Reglement betreffend die jährliche Verteilung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande
                            Reglement  betreffend die jährliche Verteilung der dem  Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten  Gewinne der Loterie Romande  vom 29.08.2012 (Stand 19.03.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 125 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. Sep  -  tember 2017 (BGS);  eingesehen die  westschweizer Vereinbarung  über Geldspiele   (Convention  romande sur les jeux d'argent, CORJA) vom 25. November 2019;  eingesehen Artikel  34 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über  Geldspiele (AGBGS) vom.11 November 2020;  auf Antrag des für die Volkwirtschaft zuständigen Departements,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement regelt die Verwendung der dem Hilfsfonds  des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Romande.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verteilung der Gewinne
                            1  Die dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne der Loterie Ro  -  mande werden an gemeinnützige Institutionen oder Projekte verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen ausschliesslich der Ermöglichung oder Erleichterung gemein  -  nütziger Tätigkeiten dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen nicht zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflich  -  tungen verwendet werden.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gemeinnützige Institutionen, gemeinnützige Projekte
                            1  Als gemeinnützig gelten nicht gewinnorientierte Institutionen, die, ohne  einen Meinungs-, Ideologie- und Glaubenszwang auszuüben, dem Gemein  -  wohl dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gemeinnützig gelten Projekte, die einen sozialen Zweck erfüllen und  geeignet sind, die Lebensbedingungen der gesamten oder eines Teils der  Bevölkerung zu verbessern, sowie Tätigkeiten, die im Dienste des Gemein  -  wohls das gesellschaftliche Leben, die Bildung, das kulturelle Leben oder  die wissenschaftliche Forschung fördern sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Staatsrat
                            1  Der Staatsrat hat folgende Befugnisse:  a)  er überträgt dem Staatskanzler die Kompetenz zur Unterbreitung von  Vorschlägen   zur  Aufteilung   des   Betrags   aus   dem   Hilfsfonds   des  Staatsrates;  b)  er prüft die vom Staatskanzler unterbreiteten Vorschläge zur Auftei  -  lung des Betrags aus dem Hilfsfonds des Staatsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Staatskanzler
                            1  Der Staatskanzler hat folgende Befugnisse:  a)  er prüft die an den Staatsrat, an die Departementsvorsteher oder an  den Staatskanzler gerichteten Spendengesuche;  b)  er unterbreitet dem Staatsrat Vorschläge zur Aufteilung hinsichtlich  der genannten Gesuche;  c)  er überprüft die Verwendung der gewährten Spenden;  d)  er erstattet dem Staatsrat jährlich Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzverwaltung
                            1  Der Hilfsfonds des Staatsrates befindet sich auf einem von der Kantona  -  len Finanzverwaltung geführten Spezialkonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spendengesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grundsätze
                            1  Die Spendengesuche sind schriftlich an den Staatsrat zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihnen sind sachdienliche Unterlagen beizulegen, namentlich:  a)  die Statuten;  b)  der Tätigkeitsbericht des Vorjahres;  c)  der von einem externen Organ geprüfte Finanzbericht;  d)  die Bilanz und die Betriebsrechnung;  e)  das Budget und das Tätigkeitsprogramm des Folgejahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn sie direkt für ein gemeinnütziges Projekt bestimmt sind, müssen ih  -  nen weitere sachdienliche Unterlagen beigelegt werden, namentlich:  b)  die Finanzierung des Projekts;  c)  die Beschreibung der Dringlichkeit des Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Staatskanzler kann jederzeit zusätzliche Informationen einverlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es besteht kein Anspruch auf eine Spende.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Im Rahmen des Möglichen sollte der Staatsrat seine Mittel den Direktbe  -  günstigten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Unzulässige Gesuche
                            1  Auf Spendengesuche mit folgender Bestimmung wird nicht eingetreten:  a)  Erfüllung öffentlich-rechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen;  b)  Deckung der Betriebskosten einer Institution;  c)  Defizitgarantie oder -deckung;  d)  Aktivität   mit   einem   ausgeprägten   politischen   oder   konfessionellen  Charakter oder einem privaten Gewinnzweck;  e)  Institution ohne Rechtspersönlichkeit;  f)  Institution, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Spen  -  den für ein früheres Projekt nicht ausreichend belegen konnte;  g)  Institution, die im laufenden Jahr bereits Spenden erhalten hat oder  für die ein weiteres Gesuch hängig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Fristen
                            1  Der Staatskanzler nimmt halbjährlich Verteilungen vor. Die Fristen für die  Einreichung der Spendengesuche sind auf Ende Mai und Ende November  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spendengesuche, die vor Ablauf der Fristen nicht vollständig eingereicht  wurden, werden erst im Verlauf des darauf folgenden Halbjahres behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Im   Falle   eines   Gesuchs   um   Erneuerung   einer   Spende   für   dasselbe  Projekt unterbreitet der Begünstigte dem Staatskanzler einen Bericht über  die Umsetzung und den Fortschritt des  dank des Hilfsfonds des Staatsrates  realisierten Projekts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulässigkeitskriterien für Spendengesuche
                            1  Für Spendengesuche gelten folgende Zulässigkeitskriterien:  a)  Deckung eines prioritären gemeinnützigen Bedarfs;  b)  direkte Auswirkung für eine bedeutende Anzahl Personen;  c)  Nutzung eines Maximums an ehrenamtlicher Tätigkeit auf allen Ebe  -  nen der gemeinnützigen Institution;  d)  mindestens 50 Prozent andere Einkommensquellen als jene aus dem  Hilfsfonds des Staatsrates;  e)  Einreichung eines vollständigen und transparenten Dossiers sowohl in  finanzieller Hinsicht als auch in Sachen Präsentation der gemeinnützi  -  gen Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Spendengesuche   zertifizierter   gemeinnütziger   Institutionen   werden  prioritär behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterbreitung der Vorschläge
                            1  Sobald  der   Staatskanzler   die  Prüfung   der   zulässigen   Gesuche  abge  -  schlossen hat, unterbreitet er die Projekte, die er dem Staatsrat vorzuschla  -  gen gedenkt, der Kantonalen Finanzverwaltung zur Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Entscheid
                            1  Der Staatsrat fällt die Gewährungsentscheide. Die Entscheide des Staats  -  rates sind endgültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kontrolle
                            1  Der Staatskanzler kann jederzeit von sich aus oder auf Begehren des  Staatsrates eine Kontrolle oder eine Beurteilung der Tätigkeiten der Institu  -  tion im Rahmen der aus dem Hilfsfonds des Staatsrates mitfinanzierten  Projekte durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Öffentlichkeitsarbeit
                            1  Bei jeder vom Begünstigten einer Spende aus dem Hilfsfonds des Staats  -  rates lancierten Veröffentlichung, Informations- und Kommunikationskam  -  pagne in der Öffentlichkeit oder in den Medien ist die Unterstützung des  Kantons zu erwähnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Spendenmonitoring und jährlicher Bericht an den Staatsrat
                            1  Der Staatskanzler überwacht die Verwendung der Spenden. Er verlangt  bei den Begünstigten alle nützlichen Informationen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatskanzler unterbreitet dem Staatsrat jährlich einen Bericht über  die Verwendung der dem Hilfsfonds des Staatsrates zugeteilten Gewinne  der Loterie Romande.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.08.2012  01.10.2012  Erlass  Erstfassung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.03.2021  19.03.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  29.08.2012  01.10.2012  Erstfassung  -  Ingress  10.03.2021  19.03.2021  geändert  RO/AGS 2021-029