Beschluss über die Genehmigung des kantonalen Raumentwicklungskonzepts
                            Beschluss  über die Genehmigung des kantonalen  Raumentwicklungskonzepts  vom 11.09.2014 (Stand 01.01.2015)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 75 der Bundesverfassung;  eingesehen die Artikel 6 bis 12 des Bundesgesetzes über die Raumplanung  vom 22. Juni 1979;  eingesehen die Artikel 31, 42 Absatz 4, 49 Absatz 2 und 54 Absatz 1 Buch  -  stabe a der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 5 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die  Raumplanung vom 23. Januar 1987;  auf Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeines
                            1  Gemäss  Artikel 5 des Ausführungsgesetzes  zum  Bundesgesetz  über die  Raumplanung wird das kantonale Raumentwicklungskonzept unter Berück  -  sichtigung   der   Grundlagen,   der   Sachpläne   und   der   bestehenden  Tenden  -  zen vom Grossen Rat auf dem Beschlussweg festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Inhalt
                            1  Das kantonale Raumentwicklungskonzept bildet den strategischen Teil der  kantonalen Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es umfasst:  a)  die Grundsätze der Raumentwicklung, welche die allgemeinen strate  -  gischen   Stossrichtungen   für   alle   raumwirksamen   Tätigkeiten   des  Kantons festlegen;  b)  die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die  Raumentwicklungsstrategie,   welche  die  Raumplanungsziele   fest  -  legt, um für die folgenden Themenbereiche die gewünschte räumliche  Entwicklung zu erreichen:  Landwirtschaft,  Wald, Landschaft  und Na  -  tur;  Tourismus   und Freizeit;   Siedlung;  Verkehr   und Mobilität;   Versor  -  gung und Infrastrukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze der Raumentwicklung
                            1  Die Grundsätze der Raumentwicklung sind:  a)  Entwickeln   von   differenzierten,   sich   ergänzenden   und   solidarischen  Räumen im Wallis;  b)  Nutzen und Schützen des Lebensraums und der natürlichen Ressour  -  cen in ausgewogener Weise;  c)  Stärken   der   Verbindung   mit   und   der   Öffnung   gegenüber   den   Nach  -  barräumen;  d)  Fördern der überkommunalen Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons
                            1  Die gewünschte räumliche Entwicklung des Kantons stellt die Tendenzen  und den Planungswillen des Kantons für seine fünf funktionalen Teilräume  dar:  a)  der urbane Raum, dessen städtischen Zentren und ihr Umland durch  den öffentlichen Verkehr eng verflochten sind und sich gegenseitig er  -  gänzen,   ist   der   Motor   der   wirtschaftlichen   Entwicklung   des   Kantons  und   zeichnet   sich   durch   eine   gemischte   Wohn-,   Arbeits-   und  Einkaufsnutzung   aus.   Die  Siedlungsstruktur   ist   dicht   und   von   hoher  Qualität.  Die  städtischen Zentren   nehmen  für  den gesamten  Kanton  die   Funktionen   als   Verkehrsdrehscheiben   und   Versorgungszentren  wahr;  b)  der multifunktionale Raum in der Rhoneebene umfasst die Funktionen  Landwirtschaft,   Wohnen,   Wirtschaft,   Hochwasserschutz,   Freizeit   so  -  wie Natur-  und Landschaftsschutz.   Die Bauzonen sind kompakt  und  klar   begrenzt,   um   grosse   offene   Flächen   für   die  intensive   Landwirt  -  schaft frei zu lassen und um Natur- und Erholungsräume zu bewah  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der   Raum   der  Talflanken  und  Seitentäler   zeichnet   sich  durch   Dörfer  mit kompakten Ortskernen, die sich in traditionelle Kulturlandschaften  einfügen,   aus.   Eine   lokale   Grundversorgung   sowie   eine   gute   ver  -  kehrsmässige Erreichbarkeit  gewährleisten  die  Beibehaltung  der  Be  -  völkerung   und   die  Entwicklung   der   lokalen   Wirtschaft.   Diese   basiert  auf   den   Gewerbebetrieben   und   auf   dem   sich   ergänzenden  Angebot  von  extensivem   und intensivem  Tourismus,   namentlich  in Bezug  auf  die Wintersportgebiete;  d)  der alpine Tourismusraum mit seiner Gebirgslandschaft als Kernkapi  -  tal   umfasst   die   international   renommierten   Skigebiete,   deren   Unter  -  künfte   sowie   die   Sport-,   Kultur-   und   Freizeitanlagen   ganzjährig   von  Einwohnern und Touristen genutzt werden. Die Zentren verfügen über  eine hohe architektonische Qualität und sind von der Talebene her gut  durch den öffentlichen Verkehr erschlossen;  e)  der   Natur-   und   Landschaftsraum   umfasst   einzigartige   Gebirgsland  -  schaften   sowie   naturnahe   bewohnte   und   unbewohnte   Täler.   Dieser  Raum   ist   geschützt   und   in   Wert   gesetzt.   Er   wird   vor   allem   für   den  sanften  Tourismus  genutzt  und spielt eine  wichtige Rolle für  das Er  -  scheinungsbild des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Raumentwicklungsstrategie
