Sonderverordnung zur Erhöhung der Staukote bei Flusskraftwerken
                            *  Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Sonderverordnung zur Erhöhung der Staukote bei  Flusskraftwerken (StaukotenV)  Vom 16. November 2022 (Stand 17. November 2022)  Der Regierungsrat des Kantons Aargau,  gestützt auf  §  91 Abs.  4 der Kantonsverfassung,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Staukote Kraftwerk Ruppoldingen
                            1  In vorübergehender Anpassung von Art.  1 Abs.  2 lit.  c der Konzession für die Was-  serkraftnutzung  an  der  Aare  beim  Kraftwerk  Ruppoldingen  vom  13.  April  1994,  in  Kraft seit dem 1.  Januar 1995, wird der Konzessionsnehmerin die Bewilligung erteil  t,  die Aare ungeachtet der Jahreszeit und der Abflussmenge auf 398,40  m.ü.M. aufzu-  stauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Staukote Kraftwerk Bremgarten - Zufikon
                            1  In  vorübergehender  Anpassung  von  Art.  1  Abs.  2  der  Konzession  für  die  Wasser-  kraftnutzung an der Reuss vom 23.  November 19  67, in Kraft seit 1.  Mai 1970, wird  der  Konzessionsnehmerin  die  Bewilligung  erteilt,  die  Staukote  um  maximal  10  cm  auf 380,10  m.ü.M. aufzustauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Auflagen und Widerruf
                            1  Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt wird ermächtigt, namentlich zur Wah-  rung d  er Sicherheit und der umweltrechtlichen Vorschriften, Auflagen für den Höher-  stau zu verfügen und mit angemessener Frist die Bewilligung vorzeitig zu widerrufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Schlussbestimmung
                            1  Diese Verordnung tritt am 17.  November 2022 in Kraft und ist befristet  bis 30.  April
                        
                        
                    
                    
                    
                2023.
                            Aarau, 16. November 2022  Regierungsrat Aargau  Landammann  H  ÜRZELER  Staatsschreiberin  F  ILIPPI