Vollzugsreglement zum Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds
                            Vollzugsreglement zum Gesetz über den  kantonalen Berufsbildungsfonds  vom 03.05.2006 (Stand 01.01.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbil  -  dung;  eingesehen das Gesetz über den kantonalen Berufsbildungsfonds vom 17.  Juni 2005 (GBBF);  eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen an die selbständigerwer  -  benden Landwirte vom 6. Februar 1958 (FZSG);  eingesehen das Gesetz über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer und  über den kantonalen Familienfonds vom 20. Mai 1949;  auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Inkasso-Modalitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Beitragserhebung und Übermittlung an den kantonalen Berufs -
                            bildungsfonds
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat  legt jedes Jahr im September den Beitragssatz  für das fol  -  gende Jahr fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Familienzulagenkassen erheben von den Arbeitgebern einen zusätzli  -  chen   Beitrag   zum   ordentlichen   Familienzulagenbeitrag,   wie   er   im   Gesetz  über die Familienzulagen an die Arbeitnehmer vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag für die landwirtschaftlichen Arbeitnehmer wird mit den Leistun  -  gen   an   die   Familienzulagenkasse   der   selbständigerwerbenden   Landwirte  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   Fällen   nach  Artikel   10  Absatz   2   des   Gesetzes   über   den   kantonalen  Berufsbildungsfonds   (Berufsverbände,   die   über   eigene   Bildungsfonds   ver  -  fügen) unterstehen die Inkasso-Modalitäten dem jeweiligen Reglement.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Die   Familienzulagenkassen   erhalten   den   unter  Artikel   9  Absatz   2   des  Gesetzes über den kantonalen Berufsbildungsfonds (GBBF) vorgesehenen  Beitrag an den Weiterbildungsfonds.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Beitragsbeschlüsse   der   Familienzulagenkassen   müssen   die   Geset  -  zesgrundlage über die Beitragspflicht des kantonalen Berufsbildungsfonds,  des Weiterbildungsfonds und der Familienzulagen für Arbeitnehmer geson  -  dert angeben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Berufsbildungsfonds  stellt den anerkannten und bewilligten Familien  -  zulagenkassen,   den   bewilligten   Unternehmen,   dem   Staat   Wallis   und   den  bewilligten  öffentlich  rechtlichen  Institutionen  einmal  jährlich  im August   auf  der   Grundlage   der   letzten   Lohnmeldungen   an   den   kantonalen   Familien  -  fonds Rechnung für den Beitrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die   Beiträge   der   Selbstständigerwerbenden   an   den   KBBF   werden   auf  dem   gleichen  Teil  des   Einkommens   erhoben   wie  bei  den  Familienzulagen  (art.   16  Abs.   4   des   Bundesgesetzes   über   die   Familienzulagen   vom   24.  März 2006, Familienzulagengesetz, FamZG).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Falls  die   finanzielle  Lage   es   erfordert   und   im   Hinblick   auf   eine  raschere  Rückvergütung   der   verschiedenen   Kosten   an   die   Lehrbetriebe   kann   die  Verwaltungskommission von der Fondsverwaltung verlangen, den in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Absatz 6 aufgeführten Organen im März auf Grundlage der Lohnmeldun  -  gen   aus   dem   Vorjahr   an   den   kantonalen   Familienfonds   eine  Anzahlung  (höchstens   30%)   der   Beiträge   in   Rechnung   zu   stellen.   Die   Endrechnung,  abzüglich der Anzahlung, wird im August zugestellt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verwaltungskosten der mit dem Inkasso der Beiträge des
                            kantonalen Berufsbildungsfonds betrauten Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltungskosten   werden   auf   drei   Franken   pro   an   den   Berufsbil  -  dungsfonds angeschlossenen Arbeitgeber, mindestens aber auf ein Prozent  des Beitrages an den Fonds, festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Verwaltungskosten   werden  direkt   von   der  Rechnung  des  kantona  -  len Berufsbildungsfonds abgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  bewilligten   Unternehmungen,   der   Staat   Wallis  und   bewilligten   öffent  -  lich rechtlichen Institutionen haben keinen Anspruch auf Entschädigung für  die Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Geschäftsjahr
                            1  Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit zwischen Verwaltung und Inkasso-Organen
