Reglement über die Gebühren und Entschädigungen, die beim Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden --> 725.108
                            - 1 -  Reglement  über die Gebühren und Entschädigungen, die beim  Vollzug des Strassengesetzes erhoben werden  vom 29. April 2003  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 143 des Strassengesetzes vom 3. September 1965;  eingesehen  Artikel  88  des  Gesetzes  über  das  Verwaltungsverfahren  und  die  Verwaltungsrechtspflege;  auf Antrag des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Dieses Reglement setzt den Gebühren- und Entschädigungstarif fest, der für  die   Amtshandlungen   aus   dem   Strassengesetz   vom   3.   September   1965,  namentlich  für  die  bewilligungs-  und  konzessionspflichtigen  Nutzungen  am  öffentlichen Eigentum erhoben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Fällen, die in diesem Reglement nicht vorgesehen sind, wird die Behörde  sinngemäss  vorgehen,  wobei  sie  sich  auf  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  betreffend  den  Tarif  der  Kosten  und  Entschädigungen  vor  Gerichts-  oder  Verwaltungsbehörden (GTar) stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Gebühren- und Entschädigungstarif
                            1  Der   Betrag   wird   in   Berücksichtigung   der   mit   der   Bewilligung   oder  Konzession   verbundenen   wirtschaftlichen   Vorteile,   des   Interesses   des  Gebührenpflichtigen   und   der   Nachteile   für   das   öffentliche   Eigentum  festgesetzt. Er variiert zwischen 100 und 50'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Staatsrat  und  das  Departement  für  Verkehr,  Bau  und  Umwelt  sind  berechtigt, Nutzungsgebühren zu erheben für:  a)  Konzessionen von Privatstrassen mit Benutzungsgebühr je nach Art oder  Bedeutung des Werkes (Art. 15 StrG): höchstens 20'000 Franken;  b)  Bewilligungen   für   den   Eingriff   in   die   Zone   eines   rechtskräftigen  Strassenplans (Art. 50 Abs. 2 und 3 StrG): mindestens 200 Franken;  c)  Bewilligungen für die Benutzung des öffentlichen Eigentums des Kantons,  das den Gemeingebrauch übersteigt (Art. 139 StrG);  d)  Konzessionen  für  die  Inanspruchnahme  des  öffentlichen  Eigentums  des  Kantons  zur  Erstellung  von  dauerhaften  Bauten  und  Anlagen  (Art.  141  Abs. 2 StrG), je nach Zone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  e)  Bewilligungen für Fahrzeuge ohne Bereifung, usw. (Art. 156 StrG);  f)  Bewilligungen  von  Ablagen  von  Baustellen  und  Holz,  usw.  (Art.  160  StrG);  g)  Bewilligungen    oder    Konzessionen    von    Bauten    und    Anlagen    im  Strassenbereich (Art. 163 StrG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 2 -  h)  Bewilligungen für die Zuleitung von Abwasser, Dach- und Vorplatzwasser  aus Privateigentum in eine Strassenentwässerungsanlage (Art. 191 StrG);  i)  Bewilligungen    zur    Erstellung    von    Gräben,    Rinnen    und    anderen  Abflussvorrichtungen des Rieselwassers (Art. 194 StrG);  j)  Ausnahmebewilligungen zu den Artikeln 199 bis 210 StrG (Art. 212 StrG  -   Entschädigungen,   die   von   der   zuständigen   Baubewilligungsbehörde  (Gemeinde oder KBK( erhoben werden);  k)  Bewilligungen  zur  Erstellung  einer  neuen  oder  wesentlichen  Änderung  einer Zufahrt (Art. 213 StrG - Entschädigungen, die durch die Gemeinde  oder KBK gemäss ihrer Gesetzgebung zu erheben sind);  l)  Ausnahmebewilligungen für die notwendige Erstellung von Abstellplätzen  (Art.   217   -   Entschädigungen,   die   von   der   Gemeinde   gemäss   ihrem  Reglement erhoben werden).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement ist ermächtigt, Gebühren zu erheben für:  a)  Bewilligungen  zur  Ziehung  von  Stacheldrähten  längs  der  öffentlichen  Verkehrswege (Art. 168 StrG);  b)  Ausnahmebewilligungen  für  die  Abstände  von  Pflanzungen  am  Strassenrand (Art. 169 Abs. 3 StrG);  c)  Bewilligungen von Gräben, Aufschüttungen, usw. (Art. 184 StrG).  d)  Bewilligungen eines unterirdischen Aushubs (Art. 185 StrG).  e)  Bewilligungen  von  speziellen  Anlagen,  die  in  der  Bauverbotszone  auf  Zusehen hin erteilt werden (Art. 208 StrG).  f)  Baubewilligungen  eines  näher  als  30  m  von  einer  kantonalen  Strasse  erstellten Gebäudes oder anderen Werkes (Art. 210 StrG).  g)  Bewilligungen   zur   Errichtung   von   Tankstellen,   Verkaufsständen   und  Warenautomaten (Art. 180 Abs. 3 StrG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  allen  Fällen,  in  denen  ein  Mindestbetrag  nicht  angegeben  wird,  wird  mindestens ein Betrag von 100 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Reduzierte Tarife
                            Die  von  der  zuständigen  Behörde  zu  erhebenden  Gebühren  und  Entschädigungen  für  öffentliche  Anlagen  und  Gebäuden  mit  kulturellem  Charakter   und   Gebäuden   und   Anlagen,   die   durch   Körperschaften   oder  Vereinigungen von allgemeinem Interesse mit erzieherischem oder sozialem  Zweck erstellt werden, werden zur Hälfte gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Spezielle Kosten
                            Nebst den obgenannten Gebühren und Entschädigungen können die speziellen  Kosten,  namentlich  die  Ermittlungs-  Expertise-  und  Augenscheinverhandlungskosten  und  verschiedene  Auslagen,  den  Interessenten auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vorschuss der Gebühren
                            Die in einem Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren angerufene Behörde,  kann   von   den   Interessenten   einen   Kostenvorschuss   verlangen,   der   den  Gebühren,  speziellen  Kosten  und  Auslagen  entspricht,  die  in  Anwendung  dieses Reglements zu erheben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - 3 -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zweckbestimmung
                            Die Gebühren und Entschädigungen sind jener Behörde zu bezahlen, welche  die  Bewilligung  oder  Konzession  erteilt.  Sie  sind  für  die  Finanzierung  der  öffentlichen Verkehrswege zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Schlussbestimmungen
                            1  Alle diesem Reglement widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 2. Juni 2003  in Kraft.  So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 29. April 2003.  Der Präsident des Staatsrates:  Thomas Burgener  Der Staatskanzler:  Henri v. Roten  Titel und Änderungen  Veröffentlichung  Inkrafftreten  Reglement über die Gebühren und  Entschädigungen, die beim Vollzug des  Strassengesetzes erhoben werden vom 29.  April 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.06.2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Änderung vom 16. Dezember 2014  Abl. Nr. 52/2014  01.01.2015