Verordnung über den schulärztlichen Dienst
                            Verordnung  über den schulärztlichen Dienst  vom 17.06.2015 (Stand 01.01.2016)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008 (GG);  eingesehen das Gesetz  über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 (GUW);  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Diese   Verordnung   umfasst   die   Schulgesundheit   sowie   die   Organisation,  die Aufgaben und die Finanzierung des schulärztlichen Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ergänzt die Artikel 8, 95 und 102 des Gesundheitsgesetzes vom  14.  Februar 2008 sowie die Artikel 116 und 117 des Gesetzes über das öffentli  -  che Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962. Zudem ergänzt sie die Verordnung  über die Gesundheitsförderung und die Verhütung von Krankheiten und Un  -  fällen vom 4. März 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Zum schulärztlichen Dienst gehört die Überwachung des Gesundheitszu  -  stands   der   Schülerinnen   und   Schüler,   Vorsorgeuntersuchungen   sowie  die  Aufrechterhaltung   und   Förderung   der   Gesundheit   und  die  Prävention   von  Gesundheitsschäden bei den Schülerinnen und Schülern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder und Jugendliche, die ihre obli  -  gatorische Schulzeit in einer öffentlichen oder privaten Schule oder in einer  vergleichbaren Institution im Kanton absolvieren.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit und Verantwortlichkeit
                            1  Das Gesundheitsdepartement  ist zuständig für die Tätigkeiten des schul  -  ärztlichen Dienstes im Sinne von Artikel 6. Es ernennt die Vertrauensärztin  -  nen und Vertrauensärzte sowie die Schulärztinnen und Schulärzte. Es gibt  gemeinsam mit dem Bildungsdepartement jährliche Richtlinien zum Vollzug  des schulärztlichen Dienstes heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsarzt bzw. die Kantonsärztin beaufsichtigt die medizinische Ko  -  härenz des schulärztlichen Dienstes. Er oder sie erlässt zu diesem Zweck  entsprechende Weisungen. Er oder sie kann sich auf die kantonale Stelle  für Infektionskrankheiten stützen, die verantwortlich ist für die Bekämpfung  von übertragbaren Krankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesundheitsförderung Wallis ist für die Leitung und die Organisation des  schulärztlichen Dienstes im gesamten Kanton verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Schulärztin   bzw.   der   Schularzt   ist   die   medizinische  Ansprechperson  für alle schulgesundheitlichen Belange an dem ihr oder ihm zugewiesenen  Schulzentrum/Schulzentren. Sie oder er wird unterstützt von den in Artikel 5  erwähnten Vertrauensärztinnen und -ärzten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zweck
                            1  Der schulärztliche Dienst bezweckt:  b)  Schutz der Gesundheit der Schülerinnen und Schüler;  c)  Schaffen eines günstigen schulischen Umfelds für die Gesundheit und  Entwicklung der Schülerinnen und Schüler;  d)  Prävention   und  Schutz   gegen   Epidemien,   insbesondere   durch   Impf  -  kampagnen und die Förderung von Nachimpfungen zur Erhöhung der  Durchimpfungsrate;  e)  Gewährleistung des Zugangs zu ärztlicher Versorgung für alle Schüle  -  rinnen und Schüler;  f)  Frühzeitige   Erkennung   von   Gesundheitsproblemen   und   Gewährleis  -  tung der entsprechenden Behandlung;  g)  Angepasste Betreuung im schulischen Umfeld von Schülerinnen und  Schüler,   die   besondere   gesundheits-   oder   entwicklungsspezifische  Bedürfnisse aufweisen;  h)  Beratung der Schuldirektionen und Lehrkräfte in allen Belangen rund  um die Gesundheit und Gesundheitsförderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug
                            1  Gesundheitsförderung   Wallis   sowie   die   Schulärztinnen   und   Schulärzte  und Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte halten sich an die jährlichen  Richtlinien zum Vollzug des schulärztlichen Dienstes, die von den zuständi  -  gen Departementen gemeinsam herausgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Begleitgruppe   ist   als  beratendes   Organ   zuständig,   allfällige  Fragen  zur Schulgesundheit abzuklären und Empfehlungen auszusprechen. In der  Gruppe  vertreten   sind  der  Kantonsarzt   bzw.   die Kantonsärztin  sowie eine  Vertreterin oder ein Vertreter  des Walliser Ärzteverbandes,  der Vertrauen  -  särztinnen und -ärzten und der Direktion von