Beschluss über den Tarif für Leistungen der Dienststelle für Wald und Landschaft bei der Oberbauleitung
                            Beschluss  über den Tarif für Leistungen der Dienststelle  für Wald und Landschaft bei der  Oberbauleitung  vom 11.02.2015 (Stand 20.02.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 55 und 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  eingesehen den Artikel 3 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 24. Juni 1980  (FHG);  eingesehen die Artikel 11 und 63 des Gesetzes über den Wald und die Na  -  turgefahren  vom 14. September 2011 (kGWNg);  eingesehen den Art. 39 des kantonalen Gesetzes über den Natur- und Hei  -  matschutz vom 13. November 1998 (kNHG);  eingesehen den Artikel 3 des Gesetzes über die Wege des Freizeitverkehrs  vom 14. September 2011 (GWFV);  auf Antrag der Dienststelle für Wald und Landschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Der  vorliegende Beschluss regelt die Kosten,  welche die Dienststelle für  Wald   und   Landschaft   (nachstehend:   die   Dienststelle)   für   Leistungen   in  Rechnung stellt, die sie bei der Oberbauleitung eines durch sie subventio  -  nierten Naturgefahren-, Forst-, Natur- und Landschaftsschutz- sowie Wan  -  derwegprojekts erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Schuldner
                            1  Für die Kosten hat vollumfänglich der Subventionsnehmer (Einwohnerge  -  meinde, Burgergemeinde, anderer Waldeigentümer, Dritter) aufzukommen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tarif
                            1  Die in Rechnung gestellten Kosten betragen pauschal 2 Prozent  der effek  -  tiven,   durch   die   Dienststelle   anerkannten,   Bau-   und   Materialkosten   eines  realisierten Bauwerks oder einer erbrachten Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fakturierung
                            1  Die   Dienststelle   kann   ihre   Kosten   in   Rechnung   stellen,   sobald   sie   ihre  Leistung erbracht hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Generell erfolgt  die Verrechnung der Kosten,  indem bei der Begleichung  der vorgelegten Abrechnungen ein entsprechender Betrag der Subvention  zurückbehalten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten
                            1  Die Dienststelle sorgt für den Vollzug des vorliegenden Beschlusses, wel  -  cher mit seinem Erscheinen im Amtsblatt in Kraft tritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  20.02.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.02.2015  20.02.2015  Erstfassung  BO/Abl. 8/2015