                            1  Die   Raumentwicklungsstrategie   umfasst   die   Raumplanungsziele   in   den  fünf folgenden Themenbereichen:  a)  Landwirtschaft, Wald, Landschaft und Natur:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  gute Rahmenbedingungen für eine vielfältige und wettbewerbs  -  fähige Landwirtschaft schaffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  unverbaute Flächen in der Rhoneebene freihalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die vielfältigen Lebensräume erhalten und die ökologische Ver  -  netzung stärken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Natur- und Kulturlandschaften erhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Schutzfunktion sowie die produktive, biologische und soziale  Funktion des Waldes stärken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Oberflächengewässer bewahren und renaturieren;  b)  Tourismus und Freizeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  den Tourismus in einem ganzheitlichen Ansatz weiterentwickeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die internationale Wettbewerbsfähigkeit der alpinen Tourismus  -  zentren fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine hohe Qualität in Siedlungsgestaltung und Architektur in den  touristischen Zentren anstreben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  innovative Formen der touristischen Beherbergung stärken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  im Tourismus eine Zusammenarbeit über die kommunalen, re  -  gionalen, kantonalen und nationalen Grenzen hinaus anstreben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  den touristischen Sektor mit einem sich ergänzenden extensi  -  ven und intensiven Angebot im ländlichen Raum stärken, indem  das Natur-, Landschafts- und Kulturerbe genutzt wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitverkehr bereitstel  -  len;  c)  Siedlung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Funktionsfähigkeit und den Bevölkerungsbestand in den  Dörfern und Gemeinden erhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Wirtschafts- und Innovationsstandorte in den urbanen Räu  -  men stärken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  eine hohe Wohn- und Siedlungsqualität fördern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Zersiedelung entgegenwirken, haushälterisch mit dem Bo  -  den umgehen und die Siedlung nach innen entwickeln,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  hohe baulichen Dichten in geeigneten Gebieten anstreben und  gleichzeitig öffentliche Räume aufwerten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  die Siedlung begrenzen, um Räume für die Landwirtschaft und  die Natur zu bewahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  die Siedlung und den Verkehr aufeinander abstimmen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  die Bevölkerung, Tiere, Infrastrukturen, Kulturgüter und Umwelt  vor Naturgefahren oder technischen Gefahren schützen;  d)  Verkehr und Mobilität:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Anbindung an die Metropolitanräume in der Schweiz und in  Europa stärken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  sichere und leistungsfähige Verkehrsanbindung aller Walliser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  ein leistungsfähiges, wirtschaftliches und umweltfreundliches  ÖV-Angebot bereitstellen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die kombinierte Mobilität unterstützen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Langsamverkehr fördern, insbesondere in städtischen Ge  -  bieten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Versorgung und Infrastrukturen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  günstige Bedingungen für die lokale und erneuerbare Energie  -  produktion sowie für die Verwertung der Abwärme schaffen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  den Ressourcen- und Energieverbrauch verringern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Versorgungs- und Entsorgungsinfrastrukturen optimieren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  ein ganzheitliches Wassermanagement fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Synthesekarte
                            1  Der Staatsrat erarbeitet auf der Grundlage des kantonalen Raumentwick  -  lungskonzepts eine Synthesekarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Aufhebung
                            1  Der   Beschluss   über   die   Raumplanungsziele   vom   2.   Oktober   1992   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Der   vorliegende   Beschluss   untersteht   nicht   der   Volksabstimmung.   Der  Staatsrat legt das Inkrafttreten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.09.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.09.2014  01.01.2015  Erstfassung  BO/Abl. 40/2014,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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