Gesundheitsförderung Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Vertrauensärztin   bzw.   der   Vertrauensarzt   hat   die   Aufgabe,   die  Schulärztin bzw. den Schularzt in ärztlichen Belangen zu unterstützen. Für  jede Kantonsregion wird eine Vertrauensärztin bzw. ein Vertrauensarzt  er  -  nannt (Oberwallis, Mittelwallis, Unterwallis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Pflegefachpersonen  übernehmen  verschiedene Aufgaben im Bereich der  Vorsorgeuntersuchungen,   Prävention,   Information   und   Gesundheitserzie  -  hung. Grundsätzlich dürfen nur diplomierte Pflegefachpersonen schulärztli  -  che Aufgaben übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Administrative Organisation
                            1  Gesundheitsförderung   Wallis   führt   als   delegierte   Tätigkeit   des   Departe  -  ments und im Rahmen einer Vereinbarung eine Abteilung für den schulärzt  -  lichen   Dienst,   die  zuständig   ist   für   die   Überwachung   des   Gesundheitszu  -  stands   der   Schülerinnen   und   Schüler,   die  Vorsorgeuntersuchungen   sowie  die Aufrechterhaltung und Förderung der Gesundheit der Schülerinnen und  Schüler. Die Schulen und Einrichtungen vereinfachen und unterstützen den  Vollzug des schulärztlichen Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   des   schulärztlichen   Dienstes   sind  grundsätzlich   bei   Gesundheitsförderung   Wallis  gemäss   ihrem   Personalre  -  glement   und   zu   den   Bedingungen   des   Kantons   Wallis  angestellt.   Für   die  Miete   der  Arbeitsplätze   in  den  sozialmedizinischen   Zentren   werden   Über  -  gangsbestimmungen   geschaffen.   Gesundheitsförderung   Wallis   kann   be  -  sondere Aufgaben delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesundheitsförderung   Wallis   sorgt   für   die   Einhaltung   der   Richtlinien   für  einen   einheitlichen   Vollzug   des   schulärztlichen   Dienstes   im   gesamten  Kanton.   Es  übergibt   dem   Gesundheitsdepartement  einen jährlichen  Tätig  -  keitsbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Tätigkeiten
                            1  Zu den Aufgaben des schulärztlichen Dienstes gehören insbesondere:  a)  Organisation   und   Durchführen   von   Vorsorgeuntersuchungen   (Seh-  und Hörvermögen, usw.);  b)  Organisation von Impf- und Nachimpfkampagnen;  c)  Organisation   von   ausgewählten   Untersuchungen   zum   Gesundheits  -  zustand;  d)  Beitrag zur Integration von Schülerinnen und Schülern mit  besonde  -  ren gesundheitsspezifischen Bedürfnissen;  e)  Umsetzung von Massnahmen bei Epidemien in Zusammenarbeit mit  der kantonalen Stelle für Infektionskrankheiten und den Behörden;  f)  Förderung   der   Gesundheitserziehung   und   Unterstützung   der   Lehr  -  kräfte;  g)  Meldung von Missbrauchsfällen an die zuständigen Behörden;  h)  Zusammenarbeit  mit  sämtlichen  Personen,  die  im Sinne des  Geset  -  zes mit der Gesundheit von Kindern beschäftigt sind;  i)  Regelmässige Information an die betroffenen Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben des schulärztlichen Dienstes werden regional in Zusammen  -  arbeit besonders mit den sozialmedizinischen Zentren organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Die im Rahmen des schulärztlichen Dienstes anerkannten Pflege- und Or  -  ganisationsleistungen werden von der öffentlichen Hand subventioniert und  die  Kosten  zwischen  dem  Kanton und den Gemeinden  gemäss Artikel 21  des Gesetzes über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die anerkannten Leistungen des schulärztlichen Dienstes im Bereich der  Gesundheitsförderung werden vom Kanton übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Finanzierungsmodalitäten   für   den   schulärztlichen   Dienst   werden   im  Rahmen der jährlichen Budgetvergabe bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Aufteilung der Finanzierung nach Gemeinden erfolgt nach der Anzahl  Schülerinnen   und   Schüler   pro   Gemeinde,   die  die  obligatorische   Schulzeit  absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1  Das  Gesundheitsdepartement   ist   mit   dem   Vollzug   der   vorliegenden   Ver  -  ordnung beauftragt. Es gibt alle zweckdienlichen Richtlinien heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt anschliessend am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2016 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.06.2015  01.01.2016  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.06.2015  01.01.2016  Erstfassung  BO/Abl. 26/2015