Gesetz über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gesetz  über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen  Betreuungsbedürfnissen  *  (Betreuungsgesetz, BeG)  Vom 2. Mai 2006 (Stand 1. Januar 2022)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 29 Abs. 3 und 4 sowie § 39 Abs. 3 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel und Grundsätze
                            1  Dieses Gesetz hat zum Ziel, mit einem bedarfsgerechten Angebot an Einrichtungen  die Schulung, Ausbildung, Beschäftigung, Förderung und Betreuung von Menschen  mit besonderen Betreuungsbedürf  nissen aus dem Kanton Aargau sicherzustellen. An-  gestrebt wird dabei die soziale Integration der betroffenen Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gestaltung  des  Angebots  erfolgt  auf  der  Grundlage  einer  kantonalen  Gesamt-  planung und trägt den Grundsätzen der Wirksamkeit, Qualität  und Wirtschaftlichkeit  Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Das Gesetz gilt für folgende Einrichtungen:  a)  *  Einrichtungen  für  besondere  Förder  -  und  Stützmassnahmen  gemäss  Schulge-  setz vom 17. März 1981  1  )  ,  a  bis  )  *  Einrichtungen  mit  ambulanten  Angeboten  für  Ki  nder,  Jugendliche,  junge  Er-  wachsene und Familien,  b)  stationäre  Sonderschulen  und  Tagessonderschulen  einschliesslich  Sonderkin-  dergärten,  c)  stationäre  Einrichtungen,  die  Kinder,  Jugendliche  und  junge  Erwachsene  be-  herbergen,  c  bis  )  *  Dienstleistungsanbieter  in der Familienpflege, die Platzierungen in Pflegefami-  lien begleiten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  401.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen,  d  bis  )  *  Werk  -  und Tagesstätten für erwachsene Menschen mit Behinderungen,  d  ter  )  *  Einrichtungen  mit  ambulanten  An  geboten  für  erwachsene  Menschen  mit  Be-  hinderungen,  e)  stationäre Einrichtungen für erwachsene Menschen in familiären oder sozialen  Notlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einrichtungen und ihre Angebote näher.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen
                            1  Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen sind:  a)  Menschen mit Behinderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis zum Erreichen des Rentenalters der Alters - und Hinterlassenenversi-
                            cherung (AHV),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. * im AHV - Alter, die bereits beim Erreichen desselben eine Behinderung
                            aufwiesen.  b)  Menschen, die aufgrund familiärer oder sozialer Umstände einer sozialpädago-  gischen Betreuung bedürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als behindert gelten Menschen, die aufgrund von Beeinträchtigungen körperlicher,  sprachlicher, sensorischer, geistiger,  psychischer oder sozialer Art so stark benachtei-  ligt sind, dass ihre Teilnahme an Bildung, Erwerbsleben oder Gesellschaft erschwert  oder verunmöglicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann dazu nähere Bestimmungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Betriebsbewilligung, Anerkennung und Aufsicht
2.1. Grundsatz
§ 4 Bewilligungspflicht
                            1  Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c, d, d  bis  und e bedürfen einer Betriebsbewil-  ligung oder einer Anerkennung des zuständigen Departements.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  zuständige Departement kann Einrichtungen gemäss § 2  Abs. 1 lit. a, a  bis  , c  bis  und d  ter  anerkennen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Einrichtungen mit Betriebsbewilligung
§ 5 Betriebsbewilligung
                            1  Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn  a)  die fachkundige Leitung sichergestellt ist,  b)  die fachlich angemessene, dem Zweck entspre  chende Leistungserbringung ge-  währleistet ist und  c)  die  baulichen  und  betrieblichen  Verhältnisse  der  vorgesehenen  Verwendung  entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sonderschulen  mit  privater  Trägerschaft  müssen  zusätzlich  die  nach  der  Schulge-  setzgebung für die Privatschulen der V  olksschulstufe geltenden Voraussetzungen er-  füllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Einrichtungen mit Anerkennung
§ 6 Anerkennung
