Verordnung über den Vollzug von Einziehungen
                            Verordnung  über den Vollzug von Einziehungen  (VVE)  vom 27.09.2017 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 50 und 51 des Einführungsgesetzes zum Schweize  -  rischen Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016;  eingesehen den Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte  und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;  auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Die vorliegende Verordnung regelt:  a)  die vorausgehenden Massnahmen, die nach Erhalt der Einziehungs  -  verfügung umzusetzen sind, und das anwendbare Verfahren;  b)  die Massnahmen für den Vollzug der Einziehung und das anwendbare  Verfahren;  c)  den Beitrag  der Dienststellen der Verwaltung beim Vollzug dieser  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im Vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funk  -  tion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definitionen
                            1  Im Sinne der vorliegenden Verordnung versteht man unter:  a)  Einziehungsverfügung: Entscheid, Strafbefehl oder Urteil, in dem eine  Einziehung im Rahmen eines Strafverfahrens oder eines unabhängi  -  gen Verfahrens angeordnet wird;  b)  gefährliche   Gegenstände:   materielle   körperliche   Gegenstände,   die  zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder  die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Ge  -  genstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öf  -  fentliche Ordnung gefährden;  c)  Vermögenswerte: geldwerte wirtschaftliche Vorteile, die im Zusam  -  menhang mit einer strafbaren Handlung erzielt wurden;  d)  DSMV: die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Einziehung - Begriffe
                            1  Die Sicherungseinziehung ist eine Massnahme von allgemeinem Interes  -  se, die dazu dient, die Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sitt  -  lichkeit oder der öffentlichen Ordnung zu vermeiden (Art. 69 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einziehung von Vermögenswerten ist eine repressiv ausgerichtete  Massnahme, die den Urheber daran hindern soll, von den durch die eine  Straftat erlangten Vermögenswerten zu profitieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Spezialgesetzgebung des Bundes in Sachen Strafrecht bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vorausgehende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufbewahrung von Arrestgegenständen
                            1  Nach Erhalt der Einziehungsverfügung überprüft die DSMV, ob der fragli  -  che Gegenstand vorgängig von der Gerichtsbehörde beschlagnahmt und  von einer Dienststelle des Staates aufbewahrt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist dies der Fall, hat die betreffende Dienststelle für die Aufbewahrung des  eingezogenen Gegenstands zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Aufbewahrung anderer Güter
                            1  Ist keine Beschlagnahme erfolgt, ergreift die DSMV die entsprechenden  Massnahmen:  a)  um bewegliche Güter in Besitz zu nehmen und sie aufzubewahren;  b)  um   die  rechtliche  Beherrschung   von  Immobilien,   Bankkonten  und  anderen Gütern zu erhalten, die sich nicht für die Besitznahme und  Aufbewahrung eignen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig bieten die übrigen Dienststellen der Verwaltung ihre Unterstüt  -  zung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Räumlichkeiten
                            1  Die Räumlichkeiten, die für die Aufbewahrung eines Arrestgegenstands  gedient haben, dienen grundsätzlich auch zu seiner Aufbewahrung im Falle  einer Einziehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Melden die betreffenden Behörden Bedarf an Räumlichkeiten an, leistet  die für den Hochbau zuständige Dienststelle im Rahmen ihrer budgetären  Möglichkeiten Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Amtliche Bekanntmachung
                            1  Ist der Berechtigte nicht bekannt, macht die DSMV die Liste mit den ein  -  gezogenen Gegenständen und Vermögenswerten bekannt, damit Berech  -  tigte ihre Ansprüche geltend machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einschätzung der beweglichen oder unbeweglichen Güter
