Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern
                            Verordnung  über die Bestimmung des Gewässerraums bei  grossen Fliessgewässern  vom 02.04.2014 (Stand 04.07.2014)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Wasserbau  vom 15. März 2007;  auf Antrag des Departementes für Verkehr, Bau und Umwelt,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die Verordnung über die Bestimmung des Gewässerraums bei grossen  Fliessgewässern   (nachstehend:   Verordnung)   enthält   die   Bestimmungen  zum Vollzug des Artikels 13 des Gesetzes über den Wasserbau (nachste  -  hend: Gesetz) sowie Vorschriften betreffend die speziellen Nutzungen im  Gewässerraum bei grossen Fliessgewässern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in der vorliegenden Verordnung benutzte Terminologie wird im Glossar  definiert, das im Anhang steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Als grosse Fliessgewässer gelten solche, deren natürliche Gerinnesohlen  -  breite über 15  Meter beträgt. Diese Breite ist Abschnitt für Abschnitt festzu  -  stellen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Festlegung des Gewässerraums grosser Fliessgewässer
                            1  Der Gewässerraum eines grossen Fliessgewässers umfasst:  a)  die natürliche Gerinnesohlenbreite;  b)  die für die Uferbereiche erforderliche Mindestbreite;  c)  den Raumbedarf für Massnahmen (Bauwerke) des Hochwasserschut  -  zes sowie für einen dauerhaften Zugang zur langfristigen Gewährleis  -  tung des Unterhalts und der Anpassbarkeit der Wasserbauwerke;  d)  den Raumbedarf für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur  Gewässernutzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als natürliche Gerinnesohlenbreite gilt die Breite, die ein Fliessgewässer  in naturnahem Zustand bei durchschnittlichem jährlichem Hochwasserstand  einnimmt. Sie wird anhand der vorhandenen Referenzdokumente (histori  -  sche Dokumente, Karten und naturnahe Abschnitte) und der Regimebreite  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In jedem Fall sind die überwiegenden Interessen, die mit den bundes  -  rechtlichen Zielsetzungen des Gewässerraums verknüpft sind, zu berück  -  sichtigen und führen gegebenenfalls dazu, dass der vordefinierte Gewäs  -  serraum entsprechend zu vergrössern ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Breite des Gewässerraums bei grossen Fliessgewässern kann in dicht  überbauten Gebieten den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, so  -  weit der Schutz vor Hochwasser gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässerraum  grosser Fliessgewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Einschränkungen
                            1  Die allgemeinen Einschränkungen für die Bodennutzung im Gewässer  -  raum sind in der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz enthal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bis zum Beginn der Ausbauarbeiten an einem Fliessgewässer können die  für die Realisierung des Ausbauvorhabens an einem eingedämmten Fliess  -  gewässer benötigten Landwirtschaftsflächen weiterhin bis zum äusseren  Dammfuss intensiv bewirtschaftet werden, sofern dies den Zielsetzungen  für den Schutz der oberirdischen Gewässer nachweislich nicht entgegen  -  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ausführung der Ausbauarbeiten ist in der Landwirtschaftszone die  intensive landwirtschaftliche Nutzung bis zum äusseren Dammfuss auch  weiterhin möglich, sofern dabei die Zielsetzungen für den Schutz der oberir  -  dischen Gewässer gewährleistet werden. Gestützt auf eine Analyse der  Ausgestaltung des Bauwerks (wie beispielsweise ein integrierter Damm),  und unter Berücksichtigung der vorhandenen überwiegenden Interessen,  kann   ausnahmsweise   eine   intensive   Bewirtschaftung   bis   zur   äusseren  Dammkrone bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn innerhalb des Gewässerraums ein Unterhalt notwendig ist, kann  damit der Landwirt auf Basis eines Vertages dreier Parteien (Bauherrn des  Werkes, Landwirt und Dienststelle für Landwirtschaft) beauftragt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Che  -  mikalien und jene über die Direktzahlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Entrée en vigueur
                            1  Die vorliegende Verordnung wird dem Grossen Rat zur Genehmigung vor  -  gelegt und tritt mit ihrer Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft.  A1 Anhang 1 zu Artikel 1 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Glossar
                            1  Glossar:  a)  Uferbereich: an das Gewässerbett angrenzendes Gelände, das für  die Erfüllung der Gewässerfunktionen elementar ist und wo sich ein  natürlicher   (aquatischer,   amphibischer   und   terrestrischer)   Lebens  -  raum bildet, der mit dem Gewässer interagiert; der U. bietet Tier- und  Pflanzenarten besonders günstige Besiedlungs- und Migrationsbedin  -  gungen (zum U. gehören die Uferböschungen mit allfälligen Schutz  -  vorrichtungen und manchmal auch ein Unterhaltsstreifen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Regimebreite:   die   Regimebreite   entspricht   der  Abflussbreite   des  Fliessgewässers, welche sich natürlicherweise, unter Einfluss mor  -  phogener Hochwasser (Abflussmengen mit 2 bis 5-jähriger Wieder  -  kehrperiode), einstellt. Errechnet wird sie unter anderem anhand der  Körnung und Rauhigkeit der Gerinnesohle sowie des Gefälles in ei  -  nem betrachteten gleichförmigen Abschnitt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2014  04.07.2014  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 27/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  02.04.2014  04.07.2014  Erstfassung  BO/Abl. 27/2014