Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden
                            Reglement  über die Gebühren und Entschädigungen, die  beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben  werden  vom 29.04.2003 (Stand 01.01.2015)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965;  eingesehen Artikel 88 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und  die Verwaltungsrechtspflege;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Dieses Reglement setzt den Gebühren- und Entschädigungstarif fest, der  für die Amtshandlungen aus dem Strassengesetz vom 3. September 1965  (StrG), namentlich für die bewilligungs- und konzessionspflichtigen Nutzun  -  gen am öffentlichen Eigentum erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, wird die Behör  -  de sinngemäss vorgehen, wobei sie sich auf die Bestimmungen des Geset  -  zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts-  oder Verwaltungsbehörden (GTar) stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebühren- und Entschädigungstarif
                            1  Der Betrag wird in Berücksichtigung der mit der Bewilligung oder Konzes  -  sion verbundenen wirtschaftlichen Vorteile, des Interesses des Gebühren  -  pflichtigen und der Nachteile für das öffentliche Eigentum festgesetzt. Er  variiert zwischen 100 und 50'000 Franken.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat und das Departement für Verkehr, Bau und Umwelt sind be  -  rechtigt, Nutzungsgebühren zu erheben für:  a)  Konzessionen von Privatstrassen mit Benutzungsgebühr je nach Art  oder Bedeutung des Werkes (Art. 15 StrG): höchstens 20'000 Fran  -  ken;  b)  Bewilligungen   für   den   Eingriff   in   die   Zone   eines   rechtskräftigen  Strassenplans (Art. 50 Abs. 2 und 3 StrG): mindestens 200 Franken;  c)  Bewilligungen   für   die   Benutzung   des   öffentlichen   Eigentums   des  Kantons, das den Gemeingebrauch übersteigt (Art. 139 StrG);  d)  *  Konzessionen für die Inanspruchnahme des öffentlichen Eigentums  des Kantons zur Erstellung von dauerhaften Bauten und Anlagen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141 Abs. 2 StrG), je nach Zone;  e)  Bewilligungen für Fahrzeuge ohne Bereifung, usw. (Art. 156 StrG);  f)  Bewilligungen von Ablagen von Baustellen und Holz, usw. (Art. 160  StrG);  g)  Bewilligungen   oder   Konzessionen   von   Bauten   und   Anlagen   im  Strassenbereich (Art. 163 StrG);  h)  Bewilligungen für die Zuleitung von Abwasser, Dach- und Vorplatz  -  wasser   aus   Privateigentum   in   eine   Strassenentwässerungsanlage  (Art. 191 StrG);  i)  Bewilligungen zur Erstellung von Gräben, Rinnen und anderen Ab  -  flussvorrichtungen des Rieselwassers (Art. 194 StrG);  j)  Ausnahmebewilligungen zu den Artikeln 199 bis 210 StrG (Art. 212  StrG - Entschädigungen, die von der zuständigen Baubewilligungsbe  -  hörde (Gemeinde oder KBK (erhoben werden));  k)  Bewilligungen zur Erstellung einer neuen oder wesentlichen Änderung  einer   Zufahrt   (Art.   213   StrG   -   Entschädigungen,   die   durch   die  Gemeinde oder KBK gemäss ihrer Gesetzgebung zu erheben sind);  l)  Ausnahmebewilligungen für die notwendige Erstellung von Abstellplät  -  zen (Art. 217 - Entschädigungen, die von der Gemeinde gemäss ih  -  rem Reglement erhoben werden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist ermächtigt, Gebühren zu erheben für:  a)  Bewilligungen zur Ziehung von Stacheldrähten längs der öffentlichen  Verkehrswege (Art. 168 StrG);  b)  Ausnahmebewilligungen   für   die   Abstände   von   Pflanzungen   am  Strassenrand (Art. 169 Abs. 3 StrG);  c)  Bewilligungen von Gräben, Aufschüttungen, usw. (Art. 184 StrG);  d)  Bewilligungen eines unterirdischen Aushubs (Art. 185 StrG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bewilligungen von speziellen Anlagen, die in der Bauverbotszone auf  Zusehen hin erteilt werden (Art. 208 StrG);  f)  Baubewilligungen eines näher  als 30  Meter   von einer  kantonalen  Strasse erstellten Gebäudes oder anderen Werkes (Art. 210 StrG);  g)  Bewilligungen zur Errichtung von Tankstellen, Verkaufsständen und  Warenautomaten (Art. 180 Abs. 3 StrG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In allen Fällen, in denen ein Mindestbetrag nicht angegeben wird, wird  mindestens ein Betrag von 100 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reduzierte Tarife
                            1  Die von der zuständigen Behörde zu erhebenden Gebühren und Entschä  -  digungen für öffentliche Anlagen und Gebäuden mit kulturellem Charakter  und Gebäuden und Anlagen, die durch Körperschaften oder Vereinigungen  von allgemeinem Interesse mit erzieherischem oder sozialem Zweck erstellt  werden, werden zur Hälfte gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezielle Kosten
                            1  Nebst   den   obgenannten   Gebühren   und   Entschädigungen   können   die  speziellen Kosten, namentlich die Ermittlungs- Expertise- und Augenschein  -  verhandlungskosten und verschiedene Auslagen, den Interessenten aufer  -  legt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorschuss der Gebühren
                            1  Die in einem Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren angerufene Behör  -  de, kann von den Interessenten einen Kostenvorschuss verlangen, der den  Gebühren, speziellen Kosten und Auslagen entspricht, die in Anwendung  dieses Reglements zu erheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zweckbestimmung
                            1  Die Gebühren und Entschädigungen sind jener Behörde zu bezahlen, wel  -  che die Bewilligung oder Konzession erteilt. Sie sind für die Finanzierung  der öffentlichen Verkehrswege zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1  Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgeho  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.04.2003  02.06.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 20/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 2 Abs. 2, d)  geändert  BO/Abl. 52/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.04.2003  02.06.2003  Erstfassung  BO/Abl. 20/2003