                            1  Die Anerkennung wird erteilt, wenn  a)  Angebot und Konzept der Einrichtung einem  ausgewiesenen quantitativen und  qualitativen  Bedarf  des  Kantons  entsprechen  und  mit  seiner  Gesamtplanung  übereinstimmen,  b)  *  die §§ 7  –  12 erfüllt sind und  c)  *  ein Leistungsvertrag gemäss § 19 besteht.  Vorbehalten sind zusätzliche Anerkennungsvoraussetzung  en des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anerkennung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Sie kann  auch nur für Teilbereiche einer Einrichtung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anerkennung ist auf die Dauer des Leistungsvertrags  befristet. Für die Erneue-  rung der Anerkennun  g gelten die Bestimmungen über die Erteilung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  anerkannten  Einrichtungen  haben  Anspruch  auf  Finanzierung  gemäss  diesem  Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Betriebsführung
                            1  Die Einrichtungen garantieren eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsfüh-  rung  sowie  die  fachl  iche  Qualität  der  Leistungserbringung  insbesondere  durch  den  Einsatz von angemessen ausgebildetem Personal.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Trägerschaft und Organisation
                            1  Träger der Einrichtungen sind Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen oder  privaten Rechts, deren Zweck  gemeinnützig ist. Der Regierungsrat kann Ausnahmen  vom Erfordernis einer Trägerschaft vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Unabhängigkeit  der  Trägerschaft  von  der  operativen  Ebene  der  Einrichtung  muss gewährleistet sein. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat erlässt weitere Bestimmungen zur Organisation der Einrichtun-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Bau und Räumlichkeiten
                            1  Bau  und  Räumlichkeiten  der  Einrichtungen  berücksichtigen  die  Bedürfnisse  der  Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger und dienen einer zweckm  ässigen  und wirtschaftlichen Betriebsführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Entwicklung und Sicherung der Qualität
                            1  Die Einrichtungen verfügen über geeignete Instrumente zur Entwicklung und Siche-  rung der Qualität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Re chnungsführung und Jahresrechnung
                            1  Rechnungsführung und Erstellung der Jahresrechnung erfolgen nach den vom Re-  gierungsrat  festgelegten  Vorgaben,  welche  insbesondere  die  allgemein  anerkannten  Grundsätze der kaufmännischen Buchführung berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Buc  hführung und Jahresrechnung sind jeweils von einem unabhängigen und fach-  lich befähigten Kontrollorgan auf die Einhaltung von Gesetz und Statuten zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Lehrpersonen und Sprachheilfachpersonen
                            1  Sonderschulen und Einrichtungen  für besondere Förder  -  und Stützmassnahmen ge-  mäss Schulgesetz mit privater Trägerschaft richten sich bei der Ausgestaltung der An-  stellungsverhältnisse  und  Entlöhnung  ihrer  Lehrpersonen  und  Sprachheilfachperso-  nen nach der Gesetzgebung über die Anstellung von Lehrpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4 . Gemeinsame Bestimmungen
§ 13 Gesuche
                            1  Der Regierungsrat legt fest, welche Angaben die Betriebsbewilligungs  -  und Aner-  kennungsgesuche enthalten müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Änderung der Verhältnisse
                            1  Die  Einrichtungen  teilen  dem  zuständigen  Departement  beabsichtigte  w  esentliche  Änderungen der Organisation oder der Tätigkeit, insbesondere die Erweiterung, Ver-  legung oder Einstellung des Betriebs, rechtzeitig mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besondere Vorkommnisse,  wie  schwere Unfälle oder strafbare Handlungen bezie-  hungsweise den Verdacht darauf,  sind dem Departement unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Aufsicht