                            1  Nach Eingang der Einziehungsverfügung prüft die DSMV die Bestimmung  des eingezogenen Guts, namentlich ob dieses vernichtet, unbrauchbar ge  -  macht und/oder zurückgegeben werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Einziehungsverfügung ein Gut betrifft, dass weder vernichtet,  unbrauchbar gemacht noch zurückgegeben werden darf, nimmt die DSMV  eine Einschätzung vor, wobei sie dafür falls nötig einen Experten oder eine  andere Dienststelle des Staates hinzuzieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schätzung muss namentlich festlegen, ob es sich um ein Gut von ge  -  ringem oder ohne Wert handelt, ob es einer schnellen Wertminderung aus  -  gesetzt ist oder ob sein Unterhalt kostspielig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Hinterlegung der eingezogenen Werte
                            1  Betrifft  die Einziehungsverfügung  Bankkonten,  Wertpapiere oder Geld  -  summen, übermittelt die DSMV der für die Finanzen zuständigen Dienst  -  stelle eine Kopie der Verfügung mit dem Auftrag, diese Werte auf einem  Depotkonto des Staates zu hinterlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verzeichnis
                            1  Die DSMV führt ein Verzeichnis mit den eingezogenen Gütern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin enthalten sind sämtliche sachdienlichen Informationen zum betref  -  fenden Gut. Die Dienststelle legt namentlich eine Kopie der Einziehungs  -  verfügung sowie die eingegangenen Berichte anderer Dienststellen bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vollzugsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Gefährliche Gegenstände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vernichtung oder Unbrauchbarmachung
                            1  Den Anweisungen der Einziehungsverfügung folgend sorgt  die DSMV,  wenn nötig mit Hilfe einer anderen Dienststelle der Verwaltung, für die Ver  -  nichtung oder Unbrauchbarmachung der eingezogenen gefährlichen Ge  -  genstände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Waffen oder Betäubungsmitteln übermittelt das DSMV der Polizei eine  Kopie der Einziehungsverfügung, damit diese die Anweisungen der Ge  -  richtsbehörde ausführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Dienststelle,   die   die   Vernichtung   oder   Unbrauchbarmachung   vor  -  nimmt, erstellt ein Protokoll mit den eingeleiteten Modalitäten; wird die Ver  -  nichtung oder Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle der  Verwaltung als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine Kopie des Pro  -  tokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezoge  -  nen Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung  verwendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rückgabe
                            1  Unter Vorbehalt der in der Einziehungsverfügung enthaltenen Vorschriften  gibt die DSMV dem Berechtigten die gefährlichen Gegenstände zurück, die  unbrauchbar gemacht wurden, sodass sie die Sicherheit von Menschen,  die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung nicht mehr gefährden. Wenn die  Unbrauchbarmachung durch eine andere Dienststelle vorgenommen wur  -  de, übernimmt diese ebenfalls die Rückgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Berechtigte bestätigt die Rückgabe schriftlich auf einem Dokument,  das im Dossier klassiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verwertung
                            1  Wenn die Einziehungsverfügung die Verwertung vorsieht oder wenn eine  Vernichtung, eine Unbrauchbarmachung oder eine Rückgabe nicht gerecht  -  fertigt ist, ordnet die DSMV die Umsetzung des eingezogenen gefährlichen  Gegenstands gemäss dem in den Artikeln 17 bis 19 vorgesehenen Verfah  -  ren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  dem Hinweis auf das Aktenzeichen der Einziehungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verwertungserlös eines Guts, das dem Urheber der strafbaren Hand  -  lung gehört, dient primär dazu, den Geschädigten zu entschädigen und die  Auslagen in Zusammenhang mit der Verwertung sowie die Geldstrafen und  Gerichtskosten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Falle eines Überschusses wird das Saldo aus der Verwertung der ein  -  gezogenen Güter dem Eigentümer überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuweisung an den Staat Wallis
                            1  Kann der Gegenstand oder der Verkaufserlös nicht dem Eigentümer über  -  geben oder dem Geschädigten zugesprochen werden, behält ihn der Staat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Vermögenswerte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vernichtung
