Reglement über die Schaffung eines Fonds für die Finanzierung vertraulicher Ermittlungsaufgaben der Polizei --> 550.103
                            Reglement  über die Schaffung eines Fonds für die  Finanzierung vertraulicher  Ermittlungsaufgaben der Polizei  vom 26.08.1998 (Stand 18.09.1998)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz  über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 sowie sein Reglement betreffend  die Delegation von finanziellen Kompetenzen;  auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Ziel
                            1  Es wird ein Fonds für die Finanzierung der Auslagen bei vertraulichen Er  -  mittlungsaufgaben der Polizei geschaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird gespiesen durch eine jährliche Zuwendung, welche im  Rahmen des Budgets festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwendung
                            1  Die verfügbaren Mittel sind für die Finanzierung vorbeugender und repres  -  siver Massnahmen bestimmt, insbesondere für die Kostendeckung oder  Bezahlung:  a)  der V-Männer oder Vertrauenspersonen;  b)  der Zurverfügungstellung von Vorzeigegeld;  c)  der Belohnung von Informanten;  d)  anderer Ermittlungsspesen vertraulicher Art;  e)  der Fachliteratur, der Anschaffung spezifischen Materials und Installa  -  tionen, welche auf Grund der Dringlichkeit aus dem ordentlichen Bud  -  get der Polizei nicht bezogen werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kompetenz zur Tätigung von Auslagen
                            1  Die Befugnis, Auslagen zu tätigen, wird dem Kommandanten der Kantons  -  polizei übertragen mit der Ermächtigung der Subdelegation an den Chef  der Kriminalpolizei, an dessen Stellvertreter im Rahmen der gerichtspolizei  -  lichen Permanenz (Kollektivunterschrift an zwei der ermächtigten Perso  -  nen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eingesehen die besonderen Umstände im Zusammenhang mit den ver  -  traulichen Ermittlungsaufgaben der Polizei hängt der Entscheid, eine Ausla  -  ge zu tätigen, vom Antrag der betroffenen Fachbereiche ab. Es ist ein ein  -  faches Verfahren anzuwenden, um die Anonymität der Begünstigten zu  gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kompetenz zur Unterzeichnung einer Zahlungsanweisung
                            1  Die Befugnis, eine Zahlungsanweisung zu unterzeichnen und die Mittel zu  verwenden (Bankunterschrift), wird dem Kommandanten der Kantonspolizei  beziehungsweise dem Chef der Stabsdienste und/oder dem Chef der Abtei  -  lung Verwaltung der Stabsdienste übertragen (Kollektivunterschrift an zwei  der ermächtigten Personen).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Schlussbestimmungen
                            1  Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.08.1998  18.09.1998  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 290 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  26.08.1998  18.09.1998  Erstfassung  RO/AGS 1998 f 290 | d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            318