                            1  Das zuständige Departement führt die Aufsicht über die Einrichtungen. Es überprüft  regelmässig die Einhaltung der Betriebsbewilligungs  -  beziehungsweise der Anerken-  nungsvoraussetzungen. Bei Bedar  f können externe Fachpersonen beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem  Departement  sind  auf  Verlangen  jederzeit  Zutritt  zu  den  Räumlichkeiten  zu  gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Entzug der Bewilligung; sofor tige Schliessung
                            1  Die Betriebsbewilligung beziehungsweise die Anerkennung wird vom zuständigen  Departement entzogen, wenn die in § 5 Abs. 1 und 2 beziehungsweise § 6 Abs. 1 lit.  b  festgelegten  Voraussetzungen  nicht  mehr  erfüllt  sind.  Sie  kann  ebenfalls  en  tzogen  werden, wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten oder gesetzliche Bestim-  mungen verletzt wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor  einem  Entzug  ergeht  eine  Verwarnung  unter  Ansetzung  einer  angemessenen  Frist zur Behebung der festgestellten Mängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann  die sofortige Schliessung einer Einrichtung verfügen, wenn  für die betreuten Menschen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kantonale Einrichtungen und Abklärungsstelle *
§ 17 Kantonale Einrichtungen *
                            1  Der  Kanton  kann  Einrichtungen  f  ür  Menschen  mit  besonderen  Betreuungsbedürf-  nissen selber führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat beschliesst über die Errichtung und den Zweck von kantonalen  Einrichtungen abschliessend und regelt deren Organisation und Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17a * Abklärungsstelle
                            1  Die  Abkläru  ngsstelle  bemisst  den  Unterstützungs  -  oder  Betreuungsbedarf  für  die  Nutzung von ambulanten Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine betroffene Person mit dem Ergebnis der  Abklärung nicht einverstanden,  er-  lässt das zuständige Departement auf Gesuch hin eine Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  regelt,  für  welche  ambulanten  Leistungen  die  Abklärungsstelle  zuständig ist. Er kann vorsehen, dass für den Bezug bestimmter ambulanter Leistun-  gen eine Abklärung erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement beauftragt durch Leistungsvertrag  eine Drittorganisa-  tion mit der Führung der Abklärungsstelle. Der Kanton kann die Abklärungsstelle sel-  ber führen, wenn keine geeignete Drittorganisation zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Bemessung des Unterstützungs  -  oder Betreuungsbedarfs im Einzelfall ist d  er  Kanton gegenüber der Abklärungsstelle nicht weisungsbefugt.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Planung und Steuerung
§ 18 Gesamtplanung
                            1  Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat mit dem Aufgaben  -  und Finanzplan  eine Gesamtplanung des bedarfsgerechten Angebots für die Menschen  mit besonde-  ren Betreuungsbedürfnissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Leistungsverträge *
                            1  Der Kanton und die anerkannten Einrichtungen regeln die gegenseitigen Leistungen  durch Leistungsverträge. Bei deren Ausgestaltung ist darauf zu achten, dass unterneh-  merisches Handeln der Ei  nrichtungen gefördert wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsverträge umfassen in der Regel mehrjährige Rahmenverträge und Jah-  resverträge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rahmenvertrag regelt insbesondere  a)  die allgemeinen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung,  b)  das Leistungsangebot,  c)  d  ie Entwicklungsschwerpunkte und die Qualitätsziele der Einrichtungen,  d)  die Form der Leistungsabgeltung sowie  e)  die Leistungsüberprüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Jahresvertrag  regelt  insbesondere  Menge und  Preise der  Leistungen  sowie  die  Umsetzung der  Entwicklungsschwerpunkte. Die Festsetzung der  Preise erfolgt nach  dem bestmöglichen Preis  -  /Leistungsverhältnis.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat legt fest, welche Aufwendungen und Erträge in der Betriebsrech-  nung grundsätzlich anrechenbar sind, und erlässt Vorschrifte  n zur Form und Berech-  nung  der  Leistungsabgeltung  sowie  über  die Verwendung  von  Überschüssen bezie-  hungsweise die Übernahme von Fehlbeträgen. Bauvorhaben gemäss § 21 werden über  die Betriebsrechnung finanziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das zuständige Departement schliesst für den  Kanton die Leistungsverträge ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Rechtsschutz bei Jahresverträgen *
