Reglement über die Organisation und die Zuständigkeiten der kantonalen strategischen Kommission für Sonderpädagogik
                            Reglement  über die Organisation und die Zuständigkeiten  der kantonalen strategischen Kommission für  Sonderpädagogik  vom 30.01.2019 (Stand 01.01.2019)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz über die Sonder  -  schulung vom 27. September 2017;  eingesehen den Artikel 11 des kantonalen sonderpädagogischen Konzepts  vom 10. Dezember 2014;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement definiert die Organisation und die Zuständig  -  keiten   der   kantonalen   strategischen   Kommission   für   Sonderpädagogik  (nachfolgend: Kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Aufgaben
                            1  Die Kommission ist ein Organ zur Steuerung und Informationsübermitt  -  lung bezüglich Sonderpädagogik im Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission berät das für die Bildung zuständige Departement (nach  -  stehend: das Departement) bei der Ausrichtung der kantonalen Politik im  Hinblick auf die Schwerpunktthemen und strategischen Ziele der Sonderpä  -  dagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission stellt namentlich die Koordination der drei von der Son  -  derpädagogik betroffenen Bereiche sicher: Früherziehung, Sonderschulung  und pädagogisch-therapeutische Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeiten
                            1  Der Kommission obliegen namentlich folgende Aufgaben:  a)  dem Departement eine Bestandsaufnahme der pädagogischen Berei  -  che liefern;  b)  die neuen Bedürfnisse in diesem Bereich aufzeigen;  c)  eine Optimierung der Massnahmen aller sonderpädagogischen Berei  -  che gewährleisten;  d)  die von den betroffenen Dienststellen erstellte Planung der sonderpä  -  dagogischen Massnahmen prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann sie mit anderen Aufgaben betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zusammensetzung – Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammensetzung
                            1  Die kantonale strategische Kommission für Sonderpädagogik wird vom  Departementsvorsteher präsidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vizepräsidium haben der Direktor des kantonalen Zentrums für Ent  -  wicklung und Therapie des Kindes und Jugendlichen (ZET) und der Chef  des Amts für Sonderschulwesen (ASW) gemeinsam inne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat wird von den Dienststellen des Vizepräsidiums geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:  a)  der Departementsvorsteher, der das Präsidium innehat;  b)  der Chef der Dienststelle für Unterrichtswesen;  c)  der Chef der Kantonalen Dienststelle für die Jugend;  d)  der kantonale Leiter des Amts für heilpädagogische Früherziehung  (AHF);  e)  der kantonale Leiter des Amts für Sonderschulwesen (ASW);  f)  der kantonale Direktor des Zentrums für Entwicklung und Therapie  des Kindes und Jugendlichen (ZET);  g)  ein Vertreter des Verbands der Walliser Gemeinden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  ein Vertreter der Schulinspektoren und pädagogischen Berater;  i)  der   Verantwortliche   des   schulmedizinischen   und   psychopädagogi  -  schen Dienstes der Stadt Sitten (SMSPP);  j)  ein Vertreter der Schuldirektoren;  k)  ein Vertreter der Direktoren der Sonderschulen (AVIP);  l)  ein Vertreter der Verbände im Bereich Logopädie, Psychomotorik und  Sonderschulung;  m)  ein Vertreter der Lehrerverbände der obligatorischen Schulzeit;  n)  ein Vertreter der Walliser Kinderärzte;  o)  ein Vertreter der Elternverbände;  p)  ein Vertreter der IV-Stelle;  q)  ein   Vertreter   der   Sozialberatung   für   Menschen   mit   Behinderung  (SMB) der Stiftung emera.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ihre Mitglieder vertreten die Partner der Sonderpädagogik im Wallis. Sie  bringen ihr Wissen und ihre Berufserfahrung ein und stellen die Verbindung  zu den Verbänden, die sie vertreten, her.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kommission kann je nach behandelten Themen Hilfe von Spezialisten  oder Experten hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Ernennung
                            1  Die Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für die Dauer einer Amtsperi  -  ode ernannt und eine Wiederwahl ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird eine gerechte Verteilung zwischen den beiden Sprachregionen  des Kantons und zwischen den Geschlechtern berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Organisation
                            1  Die  Kommission   kann   aus   ihren   Mitgliedern   Unterkommissionen   oder  Arbeitsgruppen für ausserordentliche Aufgaben bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission kann die Zusammenarbeit mit Spezialisten vorschlagen,  um besondere Fragen zu prüfen oder bestimmte Mandate auszuführen, die  den Beizug von Experten erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Sekretariat erstellt für die Mitglieder einen Bericht mit den ausgewähl  -  ten Optionen. Bei den Sitzungen wird Protokoll geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einberufung
                            1  Die Kommission wird vom Präsidenten mindestens dreissig Tage vor dem  Sitzungsdatum einberufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einladung enthält die Tagesordnung. Eventuelle Dokumente, die Ge  -  genstand der Beratungen sind, werden beigelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission tagt mindestens einmal jährlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Entschädigung
                            1  Die Mitglieder der Kommission werden gemäss Beschluss über die Kom  -  missionsentschädigung vom 18. Juni 2008 entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Rechtsmittelweg
                            1  Bei Streitigkeiten aufgrund der Anwendung des vorliegenden Reglements  kann beim Staatsrat Beschwerde eingelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.01.2019  01.01.2019  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2019-012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  30.01.2019  01.01.2019  Erstfassung  RO/AGS 2019-012