Reglement betreffend die Vertretung des Staates vor den Gerichten
                            Reglement  betreffend die Vertretung des Staates vor den  Gerichten  vom 22.06.1988 (Stand 27.03.2020)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 58 der Kantonsverfassung;  eingesehen   die Artikel  33   Buchstaben   a  und   b,   34,  Absatz   5  und   52  des  Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons  und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;  auf Antrag des Finanzdepartements,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   vorliegende   Reglement   ordnet   die   Vertretung   des   Staates   vor   den  Gerichten im Rahmen der Geschäftsführung und des Finanzhaushaltes des  Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den  Gerichten  in diesem  Sinne zählen  die ordentlichen  Gerichte,   die  speziellen Verwaltungsgerichte und die Schiedsgerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Reglement findet Anwendung auf alle Streitigkeiten vermögensrechtli  -  cher Art, die Dritte oder Amtsträger und den Staat betreffen, und für diesen  finanzielle  Auswirkungen   haben.   Dabei  ist   unerheblich,   ob   es   sich   um   Fi  -  nanz- oder Verwaltungsvermögen handelt und ob die Streitigkeit öffentlich-  oder privatrechtlicher Natur ist.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Streitigkeiten, die erstinstanzlich von einem Gericht zu  entscheiden sind
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zur Vertretung beauftragte Behörde
                            1  In   Streitigkeiten,   die   erstinstanzlich   von   einem   Gericht   zu   entscheiden  sind, vertritt  jedes Departement  sowie die Staatskanzlei den Staat,  sofern  es sich um Angelegenheiten handelt, die in ihren Tätigkeitsbereich fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Fällen obliegt die Vertretung jedoch dem für die Finanzen zu  -  ständigen Departement:  *  a)  Schadenersatzklagen von Dritten gegen den Staat;  b)  Schadenersatzklagen des Staates gegen Dritte;  c)  Schadenersatzklagen des Staates gegen seine Amtsträger unter Vor  -  behalt der Sonderbestimmungen  des Gesetzes  über die Verantwort  -  lichkeit  der  öffentlichen  Gemeinwesen und ihrer Amtsträger  vom  10.  Mai 1978;  d)  vermögensrechtliche   Streitigkeiten   aus   dem   Dienstverhältnis   der  Amtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Das für die Sicherheit verantwortliche Departement ist jedoch zuständig,  den Staat vor den Justizbehörden zu vertreten, wenn eine Person, die einer  Schutzmassnahme   unterworfen   ist,   durch   Handlungen   oder   Unterlassun  -  eine   Klage   auf   Schadenersatz   oder   Genugtuung   erhebt.   Es   ist   ebenfalls  befugt, Regressklagen gegen den Schadensverursacher zu erheben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung obliegt grundsätzlich dem Departementsvorsteher respekti  -  ve dem Staatskanzler, welche jedoch diese Aufgabe an ihre Untergebenen  delegieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatsrat kann die Frage der Vertretung von Fall zu Fall unterschied  -  lich regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1  Das mit der Vertretung beauftragte Organ entscheidet innerhalb seiner fi  -  nanziellen  Kompetenzen   darüber,   wenn   eine  Klage  zu   erheben   oder   eine  solche zurückzuziehen ist, ob es als Zivilpartei an einem Verfahren teilneh  -  men will, ob Forderungen zu bestreiten, anzuerkennen oder mit einem Ver  -  gleich zu erledigen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange   in  der   Sache  keine   Klage   eingereicht   worden   ist,   kann   das   zu  -  ständige  Organ  innerhalb seiner finanziellen Kompetenzen  und  sofern  die  Angelegenheit   in   seinen   Tätigkeitsbereich   fällt,   Forderungen   anerkennen  oder einen Vergleich abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die  Angelegenheit   die   finanzielle   Kompetenzen   der   Organe   über  -  steigt,  sind diese Entscheide von der übergeordneten  Behörde zu treffen,  soweit dies in ihrer finanziellen Kompetenz liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berufsvertreter
                            1  Der  Vorsteher   des mit  der  Vertretung  beauftragten  Departementes   kann  einen Berufsvertreter ausserhalb der Verwaltung bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bezeichnung eines solchen Vertreters soll nur aus wichtigen Gründen  erfolgen,   namentlich,   wenn   die   besondere   Schwierigkeit   oder   Bedeutung  des Falles oder Arbeitsüberlastung dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn eine private Haftpflichtversicherung des Staates am Fall beteiligt ist,  wird in der Regel ein Berufsvertreter beigezogen; die Bezeichnung dessel  -  ben erfolgt in Absprache zwischen Staat und Versicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten   bleibt   die   Zuständigkeit   des   Staatsrates,   der   in   besonders  wichtigen   und   heiklen  Angelegenheiten   selbst   einen   Vertreter   bestimmen  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zusammenarbeit der Departemente
