des   Be  -  günstigten, das Datum eines eventuellen Entzugs, den Empfänger der be  -  antragten Auszahlung und die Adresse der Auszahlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung  ist der  zuständigen Behörde innert  30 Tagen  nach dem  Ende der Mediation weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Entscheid über die Kosten und Honorare des Mediators
                            1  Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den geschuldeten Be  -  trag des Gemeinwesens an den Mediator.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Entscheid über die Kosten und Honorare kann mit Beschwerde ange  -  fochten   werden,   nach   den   Regeln   der   ZPO,   die   sinngemäss   anwendbar  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten des Entscheids
                            1  Es werden keine Kosten für das Verfahren der finanziellen Unterstützung  erhoben, ausser bei Bös- oder Mutwilligkeit. Im letzteren Fall kann die zu  -  ständige Behörde eine Busse bis 300 Franken verhängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Finanzierung und Rückerstattung
                            1  Das   zuständige   Departement   für   Finanzen   (nachfolgend:   Departement)  gewährt   die   geschuldeten   Leistungen   im   Rahmen   der   finanziellen   Unter  -  stützung   und   ist   auf   die   Rückerstattung   bedacht.   Es   führt   dazu   ein   Ver  -  zeichnis und einen Tilgungsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement fordert vom Verbeiständeten die Rückerstattung seiner  Leistungen, sobald er dazu in der Lage ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückerstattungsanspruch verjährt  zehn Jahre nach Inkrafttreten  des  Entscheids über die Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Anwendbares Recht
                            1  Unter   Vorbehalt   anderslautender   Bestimmungen   im   vorliegenden   Regle  -  ment  gelten die Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege sinn  -  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und gleichzei  -  tig mit dem Gesetz betreffend  die Änderung des Einführungsgesetzes zur  Schweizerischen Zivilprozessordnung (EGZPO) und des Einführungsgeset  -  zes zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO) vom. 15.  November 2013 in Kraft treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.02.2014  01.06.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 14/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.02.2014  01.06.2014  Erstfassung  BO/Abl. 14/2014