Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der Polizeitechnik und -informatik in der Schweiz
                            * Änderungstabellen am Schluss des  Erlasses  Vereinbarung zwischen dem Bund und den Kantonen über  die Harmonisierung und die gemeinsame Bereitstellung der  Polizeitechnik und  -  informatik in der Schweiz (PTI  -  Vereinbarung, VPTI)  Vom 14. November 2019 (Stand 1. Januar 2021)  Die  Kantone  Zürich,  Luzern,  Uri,  Schwyz,  Obwalden,  Glarus, Zug, Freiburg,  Solo-  thurn,   Basel  -  Stadt,   Basel  -  Landschaft,   Schaffhausen,   Appenzell   Ausserrhoden,  St.  Gallen,  Graubünden,  Aargau,  Thurgau,  Tessin,  Waadt,  Wallis,  Neuenburg  und  Jura,  handelnd durch ihre Justiz  -  und Polizeidirekto  rinnen und  -  direktoren,  und der Bund,  handelnd durch die Vorsteherin des Eidgenössischen Justiz  -  und Polizeidepartements  (EJPD),  mit dem Ziel, die Polizeitechnik und  -  informatik (PTI) zu harmonisieren,  mit der Absicht, im Rahmen eines Programms PTI N  eues gemeinsam zu realisieren  und Bestehendes schrittweise anzugleichen,  mit dem Bestreben, polizeiliche Fachanwendungen und Systeme sowie deren Schnitt-  stellen zu Dritten gemeinsam und aufeinander abgestimmt zu planen, zu beschaffen,  zu implementieren, wei  terzuentwickeln und zu betreiben,  mit der Absicht, dabei den Datenschutz und den Informationsschutz sicherzustellen,  schliessen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
                            Art.  1  Gegenstand der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung regelt die  Zusammenarbeit zwischen den Kantonen, die Partei  dieser Vereinbarung sind, sowie zwischen diesen Kantonen und den beteiligten Bun-  desstellen im Bereich der Polizeitechnik und  -  informatik (PTI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere die Gründung und die Arbeitsweise de  r Körperschaft «PTI  Schweiz»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur PTI gehören insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  polizeiliche Einsatzmittel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Informatiklösungen, die insbesondere der Kommunikation sowie der gemein-  samen Verwaltung und dem  Austausch von Daten zur Erfüllung von Polizei-  aufgaben und damit  verwandten öffentlichen Aufgaben dienen.  Art.  2  Grundsätze der Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Parteien dieser Vereinbarung streben eine Harmonisierung der PTI und, wo es  angezeigt ist, deren gemeinsame Bereitstellung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PTI Schweiz und ihre Partner, insbesondere  die Parteien dieser Vereinbarung, sor-  gen für die gegenseitige Information und die gegenseitige Abstimmung der Tätigkei-  ten, insbesondere was Beschaffungstätigkeiten, die Informatikarchitektur, den Daten-  schutz und die Informationssicherheit betrifft. Zu die  sem Zweck sorgen sie insbeson-  dere dafür, dass ihre Behörden aller Stufen sowie die Organe von PTI Schweiz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  einander frühzeitig über laufende und über geplante Vorhaben informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  geplante und laufende Vorhaben auf ihre Relevanz für die betroffenen  Anwen-  dungen und Systeme von PTI Schweiz sowie von Bund und Kantonen prüfen  und bei der Führung eigener Projekte die Interessen der anderen Stellen berück-  sichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Abschnitt: Körperschaft «PTI Schweiz»
                            Art.  3  Rechtsform und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PTI Schweiz ist eine  öffentlich  -  rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön-  lichkeit und Sitz in der Stadt Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dient der Harmonisierung und der gemeinsamen Bereitstellung der PTI. Ihre Tä-  tigkeiten können insbesondere die Planung, Beschaffung, Implementierung, Weit  er-  entwicklung und den Betrieb von Produkten der PTI umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erbringt ihre Leistungen primär für die Parteien dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie kann ihre Produkte gestützt auf Vereinbarungen den folgenden weiteren Nutzern  zur Verfügung stellen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  schweize  rischen Gemeinwesen sowie dem Fürstentum Liechtenstein und deren  gemeinsamen Organisationen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dezentralen  Verwaltungseinheiten  der  Gemeinwesen  nach  Buchstabe  a  sowie  Privaten, die zur Erfüllung von Polizeiaufgaben beigezogen werden oder denen  polizeinahe  öffentliche Aufgaben übertragen sind, soweit diese die Produkte für  die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie verfolgt ausschliesslich öffentliche Interessen zugunsten der Gemeinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie  arbeitet  mit  ausländischen Organisationen  mit  e  ntsprechendem  Zweck  zusam-  men.  