                            1  Die Verwaltung des Berufsbildungsfonds und die mit dem Inkasso betrau  -  ten Organe arbeiten in der Umsetzung der gesetzlichen und reglementari  -  schen Vorschriften zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bedingungen für die Gewährung von Leistungen des Fonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundsätze
                            1  Der Artikel 4 des Gesetzes über den Berufsbildungsfonds setzt die Priori  -  tätsordnung der Leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Verwaltungskommission   des   Fonds   kann   Höchstbeiträge   und/oder  Selbstbehalte für jeden Leistungstyp festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Weisungen   berücksichtigen   die   Beiträge   der   Begünstigten   im   Sinne  von Artikel 16 Absatz 2 des Gesetzes über den Berufsbildungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bedingungen für die Gewährung von Leistungen
                            1  Die Verwaltungskommission des Fonds erlässt Weisungen über die Bedin  -  gungen   für   die   Gewährung   von   Leistungen   sowie   die   damit   verbundenen  Verfahren, namentlich über:  a)  die detaillierten Belege für die Ausrichtung von Leistungen;  b)  die einzuhaltenden Fristen für die Hinterlegung der Unterlagen;  c)  die Arten von zu übernehmenden Kosten sowie die möglichen Bezü  -  ger,  d)  die Zusammenstellung und die Formulierung des Beitragsgesuches.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leistungen
                            1  Die   Leistungen   werden   dem  Antragssteller   gemäss   den   Weisungen   der  Verwaltungskommission ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Rückerstattung der Leistungen
                            1  Die gewährten finanziellen Leistungen werden eingestellt oder zurückver  -  langt, namentlich wenn:  a)  der Begünstigte deren Verwendungszweck ändert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Begünstigte   sie  durch   falsche  Angaben   oder   durch   absichtliches  Verschweigen wesentlicher Tatsachen erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verwaltungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ernennung und Zusammensetzung
                            1  Die  Verwaltungskommission   setzt   sich  aus  sieben  oder   neun  Mitgliedern  zusammen,   die   vom   Staatsrat   für   eine  Amtsperiode   von   vier   Jahren   er  -  nannt werden. Das Mandat jedes Mitglieds kann höchstens zweimal erneu  -  ert werden (ausser jenes des Chefs der Dienststelle für Berufsbildung).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich wie folgt zusammen:  a)  *  zwei   Vertreter   des   Staates,   darunter   der   Chef   der   Dienststelle   für  Berufsbildung;  b)  vier oder sechs Vertreter der Berufsverbände;  c)  ein Vertreter der übrigen Organisationen der Arbeitswelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Staatsrat   holt   vor   Ernennung   ihrer   Kommissionsmitglieder   die   Mei  -  nung der Berufsverbände ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zuständigkeiten
                            1  Die Verwaltungskommission ist für die Verwaltung des Fonds verantwort  -  lich. Zu diesem Zweck muss sie namentlich:  a)  das Budget des Fonds genehmigen;  b)  dem Staatsrat den Beitragssatz an den Fonds vorschlagen;  c)  die Beziehungen zu bestehenden Fonds behandeln;  d)  die Weisungen erlassen;  e)  den Verwalter ernennen und sein Pflichtenheft erstellen;  f)  die Anwendung der Weisungen beaufsichtigen;  g)  die Beschwerden behandeln;  h)  über Beitragsgesuche entscheiden, die von besonderer Art sind oder  von den erlassenen Weisungen abweichen;  i)  die Rechnung genehmigen;  j)  am Ende jedes Geschäftsjahres dem Staatsrat  ihren Verwaltungsbe  -  richt und die vom Kontrollorgan genehmigte Rechnung unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nimmt  ihre Aufgabe im allgemeinen Interesse  der Ausbildung der Ju  -  gendlichen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sitzungen
                            1  Die Kommission tritt so oft wie nötig zusammen,  aber mindestens einmal  pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Drei Mitglieder können ihre Einberufung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission tagt rechtmässig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abstimmungsverfahren
                            1  Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Kommission   trifft   ihre   Entscheide   mit   der   Mehrheit   der   anwesenden  Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Präsidium und Vize- Präsidium
