Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer
                            betreffend die Erhebung der Hundesteuer  vom 21.12.2011 (Stand 01.01.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 182 Absätze 1 und 2 und 218 Absatz 5 des Steuerge  -  setzes vom 10. März 1976;  eingesehen das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 1966;  eingesehen das Gesetz, welches das eidgenössische Tierschutzgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. November 1984 vollzieht;  auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Gesundheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Das vorliegende Reglement hat die Regelung der Modalitäten der Erhe  -  bung der Hundesteuer zum Gegenstand. Es legt die vollständigen oder teil  -  weisen Steuerbefreiungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Steuerpflicht
                            1  Hundehalter im Sinne des vorliegenden Reglements ist diejenige Person,  welche als Eigentümer in der eidgenössischen Datenbank Amicus einge  -  schrieben ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder Hundehalter, der seinen Wohnsitz im Wallis hat oder sich im Wallis  mehr als drei Monate im Jahr aufhält, muss die Hundesteuer bis zum 31.  März des laufenden Jahres oder nach Ablauf der Frist von 15 Tagen ge  -  mäss Artikel 4 Absatz 3 des vorliegenden Reglements bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Steuer wird von der Gemeindeverwaltung am Wohnsitz des Hundehal  -  ters erhoben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Hundehalter wird eine Quittung ausgehändigt, auf der die elektroni  -  sche Identifikationsnummer und der Name des Hundehalters angegeben  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollständige Steuerbefreiung
                            1  Von der Hundesteuer gänzlich befreit sind:  a)  *  die Diensthunde der Polizei, der Zollverwaltung, der Wildhüter, Hilfs  -  wildhüter und die brevetierten und verfügbaren Schweisshunde;  b)  *  die Begleithunde von Blinden und Gehörlosen sowie die Hilfshunde  von Personen mit Behinderung, die durch die Organisation "Le Co  -  pain" oder eine andere vom kantonalen Veterinäramt anerkannte Stel  -  le ausgebildet wurden;  c)  die Rettungshunde, die durch die kantonale Walliser Rettungsorgani  -  sation (KWRO) anerkannt sind;  d)  Hunde, die am 31. Dezember des betreffenden Jahres weniger als  sechs Monate alt sind;  e)  Hunde, deren Aufenthalt im Kanton Wallis weniger als drei Monate pro  Jahr beträgt;  f)  Hunde, die einer Person gehören, die Ergänzungsleistungen des Bun  -  des oder kantonale Zusatzleistungen der AHV oder IV erhält; diese  Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt;  g)  *  Hunde, die am Präventionsprogramm im Sinne von Artikel 40 des Ge  -  setzes, welches das Tierschutzgesetz vollzieht, teilnehmen;  h)  Therapiehunde; der Nachweis über eine angemessene Ausbildung  und den regelmässigen Einsatz muss jährlich erbracht werden;  i)  Herdenschutzhunde; der Nachweis über eine angemessene Ausbil  -  dung und den regelmässigen Einsatz muss jährlich erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die unter den Buchstaben a, b, c, f, g, h und i bezeichneten Hunde müssen  bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden, damit der Hund in der Liste  der Hundehalter der Gemeinde registriert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Hundehalter, deren Hunde die Voraussetzungen gemäss Absatz 1  Buchstaben d und e nicht mehr erfüllen, haben eine Frist von 15 Tagen zur  Begleichung der Hundesteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 Jährliche Erhebung
                            1  Die Hundesteuer wird jedes Jahr erhoben und kann grundsätzlich nicht auf  die Haltedauer des Tieres herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um eine interkantonale Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird jedoch eine  Ermässigung pro rata temporis gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder, der sich im Verlauf des Jahres einen Hund anschafft, hat vom vor  -  maligen Halter innert 15 Tagen die Herausgabe der Quittung betreffend die  bezahlte Hundesteuer zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Bussen