Art.  4  Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organe von PTI Schweiz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die strategische Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der strategische Ausschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die operative Versammlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der operative Ausschuss;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der Leistungserbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Fachgruppen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die  Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Besetzung der Organe ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesge-  genden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder der Organe gemäss Absatz  1 Buchstaben  b, d, e sowie der Revisions  stelle beträgt vier Jahre.  Art.  5  Verhältnis zwischen den Organen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  strategische  Versammlung  hat  die  Aufsicht  über  den  strategischen  Ausschuss  und die Oberaufsicht über die anderen Organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der strategische Ausschuss hat die Aufsicht über die  über  den  operativen  Ausschuss  und  dieser  über  den  Leistungserbringer  sowie  die  Fachgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Aufsichtsorgan kann insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zur Erfüllung seiner eigenen Aufgaben die untergeordneten Organe mit Vorar-  beiten beauftrag  en;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den untergeordneten Organen Weisungen über die Erfüllung ihrer eigenen Auf-  gaben erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das beaufsichtigte Organ kann seinem Aufsichtsorgan Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  beiden  Ausschüsse  bereiten  die  Geschäfte  ihrer  jeweiligen  Versammlung  vor  und beru  fen die Versammlungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Fachgruppen können dem Leistungserbringer Anträge zuhanden der Ausschüsse  und der Versammlungen stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Revisionsstelle ist von den anderen Organen unabhängig.  Art.  6  Strategische Versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die strategische Vers  ammlung ist das oberste Organ von PTI Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Mitglieder sind die kantonalen Justiz  -  und Polizeidirektorinnen und  -  direktoren,  deren Kantone Parteien dieser Vereinbarung sind, die Vorsteherin oder der Vorsteher  des EJPD sowie die Präsidentin oder d  er Präsident der Konferenz der Städtischen Si-  cherheitsdirektorinnen und  -  direktoren (KSSD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strategische Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten und die  Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.  Art.  7  Strategischer Ausschuss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  strategische Ausschuss ist das strategische Führungsorgan von PTI Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zwei Mitgliedern der Konferenz der kantonalen Justiz  -  und Polizeidirektorin-  nen und  -  direktoren (KKJPD);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär der K  KJPD;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Konferenz der kantonalen Polizeikom-  mandantinnen und  -  kommandanten (KKPKS);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  je  einer  Vertreterin  oder  einem  Vertreter  des  EJPD,  des  Eidgenössischen  Fi-  nanzdepartements (EFD) und des Eidgenössischen Departem  ents für Verteidi-  gung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die strategische Versammlung wählt die kantonalen Mitglieder nach Absatz  1 Buch-  staben  a  –  c sowie die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder  den Vizepräsidenten. Der Bundesra  t wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Bun-  des.  Art.  8  Operative Versammlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  operative  Versammlung  ist  das  oberste  Organ  von PTI  Schweiz  in  Bezug  auf  Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der strategischen Organe fallen; die  Aufsicht  durch die strategischen Organe bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Mitglieder sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Kommandantinnen und Kommandanten der Kantonspolizeien, deren Kan-  tone Parteien dieser Vereinbarung sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Kommandantin oder der Kommandant der Stadtpolizei Zürich, sofer  n der  Kanton Zürich Partei dieser Vereinbarung ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Präsidentin oder der Präsident der Schweizerischen Vereinigung Städtischer  Polizeichefs (SVSP);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Direktorin oder der Direktor des Schweizerischen Polizei  -  Instituts (SPI);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die  Direktorinnen  oder  Direktoren  des  Bundesamts  für  Polizei  (fedpol),  des  Bundesamts für Bevölkerungsschutz (BABS) und der Eidgenössischen Zollver-  waltung (EZV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat dieselbe Person zwei Rollen nach Absatz  2, so vertritt sie in der operativen Ver-  sammlung nur eine von bei  den Behörden. Die strategische Versammlung wählt eine  andere Person zur Vertretung der anderen Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die operative Versammlung wählt ihre Präsidentin oder ihren Präsidenten sowie die  Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.  Art.  9  Operativer Ausschu  ss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der operative Ausschuss ist das operative Steuerungsorgan von PTI Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt alle Aufgaben, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt sich zusammen aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Präsidentin oder dem Präsidenten; sie oder er muss Mitglied der  KKPKS  sein;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einer Finanzexpertin oder einem Finanzexperten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  einer Juristin oder einem Juristen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. der Polizeikonkordate Concordat de coopération policière de Suisse ro-
                            mande  et  du  Tessin  (CCPC  RBT),  Poliz  eikonkordat  Nordwestschweiz  (PKNW), Zentralschweizer Polizeikonkordat (ZPK) und Polizeikonkor-  dat der Ostschweizer Polizeikorps (ostpol),
                        
                        
                    
                    
                    
                2. der Kantone Bern, Zürich und Tessin,
3. der Stadt Zürich,
4. der Schweizerischen Vereinigung Städtischer Polizeichef s (SVSP),
5. des Programms Harmonisierung der Informatik in der Strafjustiz (HIS);
                            e.  je einer Vertreterin oder einem Vertreter des EJPD, des EFD und des VBS.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder nach Absatz  3 Buchstaben b und c können Privatpersonen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Mitglieder  we  rden  von  der  operativen  Versammlung  gewählt.  Ausgenommen  sind die Vertreterinnen und Vertreter des Bundes; diese werden vom Bundesrat ge-  wählt. Die operative Versammlung wählt zudem die Präsidentin oder den Präsidenten  und die Vizepräsidentin oder den Vizep  räsidenten.  Art.  10  Leistungserbringer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Leistungserbringer  ist  für  die  Umsetzung  der  Beschlüsse  der  übergeordneten  Organe zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wird von einer Geschäftsleiterin oder einem Geschäftsleiter geleitet. Diese oder  dieser wird von der operativen  Versammlung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Geschäftsleiterin  oder  der  Geschäftsleiter  sowie  das  weitere  Personal  werden  mit einem Arbeitsvertrag direkt von PTI Schweiz angestellt oder aufgrund einer Ver-  einbarung zwischen PTI Schweiz und einem  Gemeinwesen von diesem  gestel  lt. Im  Rahmen ihrer Tätigkeit für PTI Schweiz unterstehen sie in beiden Fällen der Hierar-  chie  gemäss  dieser  Vereinbarung  und  dürfen  keine  Weisungen  des  Gemeinwesens  entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für den Abschluss der Vereinbarung mit dem Gemeinwesen ist der strategisc  he Aus-  schuss  zuständig;  dieser  unterbreitet  sie  vorgängig  der  strategischen  Versammlung  zur Genehmigung.  Art.  11  Revisionsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Revisionsstelle führt eine ordentliche Revision unter sinngemässer Anwendung  der diesbezüglichen Vorschriften des Obliga  tionenrechts  1  )  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird von der strategischen Versammlung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn möglich wird die Finanzkontrolle einer Partei dieser Vereinbarung gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wiederwahl ist zulässig.  Art.  12  Fachgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der operative Ausschuss setzt für die  Bereiche Polizeitechnik und Polizeiinformatik  je eine Fachgruppe ein. Er kann bei Bedarf weitere Fachgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er wählt die Mitglieder der Fachgruppen auf Vorschlag der Leistungsbezüger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachgruppen setzen sich aus Fachleuten zusammen. Die  se werden von den Leis-  tungsbezügern gestellt. Bei Bedarf können weitere Fachleute beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Fachgruppen  vertreten die gemeinsamen  Interessen  der  Leistungsbezüger  und  fördern die Zusammenarbeit unter diesen.  