Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen
                            Verordnung  betreffend die Führung ständiger Listen  vom 11.06.2003 (Stand 01.05.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 7 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wal  -  lis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswe  -  sen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB);  eingesehen  Artikel   13  Absatz   1   der   Verordnung   über   das   öffentliche   Be  -  schaffungswesen vom  11. Juni  2003;  eingesehen  Artikel   27   des   kantonalen  Arbeitsgesetzes   vom   12.   Mai   2016  (kArG);  auf Antrag des für das Sozialwesen zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt die Führung ständiger Listen hinsichtlich des Zu  -  gangs zum öffentlichen Beschaffungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legt die Bedingungen fest, welche die Unternehmen oder Büros erfül  -  len müssen, um in eine dieser Listen eingetragen zu werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck
                            1  Sie   bezweckt   die   Vereinfachung   des   administrativen   Vergabeverfahrens  durch die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fä  -  higkeiten   der  Anbieter   und   zur   Kontrolle   der   Einhaltung   der   sozialen   und  wirtschaftlichen Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   fördert   die   berufliche   Weiterbildung   und   Befähigung,   sowie   den  Ab  -  schluss von Gesamt- und Normalarbeitsverträgen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anzahl und Art der Listen
                            1  Die Berufskreise, die an der Einführung einer oder mehrerer Listen inter  -  essiert   sind,   können   diesbezüglich   ein   Gesuch   bei   der   Dienststelle   für  Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse (nachfolgend: Dienststelle) ein  -  reichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Anhörung der betroffenen Berufskreise beschliesst der Staatsrat die  Anzahl und Art der Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zulassungsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Berufliche Voraussetzungen
                            1  Alle   interessierten   Personen   oder   jene,   die   ein   Unternehmen   oder   ein  Büro   verpflichten,   müssen   eine   ausreichende   berufliche  Ausbildung   nach  -  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine ausreichende berufliche Ausbildung ist nachgewiesen,  wenn der Ti  -  telinhaber   den  Ausbildungskriterien   gemäss  Anhang   1   dieser   Verordnung  genügt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Titelinhaber kann nur ein einziges Unternehmen oder Büro verpflich  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der verantwortliche Titelinhaber muss tatsächlich und vollzeitlich im Unter  -  nehmen oder Büro, dem er den Titel für die Eintragung zur Verfügung stellt,  arbeiten.   Diese   Verpflichtung   kann   ausnahmsweise   für   Unternehmen,   die  nicht   mehr   als   zehn   Personen   (Personal   in  leitender   Stellung   inbegriffen)  und für Büros, die nicht mehr als fünf Personen beschäftigen, um die Hälfte  gekürzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In allen Fällen muss der Titelinhaber seine leitende Stellung im Unterneh  -  men oder Büro mindestens durch seine kollektive Unterschriftsberechtigung  zu zweien nachweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Soziale und wirtschaftliche Anforderungen
                            1  Für die Eintragung muss das Unternehmen oder Büro ferner:  a)  der betreffenden Berufsorganisation, die einem Gesamtarbeitsvertrag  oder   Normalarbeitsvertrag   untersteht,   angehören   oder   bei   Hinterle  -  gung des Eintragungsgesuchs schriftlich erklären, dass die Arbeitsbe  -  dingungen   des   Gesamtarbeitsvertrags   oder,   wenn   ein   solcher   nicht  besteht, des Normalarbeitsvertrags des betreffenden Berufs jetzt und  auch künftig vollständig eingehalten werden;  b)  mit   den   beruflichen   Sozialkassen   wie AHV-IV-EO-ALV,   Familienzula  -  gen,   Krankenversicherung,   Unfallversicherung,   berufliche   Vorsorge  abrechnen oder sich schriftlich verpflichten, seinen Arbeitnehmerinnen  und  Arbeitnehmern   die   gleichwertigen   Sozialleistungen   wie   im   Ge  -  samtarbeitsvertrag oder, wenn ein solcher nicht besteht, im Normalar  -  beitsvertrag vorgesehen, zu erbringen und dafür mittels neuesten