                            1  Jeder Hundehalter, der die Hundesteuer bis zum 31. März oder nach Ab  -  lauf der in Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 vorgesehenen Frist von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Tagen nicht bezahlt hat, kann neben der Bezahlung der Hundesteuer zu  -  sätzlich mit einer Busse, die bis zum Dreifachen der Steuer betragen kann,  belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Busse wird von der Gemeindebehörde, die für das Polizeiwesen zu  -  ständig ist, ausgesprochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufgaben der kommunalen Bezugsbehörde
                            1  Die Gemeindeverwaltungen erstellen eine Liste der Hundehalter und halten  diese laufend aktuell. Dazu nutzen sie die Datenbank Amicus.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bezahlung der Steuer hat die zuständige Gemeindebehörde nachfol  -  gende Pflichten:  a)  Einfordern des Identitätsdokumentes des Hundes;  b)  Kontrolle, dass der Hund zumindest über den elektronischen Chip  identifizierbar ist;  c)  im Zweifelsfall Kontrolle durch Lesung des Chips oder Einverlangen ei  -  ner Bestätigung kürzeren Datums des Veterinärdienstes, welche die  Lesung des Chips, die Nummer des elektronischen Chips sowie die  Beschreibung des Hundes bestätigt;  d)  *  Kontrolle der Genauigkeit der Angaben in der Datenbank Amicus, dem  Hundehalter obliegt die Pflicht, die Angaben aktuell zu halten;  e)  vom Hundehalter eine Bestätigung der Versicherung einverlangen,  welche belegt, dass die durch den Hund verursachten Schäden durch  die Versicherung gedeckt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  vom Hundehalter einer im Kanton Wallis nicht zugelassenen Rasse  oder deren Kreuzungen die vom kantonalen Veterinäramt ausgestellte  Ausnahmebewilligung einverlangen;  g)  *  von sämtlichen Ersthundehaltern von Hunden, die nach dem 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 erworben wurden, eine Bestätigung dafür einverlangen, dass sie  bei einem zugelassenen Ausbilder einen Kurs gemäss AGTSchG be  -  sucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeverwaltungen übermitteln dem Veterinäramt per 31. März  eine Liste mit den Namen sämtlicher Hundehalter die die Voraussetzungen  gemäss vorstehendem Absatz 2 nicht erfüllen. Die Liste enthält mit Bezug  auf jeden Hundehalter die Angaben der reglementarischen Vorschrift, die  nicht erfüllt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Namen der Hundehalter, die von der Steuer im Sinne von Artikel 4  Buchstaben a, b, c, f, g, h und i befreit sind, werden am Ende der Liste auf  -  geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Einsprache- und Rekursbehörde
                            1  Gegen die Steuer und den Bussenbescheid kann der Hundehalter inner  -  halb von 30 Tagen seit Zustellung bei der zuständigen Bezugsbehörde Ein  -  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid kann Rekurs an die steuerrechtliche Ab  -  teilung  des Kantonsgerichts erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des Steuergesetzes vom 10. März 1976 betreffend die  allgemeinen Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungsverfahren sowie den  Rekurs sind analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsichtsbehörde
                            1  Die für das Polizeiwesen zuständige Gemeindebehörde beaufsichtigt den  Vollzug des vorliegenden Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Schlussbestimmungen
                            1  Das Reglement betreffend die Erhebung der Hundesteuer vom 17. Novem  -  ber 2004 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement wird im kantonalen Amtsblatt publiziert und tritt  zur selben Zeit wie die Änderung des Steuergesetzes vom 15. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.12.2011  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1, b)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 4 Abs. 1, g)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 5  aufgehoben  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 2, d)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.10.2019  01.01.2020  Art. 8 Abs. 2, g)  geändert  RO/AGS 2020-016,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.12.2011  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 52/2011,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, a) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, b) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, g) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 23.10.2019 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, d) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, g) 23.10.2019 01.01.2020 geändert RO/AGS 2020-016,
                            2020-019