Art.  13  Beschlussfassung in den V  ersammlungen und Ausschüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In  der  strategischen  Versammlung  entfallen  auf  jeden  Kanton  zwei  Stimmen.  Die  Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD und die Präsidentin oder der Präsident der  KSSD  haben  je  eine  Stimme.  In  der  operativen  Versammlung  und  in  beiden  Aus-  schüssen hat jedes Mitglied eine Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versammlungen und die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn mindestens die  Hälfte der Stimmen vertreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sachentscheide der Versammlungen und der Ausschüsse bedürfen der Mehrheit der  Stimmen der  anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ent-  scheidet die Präsidentin oder der Präsident.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Sachentscheid der strategischen Versammlung kommt nicht zustande, wenn ihn  das EJPD ablehnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  Entscheiden  der  Versammlungen  über  ein  Produkt  sind  nach  dem  folgenden  Zeitpunkt  nur  diejenigen  Mitglieder  stimmberechtigt,  deren  Gemeinwesen  sich  am  Produkt beteiligen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei  Produkten  von  nationaler  und  strategischer  Bedeutung:  nach  der  Verab-  schiedung des Projektauftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei den übrigen  Produkten: nach dem Abschluss der Vorstudien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  An der Beschlussfassung über Produkte, an denen der Bund sich nicht beteiligt, neh-  men seine Vertreterinnen und Vertreter in allen Organen nur mit beratender Stimme  teil, und das EJPD kann einen Entscheid nich  t nach Absatz 4 ablehnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Bei Wahlen besetzt das Wahlorgan jeden Sitz einzeln. Es ist die kandidierende Per-  son gewählt, auf welche die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit wird  eine Stichwahl durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Das Stimmrecht in den Versammlunge  n und Ausschüssen kann nur von den gewähl-  ten beziehungsweise in dieser Vereinbarung bestimmten Personen ausgeübt werden.  Eine Stellvertretung durch ein anderes Mitglied des betreffenden Organs ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Beschlüsse können über elektronische Kommunikat  ionsmittel gefasst werden, ins-  besondere an Telefon  -  oder Videokonferenzen. Schriftliche Beschlussverfahren sind  zulässig,  wenn  kein  Mitglied  eine  Beratung  verlangt.  Es  gelten  die  gleichen  Mehr-  heitsregeln.  Art.  14  Geschäfts  -  und Finanzreglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  strat  egische  Versammlung  erlässt  für  die  Organe  von  PTI  Schweiz  ein  Ge-  schäftsreglement und ein Finanzreglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Geschäftsreglement und das Finanzreglement enthalten die notwendigen Best-  immungen namentlich zu den folgenden Gegenständen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Organisation, Au  fgaben, Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der einzel-  nen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verhältnis zwischen den Organen (Art.  5);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Einberufung und Traktandierung von Versammlungen und Ausschüssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  internes Kontrollsystem (IKS) und Risikomanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Budgetierung,  Finanzplan und überjährige Finanzierungen.  Art.  15  Zeichnungsberechtigung und Handelsregistereintrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die operative Versammlung bestimmt die zur Vertretung von PTI Schweiz befugten  Personen. Sie erteilt nur Kollektivunterschrift zu zweien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  PTI Schweiz  wird in das Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zur Vertretung befugten Personen sowie die Mitglieder beider Ausschüsse wer-  den ins Handelsregister eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Abschnitt: Strategische Führung
                            Art.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die strategische Versammlung legt die Ziele und di  e Strategie von PTI Schweiz und  rollend einen Masterplan mit einem Horizont von vier Jahren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  strategische  und  der operative  Ausschuss  analysieren  laufend  den  Ist  -  Zustand  bei den Gemeinwesen und ermitteln den Handlungsbedarf einschliesslich des R  echt-  setzungsbedarfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeichnet sich Rechtsetzungsbedarf ab, so führt die strategische Versammlung eine  Aussprache über die Initiierung von Rechtsetzungsprojekten in den betreffenden Ge-  meinwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der strategische Ausschuss sorgt dafür, dass die für  politische und strategische Ent-  scheide dienlichen Informationen aus dem Bereich von PTI Schweiz den zuständigen  Stellen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Abschnitt: Projekte sowie Produkte und deren Bezug
