Reglement über die Fachmittelschule mit Profil Bühnenkunst und Theater und die künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis
                            Reglement  über die Fachmittelschule mit Profil  Bühnenkunst und Theater und die  künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld  Bühnenkunst und Theater des Kantons Wallis  vom 14.09.2016 (Stand 01.09.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen  das Gesetz  über  das  öffentliche  Unterrichtswesen  vom  4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962;  eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren  (EDK) vom  12. Juni 2003 über die Anerkennung der  Abschlüsse von Fachmittelschulen;  eingesehen das Reglement über die Fachmittelschulen vom 3. Juni 2008;  eingesehen die Anerkennung der EDK der Fachmittelschulen des Kantons  Wallis vom 26. Juni 2009;  auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,  beschliesst:  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das  vorliegende   Reglement  legt   die  Zulassungs-  und   Promotionsbestim  -  mungen   für   das   Profil   Soziales   und   Bühnenkunst/Theater   der   Fachmittel  -  schule (nachfolgend: FMS) und die künstlerische Fachmaturität im Berufs  -  feld Bühnenkunst und Theater (nachfolgend: FMT) des Kantons Wallis fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es enthält die Bestimmungen zur Organisation und dem Ablauf des FMS-  Profils Soziales und Bühnenkunst/Theater sowie der FMT.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der  Funktion in gleicher Weise für Mann und Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Die   FMS-Ausbildung   Soziales   und   Bühnenkunst/Theater   mit   dem   an  -  schliessenden   FMT-Jahr   ist   eine   Studienrichtung   des   allgemeinen   Mittel  -  schulunterrichts,   die   sich   an   Schüler   mit   einer   besonderen   Begabung   in  Bühnenkunst   richtet,   welche   die   Zulassungsbedingungen   in  Artikel   5   des  vorliegenden Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich zur schulischen Ausbildung, die für den Erwerb des FMS-Aus  -  weises   vorgesehen   ist,   erhalten   die   Schüler   während   des   dritten   FMS-  Jahres   und   des   FMT-Jahres   eine   ergänzende   und   berufsvorbereitende  Ausbildung im Bereich Theater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  zwei Lektionen in Theatergeschichte  im  2. FMS-Jahr  werden  von  ei  -  ner   Lehrperson   der   Handels-   und   Fachmittelschule   Martinach   erteilt;   er  -  gänzt werden sie durch Treffen mit Theaterschaffenden (namentlich Regis  -  seuren,   Technikern,   Kostüm-   und   Bühnenbildner)   und   durch   den   Besuch  von Aufführungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  berufsvorbereitende   künstlerische Ausbildung,  die  als Ergänzung   zur  schulischen Ausbildung  zu verstehen  ist,   wird von der Theaterschule  Mar  -  tinach   geboten,   die  eng  mit   der   Handels-   und   Fachmittelschule   Martinach  zusammenarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ziele
                            1  Diese  Ausbildung   führt   zu   einem   Fachmittelschulausweis   Soziales   und  Bühnenkunst/Theater   gemäss   dem   kantonalen   Reglement   über   die   Fach  -  mittelschulen   vom   3.   Juni   2008   und   zu   einem   künstlerischen   Fachmaturi  -  tätsausweis Bühnenkunst/Theater, die beide von der Schweizerischen Kon  -  ferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpläne, Programme und Arbeitsmethoden gründen auf den drei fol  -  genden Hauptzielen:  a)  sie   erlauben   es   den   Schülern   mit   einer   besonderen   Begabung   für  Bühnenkunst   und   Theater,   zum  Aufnahmeverfahren   einer   Theater  -  hochschule oder einer gleichwertigen Schule zugelassen zu werden;  b)  sie vermitteln eine wirklichkeitsnahe Allgemeinbildung, befähigen zum  Aufbau   und   zur   Pflege   zwischenmenschlicher   Beziehungen   und   för  -  dern Kreativität und Initiative;  c)  sie   bereiten   die   Schüler   über   die   Vertiefung   ihrer   schulischen   und  berufsspezifischen Kenntnisse auf eine Ausbildung an einer Theater  -  hochschule oder einer gleichwertigen Schule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die FMT fördert  die Persönlichkeitsbildung des Schülers und stärkt  seine  Selbst- und Sozialkompetenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkannte Schulen
