Reglement über den Gesundheits- und Ethikrat
                            Reglement  über den Gesundheits- und Ethikrat  vom 05.10.2016 (Stand 01.01.2017)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesundheitsgesetz vom 14. Februar 2008;  auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Reglement legt die Zusammensetzung, die Aufgaben und  die  Arbeitsweise   des   Gesundheits-   und   Ethikrats   (nachfolgend:   der   Rat)  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ernennung
                            1  Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Verwaltungsperiode auf Antrag des  Gesundheitsdepartements (nachfolgend: das Departement) die Präsidentin  oder  den Präsidenten  und die  Ratsmitglieder   für  eine Amtsdauer  von vier  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammensetzung
                            1  Der Rat setzt sich zusammen aus einer Präsidentin bzw. einem Präsiden  -  ten und sieben bis neun Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Präsidentin oder der Präsident  und die Mitglieder  werden nach ihrer  Kompetenz  und Erfahrung insbesondere in den Bereichen Medizin, Recht  und Ethik ausgewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zu den Mitgliedern gehören namentlich:  a)  Ethiker/-in;  b)  Gesundheitsfachperson;  c)  Diplomierte/-r in einer der exakten Wissenschaften;  d)  Jurist/-in.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ratsmitglieder unterstehen dem Amtsgeheimnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben
                            1  Der Rat ist ein beratendes Organ  im Bereich der Gesundheitspolitik und  Gesundheitsethik.   Er   steht   dem   Staatsrat   und   den   Gesundheitsbehörden  als ständiger Rat in ethischen Fragen im Gesundheitswesen und weiteren  Bereichen zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   verfasst   auf  Anfrage   des   Staatsrates,   des   Departements   oder   der  Dienststelle für Gesundheitswesen Stellungnahmen und Vormeinungen zu:  a)  Gesetzesentwürfen in Zusammenhang mit gesundheitsethischen Fra  -  gen;  b)  Ethischen  Aspekten   im   Gesundheitswesen   sowie   weiteren   Gesund  -  heits-   oder   Ethikfragen,   die   ihm   unterbreitet   werden,   sofern   diese  nicht aus technischen oder weiteren spezifischen Gründen durch das  Gesundheitsgesetz in den Zuständigkeitsbereich eines anderen bera  -  tenden Organs gelegt werden;  c)  Besonderen Mandaten über wichtige gesundheitspolitische Entschei  -  dungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Rat   kann   von   sich   aus   ausgewählte   Themen   behandeln   und   diese  nach Information veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Rat kann von sich aus darum ersuchen, zu den im vorstehenden Ab  -  satz aufgeführten  Fragen angehört  zu werden. Des Weiteren kann er alle  Vorschläge und Ratschläge formulieren, die ihm nützlich erscheinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Organisation und Arbeitsweise des Rates
                            1  Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder legen die zu behan  -  delnden  Themen   sowie   die  Traktandenliste   fest.   Der   Rat   kommt   mindes  -  tens einmal jährlich zu einer Sitzung zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rat kann bei Bedarf Ansprechpersonen aus betroffenen Kreisen oder  externe Experten beiziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Des Weiteren organisiert sich der Rat selbständig; er verfasst ein internes  Reglement und verfügt über ein eigenes Sekretariat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Tätigkeitsbericht
                            1  Der Rat übergibt dem Staatsrat einen Jahresbericht mit den behandelten  Dossiers sowie den Mitgliedern, die einen Beitrag geleistet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierung
                            1  Das Departement legt die Finanzierungsmodalitäten des Rats fest, vor al  -  lem bezüglich der Abgeltung der Mitglieder und der Experten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Übergangsbestimmungen
                            1  Mit Inkrafttreten des vorliegenden Reglements übernimmt der Rat die Be  -  handlung der pendenten Dossiers des Gesundheitsrats gemäss Art. 13 des  Gesundheitsgesetzes sowie der Kommission für Gesundheitsethik, die ge  -  mäss Art. 14 des Gesundheitsgesetzes Rat vorgesehen ist und in Art. 5 der  Verordnung   über   biomedizinische   Forschung   am   Menschen   vom   4.   März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009   als   medizinisch-ethische   Kommission   des   Kantons   Wallis  (MEKKW)  geschaffen wurde. Der Rat ist im Besonderen beauftragt die Protokolle von  biomedizinischen   Forschungsprojekten   an   Menschen   zu   kontrollieren,   die  noch der alten Prozedur unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten  des vorliegenden Reglements  werden die Mitglieder der  MEKKW bis zum Ende der Verwaltungsperiode, für die sie gewählt wurden,  abweichend zu Artikel 2 und 3 zu Mitgliedern des Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung
                            1  Das Reglement über den Gesundheitsrat vom 26. März 1997  und die Ver  -  ordnung über biomedizinische Forschung am Menschen vom 4. März 2009  sowie sämtliche zuwiderlaufenden Bestimmungen sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schlussbestimmungen
                            1  Dieses Reglement wird im Amtsblatt  veröffentlicht und tritt  am 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.10.2016  01.01.2017  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 42/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.10.2016  01.01.2017  Erstfassung  BO/Abl. 42/2016