Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung von natürlichen Personen ohne Unterschrift
                            Verordnung  über die elektronische Einreichung der  Steuererklärung von natürlichen Personen  ohne Unterschrift  vom 24.01.2018 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  Eingesehen Artikel 132 Absatz 2  bis   und 243 des Steuergesetzes vom 10.  März 1976 (StG);  auf Antrag des Departements für Finanzen und Energie;  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung regelt die Bedingungen und die Einzelheiten für die Ein  -  reichung von Steuererklärungen von natürlichen Personen, die ausschliess  -  lich elektronisch, das heisst ohne Unterschrift, erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt weder für Steuererklärungen, die auf dem Postweg eingereicht  werden, noch für solche, die elektronisch mit einer unterschriebenen Quit  -  tung abgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bedingungen
                            1  Jede steuerpflichtige Person kann ihre Steuererklärung unter den in die  -  sem Artikel genannten Bedingungen ausschliesslich elektronisch einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steuerpflichtige Personen, die ihre Steuererklärung ausschliesslich elek  -  tronisch einreichen, müssen die amtliche Software "VSTax" verwenden, die  von der Website der Kantonalen Steuerverwaltung (nachfolgend: KSV) her  -  untergeladen werden kann, oder eine für dieses Verfahren zertifizierte Soft  -  ware von Drittanbietern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Belege, die von der KSV verlangt werden, müssen zusammen mit der  Steuererklärung ebenfalls in elektronischer Form übermittelt werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Identifizierung der steuerpflichtigen Person
                            1  Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch ein  -  reicht, bescheinigt ihre Identität mit dem persönlichen Passwort, welches  auf dem Steuererklärungsformular aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das persönliche Passwort ersetzt die persönliche Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Übermittlungsquittung
                            1  Die steuerpflichtige Person, die ihre Steuererklärung elektronisch übermit  -  telt, erhält sofort eine Meldung, ob die Übermittlung erfolgreich war, und  eine Übermittlungsquittung, die sie kontrollieren muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Übermittlung fehlgeschlagen, so kann die steuerpflichtige Person  weitere elektronische Übermittlungsversuche starten oder die Steuererklä  -  rung per Post abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Korrektur der Steuererklärung
                            1  Nach Erhalt der Übermittlungsquittung hat die steuerpflichtige Person  zehn Tage Zeit, um ihre Steuererklärung zu korrigieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden innert dieser Frist keine Korrekturen angebracht, kann die Steuer  -  erklärung nicht mehr elektronisch geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Frist
                            1  Die Steuererklärung muss in der von der KSV vorgegebenen Frist abge  -  geben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gilt in dem Moment als eingereicht, in dem die steuerpflichtige Person  die Übermittlungsquittung erhält. Artikel 5 Absatz 1 bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die verspätete Einreichung und die Fristerstre  -  ckung für die per Post eingereichte Steuererklärung gelten auch für die  elektronisch eingereichte Steuererklärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufbewahrung der Belege und spätere Mitwirkungspflicht
                            1  Die steuerpflichtige Person muss die Belege zu einem Steuerjahr während  zehn Jahren aufbewahren. Auf Verlangen muss sie diese Belege der KSV  vorlegen (Art. 134 StG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.01.2018  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 5/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  24.01.2018  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 5/2018