                            1  Können sich das zuständige Departement und die Einrichtung bei bestehendem Rah-  menvertrag über Inhalt und Modalitäten des  Jahresvertrags nicht einigen, erlässt das  Departement ein  e Verfügung, die von der Einrichtung mit Beschwerde an das Ver-  waltungsgericht weitergezogen werden kann.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Bauvorhaben
                            1  Bauvorhaben der anerkannten Einrichtungen bedürfen der Genehmigung durch das  zuständige Departement. Die Genehmigung kann m  it Auflagen und Bedingungen ver-  bunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die grundsätzlich anrechen-  baren Baukosten sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Zusammenarbeit und Aufnahme
                            1  Das zuständig  e Departement kann die anerkannten Einrichtungen zur Koordination  und Zusammenarbeit verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann anerkannte Einrichtungen im Einzelfall verpflichten, Men-  schen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22a * Pilotprojekt e
                            1  In  Zusammenarbeit  mit  Einrichtungen  kann  der  Kanton  befristete  Pilotprojekte  durchführen, um neue Leistungsarten, Abgeltungsformen oder Steuerungsinstrumente  zu erproben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  entscheidet  über  die  Durchführung  von  befristeten  Pilotprojek-  ten. Er regelt die hierfür erforderlichen Abweichungen von kantonalen Bestimmungen  durch befristete Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Departement schliesst mit den am Pilotprojekt beteiligten Einrich-  tungen einen Leistungsvertrag ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat informie  rt den Grossen Rat über die befristeten Abweichungen  in geeigneter Weise.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Finanzierung und Kostenverteilung
§ 23 Grundsatz
                            1  Die nachfolgenden Bestimmungen zu Finanzierung und Kostenverteilung gelten für  alle Leistungen, die anerkannte und kantonale  Einrichtungen im Rahmen ihres Leis-  tungsauftrags für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen mit zivilrechtli-  chem Wohnsitz beziehungsweise bei  Einrichtungen für besondere Förder  -  und Stütz-  massnahmen  gemäss  Schulgesetz  und  bei  Tagessonderschulen  mit  A  ufenthalt  im  Kanton Aargau erbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen finden auch Anwendung für  *  a)  *  Leistungen anerkannter Dienstleistungsanbieter in der Familienpflege für Kin-  der und Jugendliche mit Unterstützungswohnsitz im Kanton Aargau und aus-  serkantonalem z  ivilrechtlichem Wohnsitz,  b)  *  die  vom  zuständigen  Departement  bewilligten  Leistungen  ausserkantonaler  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Der  Regierungsrat  regelt,  welche  ausserkantonalen  Leistungen  gemäss  Absatz  2  lit.  b  bewilligt  werden  können,  deren  Bewilligungsvoraus  setzungen  sowie  das  Ver-  fahren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von  diesen  Bestimmungen  ausgenommen  sind  die  Vollzugskosten  von  Massnah-  men  und  Strafen  nach  Bundesgesetz  über  das  Jugendstrafrecht  (Jugendstrafgesetz,  JStG) vom 20.  Juni 2003  1  )  und Schweizerischem Strafgesetzbuch vom 21.  Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1937  2  )  , deren Deckung sich nach den Bestimmungen dieser Erlasse und des Strafpro-  zessrechts richtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Vergütungen von Kanton und Gemeinden *
                            1  Kanton und Gemeinden vergüten gemeinsam, soweit sie nicht von anderen Pflichti-  gen zu entrichten  sind:  *  a)  *  die in den Jahresverträgen vereinbarten Preise für Leistungen der anerkannten  Einrichtungen,  b)  *  die Preise für Leistungen kantonaler Einrichtungen,  c)  die Kosten der bewilligten Leistungen von ausserkantonalen Einrichtungen,  d)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Der  Regierungsrat  kann  regeln,  dass  bestimmte  Geld  -  oder  Sachleistungen  von  Sozialversicherungen  beim  Bezug  bestimmter  ambulanter  Leistungen  nicht  auszu-  schöpfen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton vergütet den Einrichtungen die Preise.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vergütungsanteil der Gemeinden  beträgt 40 %. Die Verteilung auf die einzelnen  Gemeinden erfolgt nach Massgabe ihrer Einwohnerzahl durch den Kanton.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Beiträge der Gemeinden