                            1  Der     Staat     Wallis     anerkennt     den     FMS-Ausweis     Soziales     und  Bühnenkunst/Theater  sowie  die  künstlerische  Fachmaturität  Bühnenkunst/Theater (FMT) der Handels- und Fachmittelschule Martinach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann weitere Schulen anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassung und Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung zum FMS-Profil Soziales und Bühnenkunst/Theater
                            1  Die Zulassung  zum  FMS-Profil Soziales und  Bühnenkunst/Theater   ist  an  folgende Bedingungen geknüpft:  a)  bestandenes erstes FMS-Jahr;  b)  Anmeldung und gleichzeitiges Einreichen eines Bewerbungsdossiers,  das von der Theaterschule Martinach geprüft wird;  c)  für  die  Kandidaten  des  zweiten  FMS-Jahres:  Bestehen  des  Vorspre  -  chens,  das   von  der Theaterschule  Martinach  im  Frühling  vor  Beginn  des Schuljahres durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zulassung zum Fachmaturitätsjahr im Berufsfeld
                            Bühnenkunst/Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulassung zur FMT ist an das Bestehen des FMS-Ausweises "Sozia  -  les   und   Bühnenkunst/Theater"   oder   an   eine   gleichwertige  Ausbildung   ge  -  knüpft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organisation und Dauer der Ausbildung des FMS-Profils Büh -
                            nenkunst/Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung erstreckt  sich über vier Studienjahre, die wie folgt organi  -  siert werden:  a)  erstes   Jahr:   Grundlagenbereich   der   FMS   an   einer   beliebigen   FMS  und Bestehen des im Frühling durchgeführten Vorsprechens, das un  -  ter der Verantwortung der Theaterschule Martinach steht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zweites   Jahr:   reguläres   Programm   der   FMS   Soziales   und   Bühnen  -  kunst/Theater in Martinach mit zwei zusätzlichen Unterrichtslektionen  im   Bereich  Theater;   diese   Note   wird   im  Abschlusszeugnis   als   Wahl  -  pflichtfach aufgeführt;  c)  drittes   Jahr:   reguläres   Programm   der   FMS   Soziales   und   Bühnen  -  kunst/Theater  in Martinach  und Beginn der Ausbildung  an  der  Thea  -  terschule  in  Martinach  mit   dem   Besuch   von  zwei  Lektionen  pro  Wo  -  che.   Bei   Bestehen   erhält   der   Schüler   nach   diesem  Ausbildungsjahr  den FMS-Ausweis Soziales und Bühnenkunst/Theater;  d)  Maturitätsjahr: Theaterausbildung an der Theaterschule Martinach mit  dem   Besuch   von  20   Lektionen   pro   Woche   und   Verfassen   der   Fach  -  maturitätsarbeit an der FMS Martinach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Künstlerischer FMS-Ausweis im Berufsfeld  Bühnenkunst/Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Bestehen des künstlerischen FMS-Ausweises im Berufsfeld
                            Bühnenkunst/Theater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Bestehen des künstlerischen FMS-Ausweises im Berufsfeld Bühnen  -  kunst/Theater   wird   durch   das   Reglement   über   die  Fachmittelschulen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Juni 2008 geregelt. Ausserdem müssen die von der Theaterschule Mar  -  tinach   durchgeführten   Prüfungen   bestanden   werden.   Der   Erwerb   dieses  Ausweises erlaubt es dem Schüler, das FMT-Jahr zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht der Schüler die von der Theaterschule durchgeführten Prüfungen  nicht und besteht aber dabei die Abschlussprüfungen, die den Anforderun  -  gen der FMS Soziales entsprechen, erhält er den FMS-Ausweis in diesem  Berufsfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   die   Theaterausbildung   während   eines   laufenden   Jahres   abgebro  -  chen, besucht der Schüler die Kurse des Profils Soziales/Pädagogik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Künstlerische Fachmaturität im Berufsfeld  Bühnenkunst/Theater (FMT)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestehen der künstlerischen Fachmaturität im Berufsfeld Büh -