                            1  Vertritt   ein Departement   den  Staat  in einen   seinen  Tätigkeitsbereich   fal  -  lenden Handel nicht vor Gericht, so hat es dem mit dieser Aufgabe betrau  -  ten Departement seine Dienste anzubieten, namentlich:  a)  das mit der Vertretung beauftragte Departement sofort darüber zu in  -  formieren,  dass  gegen  den  Staat   eine  Klage eingereicht   worden   ist,  oder dass Tatsachen vorliegen, die Anlass zur Einreichung einer Kla  -  ge des Staates sein könnten;  b)  das vollständige Dossier mit allen nützlichen Unterlagen zu überwei  -  sen;  c)  eine   Vormeinung   abzugeben   und   seine   Fachkenntnisse   zur   Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkassoverfahren und andere Angelegenheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Inkassoverfahren
                            1  Die   Vertretung   des   Staates   bei   Inkassoverfahren   richtet   sich   nach   den  spezialrechtlichen   Bestimmungen   (namentlich   nach   dem   Reglement  über  die Organisation der kantonalen Verwaltung vom 1. Juni 1977 und dessen  Ausführungsbestimmungen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Andere Angelegenheiten
                            1  In anderen Angelegenheiten, die erstinstanzlich von einer Verwaltungsbe  -  hörde und nicht von einem Gericht entschieden werden, ist jedes Staatsor  -  gan (Staatsrat,  Departemente,  Institutionen,  Dienststellen,  Kommissionen)  zur Vertretung des Staates beauftragt, sofern die Angelegenheit zu seinem  Tätigkeitsbereich gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzhaushalt und Ausstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzhaushalt
                            1  Für die Kosten, die aus der Vertretung des Staates vor den Gerichten ent  -  stehen,   sind   die  Bestimmungen   des   Gesetzes  über   die  Geschäftsführung  und   den   Finanzhaushalt   des   Kantons   und   deren   Kontrolle   vom   24.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausstand
                            1  Die   in  Artikel   10   des   Gesetzes   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die  Verwaltungsrechtspflege   vom   6.   Oktober   1976   enthaltenen  Ausstandsre  -  geln   sind   auf   die   mit   der   Vertretung   des   Staates   beauftragten   Personen  analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Intertemporales Recht
                            1  Für Klagen,  die vor  Inkrafttreten  dieses Reglementes   hängig  sind,  bleibt  die   Vertretung   des   Staates   bis   zur   Ausschöpfung   der   Rechtsmittel   bei  demjenigen Organ, das zur Zeit der Klageeinreichung damit beauftragt war.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Genehmigung durch den Grossen Rat - Inkrafttreten
                            1  Das   vorliegende   Reglement   ist   dem   Grossen   Rat   zur   Genehmigung   zu  unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im kantonalen  Amtsblatt in Kraft.  T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18.09.2019  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Der vorliegende Rechtserlass gilt nicht für Klagen, die zum Zeitpunkt des  Inkrafttretens dieser Änderung beim Finanzdepartement hängig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.1988  09.06.1989  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 188 |
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2019  27.03.2020  Ingress  geändert  RO/AGS 2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2019  27.03.2020  Art. 2 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2019  27.03.2020  Art. 2 Abs. 2  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2019  27.03.2020  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.09.2019  27.03.2020  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  22.06.1988  09.06.1989  Erstfassung  RO/AGS 1989 f 188 |
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190  Ingress  18.09.2019  27.03.2020  geändert  RO/AGS 2020-032
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2 18.09.2019 27.03.2020 geändert RO/AGS 2020-032
Art. 2 Abs. 2 bis 18.09.2019 27.03.2020 eingefügt RO/AGS 2020-032
                            Titel T1  18.09.2019  27.03.2020  eingefügt  RO/AGS 2020-032