                            1  Die  Aufenthaltsgemeinden  der  Kinder,  Jugendlichen  und  jungen  Erwachsenen  in  Tagessonderschulen  leisten  die  sen  Schulen  eine  vom  Regierungsrat  auf  maximal  Fr.  800.  –  pro Person und Monat festgesetzte Pauschale. Vorbehalten ist § 26.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jun-  gen Erwachsenen leisten den Einrichtungen mit ambula  nten Angeboten gemäss § 2  Abs. 1 lit. a  bis  eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 1'200.  –  pro Familie und Monat  festgesetzte Pauschale für die Nutzung ambulanter Angebote. Von dieser Pauschale  sind die zugunsten derselben Familie geleisteten Beiträge gemäs  s Absatz 1 abzuzie-  hen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden am zivilrechtlichen Wohnsitz der Kinder, Jugendlichen und jungen  Erwachsenen  in  stationären  Einrichtungen  gemäss  §  2  Abs.  1  lit.  b  und  c  sowie  in  Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c  bis  leisten diesen Einrichtunge  n eine vom Re-  gierungsrat auf maximal Fr. 1'600.  –  pro Person und Monat festgesetzte Pauschale.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die maximalen Beiträge passen sich alle vier Jahre dem Landesindex der Konsum-  entenpreise an (Totalindex; Basis: Jahr 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regierungsrat  kann  Ausnahmen  von  der  Beitragspflicht  regeln  sowie  bei  der  Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen An-  gebote berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  311.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Schulgelder, Transportkosten
                            1  Die stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c  übernehmen die Schulgelder  und notwendigen Transportkosten nach Schulgesetz für den Besuch der öffentlichen  Schulen in der Standortgemeinde oder Region durch die Bewohnerinnen und Bewoh-  ner sowie die Beiträge der Gemeinden nach § 25 Abs. 1 beim Besuch von T  agesson-  derschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Beiträge der Eltern
                            1  Die Eltern leisten den Tagessonderschulen für den Aufenthalt ihrer Kinder über Mit-  tag  eine  vom  Regierungsrat  auf  maximal  Fr. 15.  –  pro  Kind  und Mittag  festgesetzte  Pauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Die  Eltern  leisten  den  Einrich  tungen  mit  ambulanten  Angeboten  gemäss  §  2  Abs.  1 lit. a  bis  eine vom Regierungsrat auf maximal Fr. 240.  –  pro Familie und Monat  festgesetzte  Pauschale  für  die  Nutzung  ambulanter  Angebote.  Diese  Pauschale  ent-  fällt, wenn ein Kind derselben Familie gleichzeiti  g eine Tagessonderschule besucht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern leisten den stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. b und  c sowie  den Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c  bis  für den Aufenthalt ihrer Kinder eine vom  Regierungsrat  auf  maximal  Fr.  30.  –  pro  Person  und  Nacht  festgesetzte  Pauschale.  Ausserdem haben sie den Einrichtungen allfällige Hilflosenentschädigungen der In-  validenversicherung (IV) zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die gemäss § 25 beitragspflichtigen Gemeinden bevorschussen den Einrichtungen  die Elternbeiträge  und beziehen diese von den Eltern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ohne  Entscheid oder Kostengutsprache der zuständigen Behörden gemäss den §§ 32  und 32a tragen die Eltern die vollen Kosten. Kanton und Gemeinden sind zu keinen  Leistungen verpflichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  kann  Ausna  hmen  von  der  Beitragspflicht  regeln  sowie  bei  der  Festsetzung der Beiträge die unterschiedlichen Preisstrukturen der verschiedenen An-  gebote berücksichtigen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Sonderschulen in medizinisch geleiteten Einrichtungen
                            1  Für Sonderschulen in medizinisch ge  leiteten Einrichtungen werden von Gemeinden  und Eltern keine Beiträge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 * ...