                            1  Unter Vorbehalt der Verwendung zugunsten des Geschädigten ordnet die  oder ohne Wert an. Falls nötig kann sie die Hilfe einer anderen Dienststelle  der Verwaltung bei der Vernichtung erbitten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle, die die Vernichtung vornimmt, erstellt ein Protokoll mit  den  eingeleiteten   Modalitäten;   wird  die  Vernichtung   durch   eine  andere  Dienststelle der Verwaltung als die DSMV durchgeführt, erhält letztere eine  Kopie des Protokolls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die DSMV kann mittels Entscheid auf die Vernichtung eines eingezoge  -  nen Guts verzichten, wenn dieses von einer Dienststelle der Verwaltung  verwendet werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sofortige Verwertung
                            1  Die DSMV leitet durch einen Freihandverkauf oder eine öffentliche Ver  -  steigerung (Art. 19) die sofortige Verwertung der eingezogenen Güter ein,  die schneller Wertminderung ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Un  -  terhalt erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig zieht die DSMV folgende Stellen hinzu:  a)  eine andere Dienststelle des Staates für die Verwertung;  b)  einen vom Delegierten der Betreibungs- und Konkursämter (nachfol  -  gend: der Delegierte) bezeichneten Beauftragten für die öffentliche  Versteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verwertung zu einem späteren Zeitpunkt
                            1  Die DSMV verschiebt die Verwertung von eingezogenen Vermögenswer  -  ten, die nicht von geringem Wert sind, keiner schnellen Wertminderung  ausgesetzt sind und keinen kostspieligen Unterhalt erfordern, bis zum Ab  -  lauf der Fristen, in denen die Geschädigten und Dritte Ansprüche geltend  machen können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn keine Rückgabe angeordnet wurde, leitet die DSMV nach Ablauf  dieser Fristen die Verwertung der eingezogenen Vermögenswerte durch  einen freihändigen Verkauf oder eine öffentliche Versteigerung ein (Art. 19).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls nötig zieht die DSMV folgende Stellen hinzu:  a)  eine andere Dienststelle des Staates für die Verwertung;  b)  einen vom Delegierten bezeichneten Beauftragten für die öffentliche  Versteigerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Freihandverkauf oder öffentliche Versteigerung
                            1  Der Freihandverkauf erfolgt im Prinzip gestützt auf drei Angebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verkauf  von Gegenständen oder Rechten mit einem geschätzten  Wert von 20'000 Franken und mehr sowie der Verkauf von Grundstücken  erfolgt durch öffentliche Versteigerung, ausser die DSMV entscheide ander  -  weitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentliche Versteigerung erfolgt gemäss den Anforderungen in den Ar  -  tikeln 229 und folgende des Obligationenrechts und den Bestimmungen  des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch. Jegliche  Garantie ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verwertungserlös
                            1  Der Verwertungserlös wird auf einem separatem Depotkonto hinterlegt mit  dem Hinweis auf das Aktenzeichen der Einziehungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Verwertungserlös eines Guts, das dem Urheber der strafbaren Hand  -  lung gehört, dient primär dazu, den Geschädigten zu entschädigen und die  Auslagen in Zusammenhang mit der Verwertung sowie die Geldstrafen und  Gerichtskosten zu decken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle eines Überschusses wird der Verwertungserlös auf das Konto  des Staates überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt das Bundesgesetz vom 19. März 2004 über die Teilung  eingezogener Vermögenswerte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Bankkonten, Wertpapiere und Geldsummen
                            1  Die  für  Finanzen  zuständige  Dienststelle  vollzieht   die  Einziehung   von  Bankkonten, Wertpapieren oder Geldsummen, die sie hinterlegt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erstellt  zuhanden  der  DSMV  einen  Bericht  über  die  eingeleiteten  Schritte und deren Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts gelten sinngemäss.  T1 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 Übergangsbestimmung
                            1  Die vorliegende Verordnung gilt für Einziehungen, welche vor ihrem In  -  krafttreten ausgesprochen wurden und deren Vollzug noch nicht begonnen  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  27.09.2017  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 40/2017