                            Art.  17  Leistungsbezüger mit Parteistatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede  Partei  die  ser  Vereinbarung  entscheidet  im  Rahmen  des  für  sie  anwendbaren  Rechts selber, an welchen Projekten sie teilnimmt, welche Produkte sie bezieht und  nach welchen Regeln ihre Behörden diese nutzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch eine Partei, die am Projekt zur Entwicklung oder Bescha  ffung eines Produkts  nicht teilgenommen hat, kann dieses im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten bezie-  hen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Partei kann die Teilnahme an einem Projekt und den Bezug eines Produkts be-  enden.  Art.  18  Leistungsbezüger ohne Parteistatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Bedingungen,  unter denen Gemeinwesen ohne Parteistatus an Projekten teilneh-  men und Produkte beziehen können, werden in den Nutzungsvereinbarungen (Art.  3  Abs.  4) geregelt, insbesondere betreffend die Finanzierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Bedingungen  orientieren  sich  an  den  für  die  Par  teien  geltenden  Regeln.  Es  kann eine Teilnahme an den Sitzungen der Organe mit oder ohne Stimmrecht verein-  bart werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vereinbarungen werden der Versammlung, die für den Entscheid über die Lan-  cierung  des betreffenden Projekts  zuständig  ist,  vorgängig  zur  Genehmigung  unter-  breitet. Der entsprechende Ausschuss ist für den Abschluss der Vereinbarungen zu-  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Bezug von Produkten durch Private (Art. 3 Abs. 4 Bst. b) setzt zusätzlich die  Zustimmung der zuständigen Behörde voraus.  Art.  19  Entwicklu  ng, Lancierung und Durchführung von Projekten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Leistungserbringer entwickelt gestützt auf den Masterplan oder einen Auftrag  des operativen Ausschusses mögliche Projekte und erarbeitet entsprechende Vorstu-  dien als Entscheidgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Lancier  ung von Projekten von nationaler und strategischer Bedeutung ent-  scheidet die strategische Versammlung, über die Lancierung anderer Projekte die ope-  rative  Versammlung.  Für  den  Abbruch  und  die  Neuausrichtung  eines  Projekts  gilt  dasselbe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Versammlung, d  ie für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zustän-  dig ist, legt mit nach Artikel  13 Absatz  5 eingeschränktem Stimmrecht die Bedingun-  gen fest für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Teilnahme der Gemeinwesen am Projekt einschliesslich der Bedingungen  für den nachträglichen  Einstieg in ein Projekt und den Ausstieg aus einem Pro-  jekt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Bezug von Produkten und dessen Beendigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  jeweilige  Ausschuss  setzt  eine  Einzelperson  als  Projektauftraggeberin  oder  -  auftraggeber ein. Diese Person untersteht der Aufsicht durch de  n Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Durchführung der Projekte sowie das Entwickeln, Beschaffen und Zurver-  fügungstellen der Produkte ist der Leistungserbringer zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die zuständigen Fachgruppen werden in allen Phasen einbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Projektabwicklung richtet  sich nach anerkannten Standards. Insbesondere ist im  Rahmen der Projektabwicklung ein ISDS  1  )  -  Konzept zu erarbeiten, das die Grundlage  für  die  Festlegung  der  Massnahmen  für  die  Informationssicherheit  und  den  Daten-  schutz bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Der Leistungserbringer unt  ernimmt frühzeitig die nötigen Schritte, um eine Zusam-  menarbeit der Datenschutzaufsichtsstellen von Bund und Kantonen im Rahmen des  für die Parteien anwendbaren Rechts zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Abschnitt: Finanzen
