Reglement über die Online-Veröffentlichung der Sammlungen des Kantonsrechts
                            Reglement  über die Online-Veröffentlichung der  Sammlungen des Kantonsrechts  vom 21.06.2017 (Stand 01.08.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 86 und 141 des Gesetzes über die Organisation der  Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996  (GORBG);  auf Antrag des Präsidiums,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die Online-Veröffentlichung durch die  Staatskanzlei:  a)  der Amtlichen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (AGS);  b)  der Systematischen Gesetzessammlung des Kantons Wallis (SGS).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Online-Veröffentlichung
                            1  Die Veröffentlichung im Sinne des vorliegenden Reglements erfolgt zentral  über eine Online-Plattform,  die auf der amtlichen Website des Kantons  Wallis öffentlich zugänglich ist (Publikationsplattform).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amtliche Gesetzessammlung
                            1  In der AGS werden veröffentlicht:  b)  die Gesetze;  c)  die Dekrete;  d)  die Beschlüsse des Grossen Rates;  e)  die Verordnungen;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Reglemente;  g)  die   Beschlüsse,   mit  Ausnahme   jener   betreffend   die   Grossrats-,  Staatsrats-, Ständerats- und Nationalratswahlen, die kantonalen und  eidgenössischen Abstimmungen sowie die Bekanntgabe ihrer Resul  -  tate und die Einberufung des Grossen Rates;  h)  die Entscheide des Staatsrates;  i)  die Nachträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der AGS können die vom Staatsrat angenommenen Weisungen veröf  -  fentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Systematische Gesetzessammlung
                            1  Die SGS ist nach Sachgebieten geordnet und enthält die in der AGS ver  -  öffentlichten Erlasse, mit Ausnahme:  a)  der Beschlüsse des Grossen Rates über die Geschäftsführung und  den Finanzhaushalt des Kantons, insbesondere die Ausgaben, die  Kredite, das Budget, die Rechnung sowie über die gerichtlichen Ent  -  scheide;  b)  der Beschlüsse über das Inkrafttreten der kantonalen gesetzgeberi  -  schen Erlasse, die Gesamtarbeitsverträge, die Normalarbeitsverträge,  die Sömmerung und die Fischerei;  c)  der Weisungen;  d)  der Nachträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anhänge
                            1  Der Anhang eines in der AGS veröffentlichten Textes muss darin ebenfalls  veröffentlicht werden, wenn der besagte Text darauf verweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Korrekturen
                            1  Die Staatskanzlei kann (auf der Publikationsplattform)  nicht sinnverän  -  dernde Fehler formlos korrigieren und verschiedene Angaben wie Bezeich  -  nung der Verwaltungseinheiten, Verweise, Referenzen und Abkürzungen  anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Format der elektronischen Daten
                            1  Die Texte auf der Publikationsplattform werden im PDF-Format veröffent  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei kann die Texte in weiteren Formaten veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Massgebende Fassung
                            1  Die in der AGS auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlich  -  te Fassung ist massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Elektronische Signatur
                            1  Auf der Publikationsplattform im PDF-Format veröffentlichte Texte tragen  die elektronische Signatur der Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Staatskanzlei sorgt dafür, dass die elektronischen Signaturen jederzeit  über ein Validatorsystem online geprüft werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gedruckte Fassung
                            1  Die  auf  der  Publikationsplattform  veröffentlichten  Texte  können in  ge  -  druckter Form bei der Staatskanzlei gegen Bezahlung einer Gebühr bezo  -  gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vollzug
                            1  Die Staatskanzlei führt die Publikationsplattform.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2017  01.08.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 25/2018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.06.2017  01.08.2018  Erstfassung  BO/Abl. 25/2018