§ 29a * Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen in stationären
                            Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen entrichten den stationären Einri  ch-  tungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. d individuelle Beiträge sowie Hilflosenentschädigungen  der Sozialversicherungen, die zusammen höchstens dem Preis der bezogenen Leistun-  gen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich  nach  a)  den anrechenbaren Einnahmen abzüglich der anerkannten Ausgaben ohne die  Tagestaxe gemäss den Bestimmungen des Bundes und des Kantons Aargau zu  den Ergänzungsleistungen der AHV und IV,  b)  den Ergänzungsleistungen der IV oder AHV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die erwachsenen M  enschen, bei denen die materiellen Voraussetzungen einer Inva-  lidität in Abklärung sind und die keinen Anspruch auf  Geldleistungen einer Sozial-  versicherung oder auf ein Krankentaggeld haben, entrichten einen Beitrag pro Kalen-  dertag, der höchstens der Tagest  axe gemäss § 2 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 des Gesetzes über  Ergänzungsleistungen  zur  Alters  -  ,  Hinterlassenen  -  und  Invalidenversicherung  im  Kanton Aargau (Ergänzungsleistungsgesetz Aargau, ELG  -  AG) vom 26. Juni 2007  1  )  entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gemeinden am Unterstützung  swohnsitz bevorschussen den stationären Einrich-  tungen die Beiträge gemäss Absatz 3 und beziehen diese von den erwachsenen Men-  schen. Können diese die Beiträge nicht aufbringen, haben sie bei der zuständigen So-  zialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu st  ellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Ver-  fahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen und Höchstbei-  träge festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29b * Beiträge der erwachsenen Menschen mit Behinderungen beim Bezug am-
                            bulanter Leistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die erwachsenen Menschen mit Behinderungen, die keinen Anspruch auf jährliche  Ergänzungsleistungen der IV oder AHV haben, leisten den Einrichtungen mit ambu-  lanten Angeboten gemäss § 2 Abs. 1 lit. d  ter  individuelle Beiträge, die höc  hstens dem  Preis der bezogenen Leistungen gemäss § 19 Abs. 4 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der individuellen Beiträge bemisst sich nach den anrechenbaren Einnah-  men abzüglich der anerkannten Ausgaben gemäss den Bestimmungen des Bundes und  des Kantons Aargau zu de  n Ergänzungsleistungen der AHV und IV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zur Bemessung der Beiträge und das Ver-  fahren. Er kann Dritte mit der Bemessung der Beiträge beauftragen, Höchstbeiträge  festlegen und bestimmte ambulante Leistungen von der  Beitragspflicht ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Beiträge der erwachsenen Menschen in familiären oder sozialen Notlagen
                            1  Die  erwachsenen  Menschen  in  familiären  oder  sozialen  Notlagen  leisten  Beiträge  für den Aufenthalt in stationären Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit.  e.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitrag pro Kalendertag entspricht der Tagestaxe gemäss § 2 Abs.  1 lit. a Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ELG  -  AG. Die Beiträge für die Kinder der erwachsenen Menschen richten sich nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2. *
                            1  )  SAR  831.300
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  am  Unterstützungswohnsitz  bevorschussen  den  Einrichtungen die  Beiträge gemäss Absatz 2 und beziehen diese von den erwachsenen Menschen. Kön-  nen  die  erwachsenen  Menschen  die  Beiträge  nicht  aufbringen,  so  haben  sie  bei  der  zuständigen Sozialbehörde ein Gesuch um materielle Hilfe zu stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für erw  achsene Menschen in familiären oder sozialen Notlagen, die sich ausnahms-  weise in stationären Einrichtungen für erwachsene Menschen mit Behinderungen auf-  halten, gelten die Absätze 2 und 3 analog.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Vorbehalten ist die Kostentragung nach der Gesetzgebung ü  ber die Hilfe an Opfer  von Straftaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rechtsschutz
                            1  Bei Streitigkeiten über den Bestand, die Höhe und die Bevorschussung von Beiträ-  gen gemäss den §§ 25, 29a, 29b und 30 sowie bei Zahlungsverzug erlässt das zustän-  dige Departement auf Gesuch hin eine  Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Weitere Bestimmungen
§ 32 Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen
                            Erwachsenen sowie Kostengutsprachen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuweisungen und Unterbringungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwach-  senen in Einrichtungen  gemäss § 2 Abs. 1 lit. b, c  und c  bis  erfolgen nach den Bestim-  mungen des Schul  -  , Jugendstraf  -  und Kindesschutzrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuweisungen und Unterbringungen in ausserkantonalen Einrichtungen bedürfen der  Zustimmung des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Kostengu  tsprachen  zur Nutzung von Einrichtungen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c und  c  bis  im Einverständnis mit den Inhabern der elterlichen Sorge ist der Gemeinderat der  Wohnsitzgemeinde  zuständig.  Die  Kostengutsprache  setzt  eine  Abklärung  bei  einer  Fachstelle voraus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 vornehmen können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32a * Anordnung beziehungsweise Kostengutsprache für ambulante Angebote
                            für Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und Familien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Anordnung  ambulan  ter  Angebote  in  Einrichtungen  gemäss  §  2  Abs.  1  lit.  a  bis  erfolgt nach den Bestimmungen des Jugendstraf  -  und Kindesschutzrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Kostengutsprachen  zur  Nutzung  von  ambulanten  Angeboten  in  Einrichtungen  gemäss § 2 Abs. 1 lit. a  bis  im Einverständnis mit  den Inhabern der elterlichen Sorge  ist  der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde zuständig. Die Kostengutsprache setzt eine  Abklärung bei einer Fachstelle voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann regeln, welche Fachstellen eine Abklärung gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 vornehmen  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Verwendung des Vermögens beim Wegfall der Anerkennung
                            1  Soweit anerkannte Einrichtungen durch die Finanzierung gemäss den §§ 24 und 25  sowie mit allfälligen Beiträgen des Bundes Vermögen gebildet haben, sind diese beim  Wegfall der  Anerkennung  dem  Kanton zu erstatten und von diesem  für Zwecke im  Geltungsbereich dieses Gesetzes  zu verwenden. Vorbehalten sind allfällige Rücker-  stattungsforderungen des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über die Dauer der Erstattungspflicht und des  zu  erstattenden Vermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  entscheidet  nach  Anhören  der  Trägerschaft  über  das  zu  erstat-  tende Vermögen und dessen Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Beiträge an Organisationen
                            1  Der Kanton kann gemeinnützige Organisationen, die Dienstleistungen zu Gunsten  von Menschen mit Behinderungen erbringen, mit Beiträgen unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt,  welche Dienstleistungen mit Beiträgen unterstützt werden  können.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Überkantonale Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton Aargau kann Einrichtungen für Menschen mit  besonderen Betreuungs-  bedürfnissen gemeinsam mit anderen Kantonen oder Staaten führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  kann  interkantonale  und  internationale  Verträge  zu  Angeboten  für  Menschen  mit  besonderen  Betreuungsbedürfnissen  in  geeigneten  Einrichtungen  abschliess  en.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35a * Datenbearbeitungen
                            1  Das  zuständige  Departement,  die  Einrichtungen  und  die  Abklärungsstelle  gemäss  §  17a  bearbeiten  und  geben  einander  Personendaten  von  Menschen  mit  besonderen  Betreuungsbedürfnissen  bekannt,  einschliesslich  besonders  schützenswerter  Perso-  nendaten, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen und insbesondere der folgenden  Aufgaben erforderlich ist:  a)  Prüfung des Anspruchs auf Leistungen,  b)  Erhebung und Überprüfung des individuellen Betreuungs  -  oder Förderbedarfs,  c)  Be  messung und Überprüfung der Leistungsabgeltung der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zuständigen  Stellen  gemäss  Absatz  1  dürfen  die  Versichertennummer  gemäss  Art.   50c  des  Bundesgesetzes  über  die  Alters  -  und   Hinterlassenenversicherung  (AHVG) vom 20. Dezember 1946  1  )  zur E  rfüllung ihrer Aufgaben verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  831.10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 * ...
7. Schluss - und Übergangsbestimmungen
§ 37 * ...
§ 38 * ...
§ 39 Übergangsrecht
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Baubeiträge des Kantons, welche Einrichtungen nach bisherigen Recht erhalten ha-  ben, sind dem Kanton nach Massgab  e des bisherigen Rechts zurückzuerstatten, wenn  die Anerkennung nicht beantragt, diese nicht erteilt wird oder nach der Erteilung weg-  fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 * ...