                            Art.  20  Voranschlag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  strategische  Versamml  ung  beschliesst  den  allgemeinen  Voranschlag  und  den  Finanzplan von PTI Schweiz sowie je einen Voranschlag für jedes Produkt von nati-  onaler und strategischer Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die operative Versammlung beschliesst je einen Voranschlag für jedes übrige Pro-  dukt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den allgemeinen Voranschlag wird insbesondere Folgendes finanziert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die nicht an ein Produkt gebundenen Aufgaben des Leistungserbringers;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorstudien zu Projekten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Initialisierungsphase bei Projekten von nationaler und strategischer Bedeu-  tung; diese endet mit der Verabschiedung des Projektauftrags.  Art.  21  Allgemeine Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Partei dieser Vereinbarung leistet einen jährlichen Beitrag an die über den all-  gemeinen  Voranschlag  finanzierten  Kosten.  Dieser  wird  von der  strategischen  Ver-  sammlung nach den folgenden Regeln festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Der Bund trägt 30  Prozent der Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Die Kantone tragen gesamthaft 70  Prozent der Kosten; die Beiträge der Kan-  tone werden im Verhältnis ihrer im Zeitpunkt der Festlegung bekannten ständi-  gen Wohnbevöl  kerungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Leistungsbezügern ohne Parteistatus (Art.  18) wird ein Beitrag an die allgemei-  nen Kosten von PTI Schweiz vereinbart, der der Belastung der Organe, insbesondere  des Leistungserbringers, durch das Produkt entspricht. Die Beiträge d  er Parteien nach  Absatz 1 reduzieren sich in diesem Umfang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ISDS = Informationssicherheit und Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22  Projektkosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für den Entscheid über die Lancierung eines Projekts zuständige Versammlung  (Art.  19 Abs.  2) legt mit nach Artikel  13 Absatz  5 eingeschränktem Stimmrecht Fol-  gendes fes  t:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Schlüssel, nach dem die Kosten des Produkts auf die Teilnehmer des Pro-  jekts und die Leistungsbezüger verteilt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regeln zur Bemessung der Einkaufsbeiträge von nachträglich eintretenden  Projektteilnehmern und von Leistungsbezügern, die  nicht am Projekt zur Ein-  führung des Produkts beteiligt waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Massgebend  für  die  Festlegung  des  Verteilschlüssels  und  der  Einkaufsbeiträge  ist  der Nutzen des betreffenden Produkts für die Beteiligten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Einkaufsbeiträge werden den Parteien dieser Ve  reinbarung, die am Projekt teil-  genommen haben, im Verhältnis ihrer eigenen Beiträge gutgeschrieben.  Art.  23  Gewinn und Vermögen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PTI  Schweiz  strebt  keinen  Gewinn  an und  baut Vermögen  nur  so  weit  auf,  als  es  notwendig ist, um den dauerhaften Betrieb zu fi  nanzieren und die Liquidität sicherzu-  stellen.  Art.  24  Buchführung und Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die strategische Versammlung ist für die Genehmigung der Jahresrechnung von PTI  Schweiz zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Produkt wird als eigene Kostenstelle geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für jedes an  einem Produkt teilnehmende Gemeinwesen wird in der Bilanz pro Pro-  dukt ein eigenes Konto geführt. Gutschriften aus Einkaufsbeiträgen (Art.  21 Abs.  2)  werden auf diesen Konten verbucht. Über allfällige Guthaben entscheidet jedes Ge-  meinwesen gemäss seinem Re  cht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Rechnungslegung richtet sich nach einem der anerkannten Standards zur Rech-  nungslegung nach Artikel  962a  des Obligationenrechts  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  220
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Abschnitt: Anwendbares Recht
                            Art.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf die  mit dem Betrieb von PTI Schweiz verbundenen Rechtsfragen ist unter Vor-  behalt der Absätze  4 und 5 kantonales bernisches Recht anwendbar, insbesondere be-  treffend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Datenschutz, Öffentlichkeit der Verwaltung, Informationsschutz und Archivie-  rung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  öffentl  iche Beschaffungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Arbeitsverhältnisse und damit verbundene Fragen wie die berufliche Vorsorge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Haftung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Behörden der beteiligten Gemeinwesen richtet sich die Beurteilung von Zu-  gangsgesuchen zu amtlichen Dokumenten, die sie zuhanden von PT  I Schweiz erstellt  haben oder die ihnen als Hauptadressaten zugestellt wurden, nach der jeweils anwend-  baren Gesetzgebung über die Öffentlichkeit der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  PTI Schweiz kann in eigenem  Namen öffentliche Beschaffungen durchführen und  die dazu erforder  lichen Verfügungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird  Personal  von  einem  Gemeinwesen  gestellt,  so  bleibt  auf  die  Arbeitsverhält-  nisse und die damit verbundenen Fragen unter Vorbehalt von Artikel  10 Absatz  3 des-  sen Recht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Staatshaftungsansprüche nach bernische  m Recht haftet PTI Schweiz mit ihrem  Vermögen. Die Ausfallhaftung des Kantons Bern (Art.  101 Abs.  2 des bernischen Per-  sonalgesetzes vom 16.  