Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben werden ---> 414.310
                            - 1 -  Beschluss betreffend die Studiengebühren, die von  den Studierenden der HF-Studiengänge (Höhere  Fachschule) für Soziales im Wallis erhoben  werden  vom 30. Oktober 2013  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  die  Interkantonale  Fachschulvereinbarung  vom  27.  August  1998  (FSV);  eingesehen  das  Gesetz  zum  Beitritt  zur  Interkantonalen  Fachschulvereinbarung vom 24. Mai 2002;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Der vorliegende Beschluss gilt für die Bewerber/innen für eine Zulassung zu  den  HF-Studiengängen  (Höhere  Fachschule)  Kindererzieher/in  und  Werkstattleiter/in  im  sozialpädagogischen  Bereich,  sowie  für  die  zu  diesen  Studiengängen zugelassenen Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Bestimmungen gelten für die im Wallis wohnhaften Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Beiträge  der  Studierenden  aus  anderen  Kantonen  sind  in  Artikel  6  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einschreibegebühren
                            1  Die Einschreibegebühren müssen für jedes neu eröffnete Bewerbungsdossier  für  einen  der  in  Artikel  1  Absatz  1  erwähnten  HF-Studiengänge  bezahlt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einschreibegebühren betragen 150 Franken pro Zulassungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  Nichtentrichtung  der  Einschreibegebühren  wird  die  Einschreibung  des  Bewerbers oder der Bewerberin nicht berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebühr für Zulassungen "sur Dossier"
                            1  Von den Bewerbern und Bewerberinnen, die über 22 Jahre alt sind und eine  Entbindung von der Pflicht des Besitzes eines EFZ oder eines als gleichwertig  anerkannten Abschlusses beantragen, kann eine Gebühr verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Gebühr beläuft sich auf 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dieser Betrag kann nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Studiengebühren
                            1  Die Studiengebühren betragen 1'000 Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Im vorliegenden Beschluss gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für  Mann und Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Studiengebühren können nicht erstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Nichtentrichtung der Studiengebühren zieht den definitiven Abbruch des  Studiums nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird ein/e Studierende/r aufgrund der Nichtentrichtung der Studiengebühren  definitiv vom Studium ausgeschlossen, kann er/sie erst nach Bezahlung dieser  Gebühren ein neues Zulassungsgesuch stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Beitrag zu den Studienkosten
                            1  Für gewisse Leistungen der Studiengänge werden Beiträge erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der verrechneten Beiträge wird vom Vorsteher des für die tertiäre  Bildung  zuständigen  Departements  festgelegt.  Dieser  kann  diese  Zuständigkeit  an  die  Direktion  der  Hochschule  für  Gesundheit  und  Soziale  Arbeit Wallis delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gebühren und Beiträge der nicht im Wallis wohnhaften
                            Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zusätzlich zu den in Artikel 2, 3 und 4 vorgesehenen Studiengebühren und  den Beiträgen zu den Studienkosten nach Artikel 5 bezahlen die Studierenden  aus Kantonen, die der FSV nicht beigetreten sind, persönlich den jährlichen,  vom Staatsrat festgelegten Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dasselbe  gilt  für  Studierende  aus  Kantonen,  die  zwar  der  FSV  beigetreten  sind,  aber  die  in  Artikel  1  Absatz  1  vorgesehen  Beiträge  für  die  Walliser  HF-Studiengänge nicht bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten auch für die nicht in der  Schweiz  wohnhaften  Studierenden.  Internationale  Abkommen  und  Sonderfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung
                            Dieser Beschluss hebt den Beschluss vom 28. Mai 2003 über die Schulgelder,  welche  von  Studenten  der  höheren  Berufsfachschulen  erhoben  werden,  auf  (SGS/VS 417.104).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            Der   vorliegende   Beschluss   wird   im   Amtsblatt   veröffentlicht   und   tritt  rückwirkend auf den 1. September 2013 in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 30. Oktober 2013.  Der Präsident des Staatsrates:  Maurice Tornay  Der Staatskanzler:   Philipp Spörri
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Beschluss betreffend die Studiengebühren,  die von den Studierenden der  HF-Studiengänge (Höhere Fachschule) für  Soziales im Wallis erhoben werden vom 30.  Oktober 2013  Abl. Nr. 45/2013  01.09.13