§ 41 Publikation und Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist  beziehungsweise  nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regie-  rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 2. Mai 2006  Präsidentin des Grossen Rats  E  GGER  Protokollführer  S  CHMID
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Datum der Veröffentlichung: 19.  Juni 2006  Ablauf der Referendumsfrist: 18. September 2006  Inkrafttreten: 1. Januar 2007  1  )  Beitritt zu Bereich B (Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderungen)  der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen IVSE vom 13. Dezem-  ber 20  02  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB vom 8. November 2006 (AGS 2006 S. 135)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  AGS 2006 S. 119 (SAR  428.030  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                26.06.2007 01.01.2008 § 6 Abs. 1, lit. b) geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 29 Abs. 3 geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 30 Abs. 2 geändert 2007 S. 333
26.06.2007 01.01.2008 § 40 aufgehoben 2007 S. 333
04.12.2007 01.01.2009 § 36 totalrevidiert 2008 S. 366
16.03.2010 01.01.2011 § 23 Abs. 3 geändert 2010/5 - 03
01.03.2016 31.12.2017 § 24 Abs. 1, lit. d) aufgehoben 2017/9 - 02
10.12.2019 01.01.2022 § 32 Abs. 3 geändert 2021/12 - 03
15.12.2020 01.01.2022 Erlasstitel geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d) geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d
                            bis  )  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 1, lit. d
                            ter  )  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 2 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. a), 2. geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 4 Abs. 2 eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 1, lit. c) geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 6 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 12 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 Titel 3. geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 17 Titel geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 17a eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Titel geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 6 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 20 Titel geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 20 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 22a eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2, lit. a) eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2, lit. b) eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 23 Abs. 2
                            bis  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 24 Titel geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. a) geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1, lit. b) geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 24 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 25 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 1
                            bis  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 27 Abs. 5 eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 29 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 29a eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 29b eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 30 Abs. 4 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 31 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 31 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 07
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                15.12.2020 01.01.2022 § 32 Titel geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 1 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 3 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 32 Abs. 4 eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 32a eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 34 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 35 Abs. 2 geändert 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 35a eingefügt 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 36 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 37 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 38 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 1 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 2 aufgehoben 2021/12 - 07
15.12.2020 01.01.2022 § 39 Abs. 3 aufgehoben 2021/12 - 07
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  15.12.2020  01.01.2022  geändert  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 2 Abs. 1, lit. a
                            bis  )  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. c
                            bis  )  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. d) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 2 Abs. 1, lit. d
                            bis  )  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, lit. d
                            ter  )  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 2 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07
§ 3 Abs. 1, lit. a), 2. 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 4 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 4 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 6 Abs. 1, lit. b) 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 6 Abs. 1, lit. c) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 6 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 12 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
                            Titel 3.  15.12.2020  01.01.2022  geändert  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07
§ 17a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 19 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07
§ 19 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 19 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 19 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 19 Abs. 6 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 20 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07
§ 20 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 20 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07
§ 22a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 23 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 23 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 23 Abs. 2, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 23 Abs. 2, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 23 Abs. 2
                            bis  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Abs. 3 16.03.2010 01.01.2011 geändert 2010/5 - 03
§ 24 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07
§ 24 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 24 Abs. 1, lit. a) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 24 Abs. 1, lit. b) 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 24 Abs. 1, lit. d) 01.03.2016 31.12.2017 aufgehoben 2017/9 - 02
§ 24 Abs. 1
                            bis  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 24 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 25 Abs. 1
                            bis  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 25 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 27 Abs. 1
                            bis  15.12.2020  01.01.2022  eingefügt  2021/12  -  07
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 27 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 27 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 27 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 29 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07
§ 29 Abs. 3 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 29a 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 29b 15.12.2020 01.01.2022 eingefügt 2021/12 - 07
§ 30 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 30 Abs. 2 26.06.2007 01.01.2008 geändert 2007 S. 333
§ 30 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 30 Abs. 3 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 30 Abs. 4 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 31 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 31 Abs. 2 15.12.2020 01.01.2022 aufgehoben 2021/12 - 07
§ 32 15.12.2020 01.01.2022 Titel geändert 2021/12 - 07
§ 32 Abs. 1 15.12.2020 01.01.2022 geändert 2021/12 - 07
§ 32 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2022 geändert 2021/12 - 03
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle