Reglement über die Fachmaturität im Berufsfeld Gesundheit des Kantons Wallis
                            Reglement  über die Fachmaturität im Berufsfeld  Gesundheit des Kantons Wallis  vom 20.04.2016 (Stand 01.09.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das Gesetz  über  das  öffentliche  Unterrichtswesen  vom  4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren   (EDK)   über   die   Anerkennung   der   Abschlüsse   von  Fachmittelschulen vom 12. Juni 2003;  eingesehen   das   kantonale   Reglement   über   die   Fachmittelschulen   vom   3.  Juni 2008;  eingesehen das Bundesgesetz  über die Fachhochschulen vom 6. Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995, insbesondere Artikel 5;  eingesehen   die  Anerkennung   von   Seiten   der   EDK   der   Fachmittelschulen  des Kantons Wallis vom 26. Juni 2009;  eingesehen   den   Entscheid   der   Conférence   intercantonale   de   l'instruction  publique   de   la   Suisse   romande   et   du  Tessin   (CIIP)   betreffend   die   Verab  -  schiedung des Rahmenlehrplans für die Fachmaturität Gesundheit vom 26.  Mai 2011;  eingesehen die Weisungen betreffend der Zulassung zum Bachelorstudien  -  gang in der Studienrichtung Gesundheit der HES-SO in ihrer Version vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober 2011;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Jede Bezeichnung der Person oder der Funktion gilt im vorliegenden Reglement unter  -  schiedslos für Frau und Mann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das  vorliegende   Reglement  legt   die  Zulassungs-  und   Promotionsbestim  -  mungen für  die Fachmaturität  im Berufsfeld  Gesundheit (nachfolgend:  FM  Ge) des Kantons Wallis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   enthält   die   Bestimmungen   für   die   Organisation   und   den  Ablauf   des  Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Das Jahr  FM Ge  ist  eine Studienrichtung  des allgemeinen  Mittelschulun  -  terrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Der  Ausbildungsgang   FM   Ge   stellt   nach  Abschluss   des   Jahres   eine   von  der   Erziehungsdirektorenkonferenz   (nachfolgend:   EDK)   anerkannte   Fach  -  maturität aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation der FM Ge stützt sich auf folgende grundlegende Ziele:  a)  den   Studierenden   soll   unter   Vorbehalt   der   Regelungen,   die   in   den  Weisungen betreffend der Zulassung zum Bachelorstudiengang in der  Studienrichtung Gesundheit der HES-SO vom 21. Oktober  2011 vor  -  gesehen sind, der direkte Zugang zu den Studiengängen Gesundheit  der HES-SO ermöglicht werden;  b)  die   Kenntnisse,   die   Fertigkeiten   und   die   nötige  Allgemeinbildung   für  den Zugang zu einem Fachhochschulstudium im Bereich Gesundheit  sollen so attestiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   FM   Ge   lässt   der   Persönlichkeitsbildung   besondere  Aufmerksamkeit  zukommen,   indem   sie   die   Selbst-   und   Sozialkompetenzen   der   Schüler  stärkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkannte Schulen
                            1  Der   Staat   Wallis   erkennt   die   Fachmaturitäten   FM   Ge   folgender   Schulen  an:  a)  oberwalliser Mittelschule St. Ursula, Brig-Glis;  b)  Fach- und Handelsmittelschule Siders;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fach- und Handelsmittelschule Sitten;  d)  Fach- und Handelsmittelschule Martinach;  e)  Fach- und Handelsmittelschule Monthey.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Verzeichnis kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung und Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung
                            1  Die Zulassung zur FM Ge ist den Inhabern eines Fachmittelschulauswei  -  ses (nachfolgend: FMS-Ausweis) im Berufsfeld Gesundheit vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inhalt der Ausbildung
                            1  Die FM Ge beinhaltet:  a)  Fachmittelschulausweis, Berufsfeld Gesundheit;  b)  Kurse und Praktika;  c)  Fachmaturitätsarbeit mit Bezug zum Bereich Gesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation der Ausbildung
                            1  Die Ausbildung  erstreckt  sich über 32 Wochen und wird  wie folgt  organi  -  siert:  a)  14 Wochen  Kurse,  in denen  die  theoretischen  Voraussetzungen  und  die praktischen Kompetenzen erworben werden;  b)  14   Wochen   Praktikum,   wovon   8  Wochen   in  Organisationen   oder   In  -  stitutionen   aus   dem   Gesundheits-   und   Sozialwesen   und   6   Wochen  Praktikum in der Arbeitswelt im erweiterten Sinn;  c)  4   Wochen   für   die   Vorbereitung   und   das   Verfassen   der   Fachmaturi  -  tätsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Fachmaturitätsarbeit   wird  im  Bereich   Gesundheit  gewählt.   Die Arbeit  wird   als  Bericht   präsentiert   und   soll  die  Fähigkeiten   des  Kandidaten   unter  Beweis stellen, grundlegende persönliche Überlegungen zu einer Tätigkeit,  die während des Praktikums anfiel, zu formulieren. Die Arbeit muss schrift  -  lich eingereicht und mündlich verteidigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die Organisation der Praktika und der Fachmatu  -  ritätsarbeit werden in den Weisungen des für die Bildung zuständigen De  -  partements  (nachfolgend:  Departement)  über die Organisation der FM Ge  detailliert festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Beurteilungsmodalitäten   der   theoretischen   Kurse   werden   in  entspre  -  chenden Weisungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fachmaturität
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestätigung der Ausbildung
                            1  Das   spezifische   Praktikum   von   8   Wochen   oder   mehr   werden   von   der  Fachmittelschule   (nachfolgend:   FMS)   und   in   Zusammenarbeit   mit   der   FH  für Gesundheit sowie der Einrichtung, die das Praktikum anbietet, validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Praktika im weiteren Sinn müssen absolviert, vom Arbeitgeber bestä  -  tigt und von der FMS validiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die praktischen und theoretischen Kurse müssen bestanden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Fachmaturitätsarbeit   wird   von   der   FMS   und   in   Zusammenarbeit   mit  der FH für Gesundheit validiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Bestimmungen   für   die   Validierung   der   Praktika   und   der   Fachmaturi  -  tätsarbeit werden in den Weisungen des Departements über die Organisati  -  on der FM Ge detailliert festgehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Erhalt des Ausweises
                            1  Die  FM  Ge   wird  erteilt,   falls  sämtliche   nachfolgenden  Bestimmungen   er  -  füllt sind:  a)  das spezifische Praktikum von 8 Wochen wurde validiert;  b)  die Praktika im weiteren Sinn wurden validiert;  c)  die praktischen und theoretischen Kurse wurden in den drei Kompe  -  tenzbereichen, die den Weisungen des Departements über die Orga  -  nisation der Fachmaturität Berufsfeld Gesundheit (FM Ge) festgelegt  wurden, erfolgreich abgeschlossen;  d)  die Fachmaturitätsarbeit wurde erarbeitet, fristgerecht eingereicht und  mündlich verteidigt und erzielte dabei mindestens die Beurteilung "ge  -  nügend".