                            nenkunst/Theater (FMT)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die FMT wird erteilt, wenn der Schüler die von der Theaterschule erteilte  Theaterausbildung   besteht   und   die   von   ihm   erarbeitete   Fachmaturitätsar  -  beit   fristgerecht   eingereicht   und   mündlich   verteidigt   wurde   und   er   dabei  mindestens die Beurteilung genügend erhielt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anmeldung für die Verteidigung der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Die Kandidaten reichen bei ihrer Schuldirektion folgende Unterlagen ein:  a)  ein schriftliches Gesuch um Zulassung gemäss dem offiziellen Anmel  -  deformular;  b)  eine Bestätigung, dass die Einschreibegebühr bezahlt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Betrug oder Plagiat bei der Fachmaturitätsarbeit
                            1  Jeglicher   Betrug   wird   sanktioniert   und   kann   das   Nichtbestehen   der   FMT  oder gar den Verlust des Anspruchs auf den Erwerb einer Fachmaturität zur  Folge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anwesenheit von Drittpersonen
                            1  Bei  der  Verteidigung  der Fachmaturitätsarbeit  dürfen  anwesend sein:  die  betreuende   FMS-Lehrperson,   der   Experte,   die   betreuende   Person   der  Theaterschule Martinach, der Direktor der FMS, der Inspektor, die Vertreter  des Departements und der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Nichtbestehen
                            1  En cas d'échec à la formation à l'Ecole de théâtre  de Martigny,  Wird die  Ausbildung an der Theaterschule Martinach nicht bestanden, muss das Ma  -  turitätsjahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Fachmaturitätsarbeit  nicht bestanden,  muss diese grundsätzlich  spätestens im darauffolgenden Jahr wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In beiden oben aufgeführten Fällen führt ein zweiter Misserfolg zum defini  -  tiven Nichtbestehen der FMT.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Angaben auf dem Fachmaturitätszeugnis
                            1  Das vom  Departement  ausgestellte FMT-Zeugnis beinhaltet folgende An  -  gaben:  a)  die Angabe zur Schule und zum Standort-Kanton;  b)  das gewähltes Berufsfeld;  c)  die  Angaben   zur   Kandidatin/zum   Kandidaten:   Name,   Vorname,   Hei  -  matort   (für  Ausländerinnen   und  Ausländer:   Staatsangehörigkeit   und  Geburtsort) sowie Geburtsdatum;  d)  der Hinweis, wonach das FMT-Zeugnis schweizweit anerkannt ist;  e)  die in den Fächern und Teilbereichen erzielten Noten;  f)  das Thema und die Beurteilung der persönlichen Arbeit;  g)  das Thema und die Beurteilung der Fachmaturitätsarbeit;  h)  die Validierung der praktischen Erfahrung;  i)  die   Unterschrift   der   Schuldirektion   und   der   zuständigen   kantonalen  Behörde sowie;  j)  Ort und Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Verfahren
                            1  Die bei der Anwendung dieses Reglements gefällten Entscheide sind den  Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver  -  waltungsrechtspflege (VVRG) unterworfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide des Departements kann innert dreissig Tagen nach  deren   Eröffnung   oder,   falls   es   sich   um   eine   Zwischenverfügung   handelt  (Art.   41  Abs.   2   und   42   VVRG),   innert   zehn   Tagen   nach   deren   Eröffnung  beim Staatsrat Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenstand einer Beschwerde können vor allem Entscheide sein über:  a)  die Sanktionen im Falle eines Betrugs;  b)  die Verweigerung des Fachmaturitätsausweises (Misserfolg);  c)  die Nichtvalidierung des spezifischen Praktikums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Nicht vorgesehene Fälle
                            1  Die   Schüler   sind   zusätzlich   den   Bestimmungen   des   allgemeinen   Regle  -  ments über die Mittelschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle   unvorhergesehenen   Fälle   sind   in   der   Zuständigkeit   des   Departe  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement tritt rückwirkend auf das Schuljahr 2015-2016  in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2016  01.09.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 39/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.09.2016  01.09.2015  Erstfassung  BO/Abl. 39/2016