                            1  Die Kommission konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie bestimmt ihren Präsidenten und Vize-Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Arbeitsgruppen und Experten
                            1  Die   Verwaltungskommission   kann   zur   Bearbeitung   besonderer   Fragen  Arbeitsgruppen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann Experten hinzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Entschädigungen
                            1  Die Kommissionsmitglieder sowie die Mitglieder der Arbeitsgruppen erhal  -  ten   eine  vom   Staatsrat   im  Beschluss   über   die  Kommissionsentschädigun  -  gen vom 18. Juni 2008 festgesetzte Entschädigung, die dem Fonds belas  -  tet wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kontrollorgan
                            1  Das Kontrollorgan wird vom Staatsrat bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zuständigkeiten
                            1  Der   Verwalter   ist   mit   der   Förderung   des   Fonds   gegenüber   den   Empfän  -  gern betraut. Zu diesem Zweck hat er namentlich folgende Pflichten:  a)  den Fonds vertreten und fördern;  b)  die Organisationen der Arbeitwelt informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Verwalter   ist   mit   der   Förderung   des   Fonds   gegenüber   den   Empfän  -  gern betraut. Zu diesem Zweck hat er namentlich folgende Pflichten:  *  a)  die Rechnungen auf der Grundlage der Angaben der Kantonalen Aus  -  gleichskasse des Kantons Wallis an die Inkasso-Organe erstellen und  die Beiträge kassieren;  b)  die Gesuche gemäss den Weisungen behandeln;  c)  die Zahlungsaufträge ausführen;  d)  laufend die Akten der Leistungsempfänger überarbeiten;  e)  die Buchhaltung des Fonds führen;  f)  den jährlichen Verwaltungsbericht des Fonds erstellen;  g)  das Jahresbudget vorbereiten und der Verwaltungskommission unter  -  breiten;  h)  der Verwaltungskommission den Beitragssatz vorschlagen;  i)  *  den   Vorschlag   der   Verwaltungskommission   für   den   Beitragssatz   des  folgenden Jahres alljährlich im Mai an den Staatsrat weiterleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Verwalter  beruft   die  Verwaltungskommission ein, nimmt   mit  beraten  -  der Stimme an den Sitzungen teil und führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verhältnis zu den Begünstigten
                            1  Der Verwalter gewährleistet den Kontakt zu den Begünstigten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide des Verwalters kann innert 30 Tagen ab Zustellung  der   Verfügung   bei   der   Verwaltungskommission   Beschwerde   eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   die   Entscheide   der   Verwaltungskommission   kann   nach   den   Vor  -  schriften   des   Gesetzes   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwal  -  tungsrechtspflege beim Staatsrat  innert 30 Tagen ab Zustellung der Verfü  -  gung Beschwerde eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Beiträge werden ab dem 1. Januar 2006 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Schuljahr 2005-2006 übernimmt  der Fonds die in Artikel 4 Buch  -  staben   a,   d   und   g   des   Gesetzes   vorgesehenen   Leistungen;   sie   werden  ausgerichtet, sobald der Fonds die Beiträge kassiert hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten der Einführung trägt der Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1.  Januar 2006 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            03.05.2006  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 20/2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 1 Abs. 7  eingefügt  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 1 Abs. 8  eingefügt  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 9 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 9 Abs. 2, a)  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 15 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 17 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.12.2013  01.01.2013  Art. 17 Abs. 2, i)  eingefügt  BO/Abl. 52/2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 1 Abs. 4  bis  eingefügt  RO/AGS 2020-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 1 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2020-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.11.2020  01.01.2021  Art. 18 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  03.05.2006  01.01.2006  Erstfassung  BO/Abl. 20/2006