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die  Kandidaten   müssen   entsprechend   den   internen   Weisungen   des   De  -  partements bei ihrer Schulleitung hinterlegen:  a)  ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss dem offiziellen Anmel  -  deformular;  b)  eine Bestätigung, dass sie die Einschreibegebühr bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Jeglicher   Betrug   bzw.   jegliches   Plagiat   wird   sanktioniert   und   kann   das  -  werb einer Fachmaturität als Konsequenz haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen
                            1  Bei   der   Verteidigung   der   Fachmaturitätsarbeit   dürfen   anwesend   sein:  betreuende FMS-Lehrperson, Experte, betreuende Person des Praktikums  -  platzes,   Direktor   der   FMS,   Direktor   der   Einrichtung,   in  der   das   Praktikum  durchgeführt wurde, Inspektor, Vertreter des Departements und der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Misserfolg
                            1  Wird das nicht-spezifische Praktikum nicht innerhalb der gegebenen Frist  validiert, führt dies zum Nichtbestehen der Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das spezifische Praktikum nicht validiert, kann dies durch das Absol  -  vieren und das Bestehen eines neuen vierwöchigen Praktikums im Verlauf  des Schuljahrs einmal behoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht  der Kandidat  die Fachmaturitätsarbeit  nicht,  hat er vier Wochen,  um eine überarbeitete Version einzureichen. Wird diese erneut ungenügend  bewertet,   muss   im   Rahmen   eines   neuen   4-wöchigen   berufsspezifischen  Praktikums eine neue Arbeit verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einem Nichtbestehen der Kurse müssen diese wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  allen   oben   genannten   Misserfolgen   führt   ein   zweiter   Misserfolg   zum  definitiven Nichtbestehen der FM Ge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätsausweis
                            1  Die durch das Departement ausgehändigte Fachmaturität FM Ge beinhal  -  tet folgende Angaben:  a)  Name der Schule und des Kantons, in dem die Schule ihren Standort  hat;  b)  gewähltes Berufsfeld;  c)  persönliche Angaben des Inhabers oder der Inhaberin der Fachmatu  -  rität:  Name,  Vorname,  Heimatort  (für  Ausländerinnen  und Ausländer:  Staatsangehörigkeit und Geburtsort) sowie Geburtsdatum;  d)  Angabe,   gemäss   welcher   die   Fachmaturität   FM   Ge   in   der   ganzen  Schweiz anerkannt ist;  e)  erhaltene Noten in den Fächern des Fachmittelschulausweises;  f)  Thema und Beurteilung der persönlichen Arbeit;  g)  Thema und Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;  h)  Validierung der Praktika und Kurse;  i)  Unterschrift   der   Schuldirektion   und   der   zuständigen   kantonalen   Be  -  hörde;  j)  Ort und Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pflichten der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Pflichten und Strafen
                            1  Die  Studierenden   sind   verpflichtet,   die   Weisungen   ihrer  Ausbildungsrich  -  tung  zu  befolgen.  Sie  sind für   eine  korrekte   Handhabung  für   die  ihnen   im  Rahmen   der   praktischen  Ausbildung   zur   Verfügungen   gestellten   Gegen  -  stände, Geräte und Werkzeuge, verantwortlich. Sie sind für allfällig Sachbe  -  schädigungen oder Verluste, die sie verursacht haben, verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den   Studierenden,   welche   sich   durch   grobe   Fahrlässigkeit   schuldig   ma  -  chen, können disziplinarische Strafen gemäss Art. 25 und 26 des allgemei  -  nen Reglements über die Mittelschulen vom 17. Dezember  2003 verhängt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Verfahren
                            1  Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den  Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Oktober 1976 über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beschwerden
                            1  Gegen die Entscheide des Departements  kann innert 30 Tagen nach de  -  ren   Bekanntgabe   oder,   falls   es   sich   um   eine   Zwischenverfügung   handelt  (Art.  41 Abs.  2 und Art.   42 VVRG),   innert  zehn  Tagen  beim  Staatsrat  Be  -  schwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:  a)  die Strafmassnahmen im Falle eines Betruges;  b)  die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg);  c)  die nicht Validierung des berufsspezifischen Praktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Nicht vorgesehene Fälle
                            1  Die   Schüler   sind   zusätzlich   den   Bestimmungen   des   allgemeinen   Regle  -  ments über die Mittelschulen vom 17. Dezember 2003 sowie den Weisun  -  gen des Departements unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   unvorhergesehenen   Fälle   sind   in   der   Zuständigkeit   des   Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf das Schuljahr 2015-2016  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.04.2016  01.09.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 18/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.04.2016  01.09.2015  Erstfassung  BO/Abl. 18/2016