Sept. 2004  1  )  ) gilt nicht; an ihre Stelle treten die Beitragsver-  pflichtungen nach dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sieht das b  ernische Recht einen Entscheid durch Verfügung vor, so erlässt diese:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  bei Beschaffungen: der Leistungserbringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den übrigen Fällen: der operative Ausschuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Verfügungen nach Absatz 6 können beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an-  gefochten w  erden; im Übrigen gilt das Verfahrensrecht des Kantons Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
                            Art.  26  Abschluss der Vereinbarung und Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung steht allen Kantonen und dem Bund zur Unterzeichnung offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in Kraft treten  , nachdem der Bund sowie mindestens 18 Kantone sie unter-  zeichnet  haben.  Die  strategische  Versammlung  legt  das  Datum  des  Inkrafttretens  fest.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BSG  153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Mit Beschluss vom 12. November 2020 hat die strategische Versammlung das Inkrafttreten  auf den 1. Januar 2021 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Absätze 2 und 3 tritt mit dem Erreichen des Quorums nach Absatz 2 in
                            Kraft.  Art.  27  Beitritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jed  er Kanton kann der Vereinbarung nach deren Inkrafttreten durch einseitige Er-  klärung gegenüber dem strategischen Ausschuss beitreten. Der Beitritt wird auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Januar des folgenden Jahres oder auf einen durch den Kanton und den strategischen
                            Ausschuss ei  nvernehmlich festgelegten Zeitpunkt wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitritt wird nur wirksam, sofern die Auflösung und die Abwicklung bestehen-  der Nutzungsvereinbarungen (Art.  3 Abs.  4 und Art.  18) zwischen dem Kanton und  dem strategischen Ausschuss vereinbart wurden. Dies  e Vereinbarung bedarf der Ge-  nehmigung durch die strategische Versammlung.  Art.  28  Gründung von PTI Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  PTI Schweiz entsteht durch das Inkrafttreten dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strategische Versammlung führt eine Gründungsversammlung durch. Sie führt  diese in der Zeit zwischen dem Erreichen der Mitgliederzahl nach Artikel  26 Absatz  2  und dem Inkrafttreten durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie nimmt an der Gründungsversammlung die erforderlichen Wahlen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Beschliesst der Verein HPI  1  )  Applikationen seine Auflösung und die Übertragung  seines Vermögens auf PTI Schweiz, so:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  übernimmt diese es vollständig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  führt diese die im Verein geführten Produkte weiter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  werden die vorhandenen Vermögenswerte den Produkten sowie den daran be-  tei  ligten Gemeinwesen gemäss der bisherigen Regelung im Verein zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Regeln nach Absatz  4 gelten, solange die für den Entscheid über die Lancierung  eines Projekts zuständige Versammlung nichts anderes beschliesst.  Art.  29  Weitergeführter Bezug vo  n Produkten von HPI ohne Unterzeichnung die-  ser Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Leistungsbezüger, der im Verein HPI Applikationen vertreten ist oder sich an  bestehenden  Projekten  des  Vereins  beteiligt  oder  bestehende  Produkte  des  Vereins  bezieht, diese Vereinbarung aber  im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens nicht unterzeichnet  hat, kann sich während zwei Jahren ohne Abschluss einer Nutzungsvereinbarung nach  dieser Vereinbarung (Art.  3 Abs.  4 und Art.  18) weiterhin an den bisherigen Produk-  ten beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bisherigen Bedi  ngungen gelten weiter, solange sie nicht in Nutzungsvereinba-  rungen neu geregelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  HPI = Harmonisierung der Schweizer Polizeiinformatik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Läuft die Frist nach Absatz  1 ab, ohne dass eine Nutzungsvereinbarung nach dieser  Vereinbarung  abgeschlossen  wird  oder  der  Kanton  dieser  Vereinbarung  beitritt,  so  wir  d er von der Beteiligung an den Projekten und dem Bezug von Produkten entschä-  digungslos ausgeschlossen. Er hat keinen Anspruch auf eine Rückerstattung geleiste-  ter Beiträge oder auf einen Anteil am Vermögen von PTI Schweiz.  