Reglement für die Musikschulen
                            Reglement  für die Musikschulen  vom 16.08.2017 (Stand 01.01.2018)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen den Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen die Artikel 36a bis 36e des Kulturförderungsgesetzes  vom 15.  November 1996,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige Behörden
                            1  Die Anerkennung einer Schule im Sinne des Artikels 36a des Kulturförde  -  rungsgesetzes vom 15. November 1996 (nachstehend: Gesetz) wird durch  den Staatsrat nach Stellungnahme der Konsultativkommission bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  für   die  Kultur   zuständige  Departement   (nachstehend:   Departement)  achtet  darauf,  dass die Politik des Staates zugunsten des nicht professio  -  nell   orientierten   und   ausserschulischen   Musikunterrichts   eingehalten   und  umgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Konsultativkommission wird vom   Vorsteher   des Departements   präsi  -  diert. Ausserdem besteht sie aus zwei vom Departement ernannten Mitglie  -  dern,   zwei   vom   Verband   der   Walliser   Gemeinden   ernannten   Mitgliedern,  ausgewählt unter den Gemeinden, die sich an der Finanzierung anerkann  -  ter Musikschulen beteiligen, zwei vom  Verband der Walliser Musikschulen  ernannten Mitgliedern und einem Mitglied, das gemeinsam vom Kantonalen  Musikverband Wallis und dem Verband Walliser Gesangvereine bezeichnet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Verband   der   Walliser   Musikschulen   (nachstehend:   Verband)   achtet  darauf,   dass   die   Musikschulen,   aus   denen   er   zusammengesetzt   ist,   die  Voraussetzungen   und   Kriterien   für   die  Anerkennung   im   Sinne   von  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36a Absatz 1 des Gesetzes respektieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im  vorliegenden Reglement gilt  jede Bezeichnung  der  Person,  des  Status   oder  der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Statuten des Verbands und ihre Änderung müssen vom Departement  genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Voraussetzungen und Kriterien für die Anerkennung einer Mu -
                            sikschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Voraussetzungen   für   die  Anerkennung   einer   Musikschule   beziehen  sich insbesondere auf ihre Rechtsstellung, ihre finanzielle Situation und ihre  Fähigkeit, die Kriterien für die Anerkennung umzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kriterien für die Anerkennung einer Musikschule beziehen sich insbe  -  sondere auf:  a)  das Kursangebot und den Lehrplan;  b)  die territoriale Organisation des Unterrichts;  c)  die  Qualifikation,   den   Status   und   die  Besoldung   des   Lehr-   und  Ver  -  waltungspersonals;  d)  den Evaluationsmodus der Schüler und der Lehrerschaft;  e)  die jährlichen Kosten pro Lektion;  f)  die Höhe des Schulgelds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Höhe   des   Schulgelds   berücksichtigt   die   wirtschaftliche   Situation   der  Eltern  oder  anderer  Unterhaltspflichtiger  sowie den erhöhten  Ausbildungs  -  bedarf musikalisch Begabter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berechnung der Kosten einer Lektion
                            1  Eine Lektion dauert 30 Minuten. Die Berechnung der Subventionen erfolgt  auf der Grundlage der Standardkosten, welche aufgrund des Referenzinde  -  xes erstellt werden und Folgendes berücksichtigen:  a)  die Lohnkosten der Lehrerschaft;  b)  die Weiterbildungskosten  des Lehrpersonals,  die Verwaltungskosten,  die Kosten zur Anschaffung der für den Unterricht notwendigen Lehr  -  mittel und Instrumente;  c)  die Reinigungs-, Abwarts- und Heizkosten der Räumlichkeiten propor  -  tional   zur   Benützung   durch   die   betroffene   Schule.   Nicht   inbegriffen  sind Mieten und andere Bereitstellungs- und Unterhaltskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Absprache mit dem Verband legt das Departement die Standardkos  -  ten   und  die  effektiven   Lektion  fest,   die  im  folgenden  Schuljahr  subventio  -  niert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Junger Schüler
                            1  Als junger Schüler gilt jede Person, die das 18. Altersjahr, beziehungswei  -  se bei Studierenden und Lernenden das 25. Altersjahr, noch nicht vollendet  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Dezentraler Unterrichtsort
                            1  Auf  Ersuchen   einer   Gemeinde   oder   einer   Gruppe   von   Gemeinden   kann  eine anerkannte Musikschule einen dezentralen Unterrichtsort schaffen. Er  wird vom Staat im Sinne von Artikel 36e Absatz 1 des Gesetzes subventio  -  niert, insofern folgende Bedingungen erfüllt sind:  a)  die Musikschule verfügt über das nötige Lehrpersonal;  b)  die   Gemeinde   oder   die   Gruppe   von   Gemeinden   stellt   die   nötigen  Räumlichkeiten zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betrifft   der   Antrag   Ausbildungsgänge   für   eine   Musikgesellschaft   oder  einen Chor,  geht die Musikschule nach Möglichkeit auf deren Bedürfnisse  bezüglich Unterrichtsangebot und Auswahl der Lehrpersonen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat beteiligt sich an den Reisespesen der Lehrpersonen eines de  -  zentralen   Unterrichtsortes,   gemäss   einem  Ansatz   und   einer   spezifischen  Abrechnung,   die   vom   Departement,   nach  Absprache   mit   dem   Verband,  festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2017  01.01.2018  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  16.08.2017  01.01.2018  Erstfassung  BO/Abl. 34/2017