Art.  30  Änderung dieser Vereinba  rung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die strategische Versammlung kann eine Änderung dieser Vereinbarung beschlies-  sen. Anstelle der einfachen Mehrheit (Art.  13 Abs.  2) ist eine Zwei  -  Drittels  -  Mehrheit  erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderung wird zur Ratifikation aufgelegt. Sie bedarf der Ratifikat  ion durch zwei  Drittel der Parteien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie tritt auf den nächsten Kündigungstermin nach dem Erreichen der notwendigen  Ratifikationen in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die strategische Versammlung kann das Inkrafttreten auf einen anderen Zeitpunkt  festsetzen, nicht aber auf eine  n Zeitpunkt vor dem Erreichen der notwendigen Ratifi-  kationen. Setzt sie ein Inkrafttreten vor dem nächsten Kündigungstermin fest, so kann  jeder Kanton in den zwölf Monaten nach dem Beschluss gegenüber dem strategischen  Ausschuss seinen Austritt auf den Zei  tpunkt des Inkrafttretens der Änderung erklären.  Art.  31  Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder  Kanton  und  der  Bund  können  mit  einer  Frist  von  drei  Jahren  auf  das  Ende  eines Kalenderjahrs aus dieser Vereinbarung austreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sinkt die Zahl der Parteien unter zehn, so muss die  strategische Versammlung, be-  stehend aus den Vertreterinnen und Vertretern der verbleibenden Parteien, einen Be-  schluss über die Auflösung oder die Anpassung dieser Vereinbarung herbeiführen.  Art.  32  Auflösung der Vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung kann durc  h einen Beschluss der strategischen Versammlung je-  derzeit aufgelöst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die strategische Versammlung beschliesst über die Modalitäten der Auflösung so-  wie die Fristen zur Einstellung der Arbeiten.  Art.  33  Auflösung von PTI Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird  diese  Verein  barung  aufgelöst,  so  liquidiert  der  operative  Ausschuss  PTI  Schweiz und lässt die Organisation im Handelsregister löschen.  Art.  34  Finanzielle Folgen des Austritts und der Auflösung von PTI Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beim Austritt einer Partei aus dieser Vereinbarung sowi  e bei der Auflösung von PTI  Schweiz werden geleistete Beiträge nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Parteien haben im Falle ihres Austritts oder der Auflösung Anspruch auf einen  positiven Saldo ihres Bilanzkontos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Auflösung von PTI Schweiz wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das p  ositive oder negative Liquidationsergebnis für jedes Produkt gesondert er-  mittelt  und  gemäss  dem  entsprechenden  Schlüssel  (Art.  22  Abs.  1)  unter  den  Projektteilnehmern beziehungsweise Leistungsbezügern aufgeteilt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das verbleibende positive oder negative  Gesamtergebnis gemäss dem Schlüssel  für die Beiträge an die allgemeinen Kosten (Art.  21 Abs.  1) unter den Parteien  dieser Vereinbarung aufgeteilt.  Art.  35  Weitergeführter Bezug von Produkten nach dem Austritt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für ausgetretene Parteien gelten in Bezug au  f die Beteiligung an Projekten und den  Bezug von Produkten die Regeln für Leistungsbezüger ohne Parteistatus (Art.  18 und  Art.  19 Abs.  3).  Art.  36  Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Streitigkeiten  unter  Parteien  dieser  Vereinbarung,  Projektteilnehmern  und  Leis-  tungsbezüger  n  ohne  Parteistatus  und  PTI  Schweiz  werden  nach  Möglichkeit  durch  Verhandlung und Vermittlung beigelegt (Art.  44 Abs.  3 der Bundesverfassung  1  )  ).  Beschluss der Gründungsversammlung über das Inkrafttreten  Am 14. November 2020 wurde die Zahl von 18  Signata  rkantonen erreicht  (ZH, LU, UR, SZ, OW, GL, ZG, FR, SO, BS, BL, SH, AR, SG, GR, AG, TG, TI,  VD, VS, NE und JU).  Beitritt des Kantons Aargau zur VPTI vom Regierungsrat des Kantons Aargau be-  schlossen am 18. September 2019.  Am 11.  Dezember 2020 hat zude  m der Bund die Vereinbarung unterzeichnet. Die  Vereinbarung tritt am 1.  Januar 2021 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  101