Be  -  stätigungen den Beweis zu liefern;  c)  die   Vorschriften   betreffend   die   Gesundheit   am  Arbeitsplatz   und   die  Arbeitssicherheit einhalten;  d)  sich verpflichten, keine Vereinbarungen zu treffen, die den Grundsät  -  zen eines korrekten und lauteren Wettbewerbs widersprechen;  e)  im   Zeitpunkt   der   Gesuchseinreichung   nicht   in   ein   Konkursverfahren  verwickelt und jederzeit in der Lage sein, die Garantie der Zahlungs  -  fähigkeit des Unternehmens oder des Büros zu erbringen;  f)  eine amtliche Bestätigung zu hinterlegen,  wonach die Personen,  die  die Verantwortung des Unternehmens oder des Büros im Sinne dieser  Verordnung tragen, strafrechtlich wegen schwerer beruflicher Verfeh  -  lungen in den zwei Jahren vor Gesuchsstellung nicht zu einer unbe  -  dingten Gefängnis- oder Zuchthausstrafe verurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Formelle Voraussetzungen
                            1  Das Eintragungsgesuch kann jederzeit online oder per  Post gestellt wer  -  den. Dieses muss innert einer Frist von 3 Monaten geprüft werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem   Gesuch   müssen   alle   Unterlagen   oder   die   dazu   notwendigen   Voll  -  machten,  die zur Beurteilung des Falles nötig sind, beigelegt werden, ins  -  besondere:  *  a)  Handelsregisterauszug;  b)  Diplome oder Zeugnisse, die die fachliche Eignung bescheinigen, der  Arbeitsvertrag des Titelinhabers sowie das Pflichtenheft, das die aus  -  zuübende Tätigkeit genau beschreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Erklärung, sich dem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag zu unterstel  -  len;  d)  Bestätigung   der   zuständigen   Paritätischen   Berufskommission,   dass  die  Bestimmungen   des Gesamt-   oder  Normalarbeitsvertrags   in allen  Punkten eingehalten sind;  e)  *  Bestätigung der Krankentaggeldversicherung;  f)  Bestätigung der Unfallversicherung;  g)  Bestätigung der Beruflichen Vorsorge (BVG);  h)  Bestätigung der AHV, IV, EO, ALV, Familienzulagen;  i)  Strafregisterauszug;  j)  Bestätigung der Steuerverwaltung;  k)  Bestätigung   der   Zahlungsfähigkeit   (Auszug   des   Betreibungs-   und  Konkursamts)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bestätigungen   der   Versicherungsgesellschaften   müssen   bescheini  -  gen, dass keine rückständigen Beitragszahlungen vorliegen sowie das von  der Versicherung angebotene Leistungsverzeichnis genau darlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Kontrolle und Nachprüfung der einverlangten Unterlagen kann sich die  Dienststelle bei Bedarf mindestens alle 6 Monate an Dritte wenden. Diese  sind verpflichtet, alle Auskünfte, die zur Erfüllung der der Dienststelle über  -  tragenen Aufgaben notwendig sind, kostenlos zu erteilen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sind die formalen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, informiert  das Un  -  ternehmen oder die zuständige Organisation (paritätischer Berufskommissi  -  on, Sozialversicherungen etc.) unverzüglich die Dienststelle.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eintragung - Veröffentlichung - Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eintragung
                            1  Die Dienststelle entscheidet über die ihr unterbreiteten  Eintragungsgesu  -  che,   nachdem   diese   den   Berufsorganisationen   zur   Prüfung   und   Vormei  -  nung unterbreitet wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn   die  Prüfung   des   Gesuchs   durchgeführt   ist   und   das   Unternehmen  oder Büro die geforderten Bedingungen erfüllt, wird dessen Eintragung auf  der Liste des entsprechenden Berufszweigs vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Eintragung wird dem Unternehmen oder Büro zuerkannt, dass es  den   beruflichen   Fähigkeiten,   wie   in   der   Beilage   I   aufgeführt,   genügt   und  dass es die Sozialgesetzgebung sowie die Arbeitsbedingungen am Ausfüh  -  rungsort der Arbeiten einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Eintragung   ist   für   eine   unbefristete   Dauer   gültig.   Die   Dienststelle  nimmt   die   Erneuerung   der   Eintragung   vor,   sofern   die   Bedingungen   erfüllt  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Öffentlichkeit
                            1  Mindestens   ein   Mal   im   Jahr   lässt   die   Dienststelle   im   Amtsblatt   des  Kantons Wallis veröffentlichen was folgt:  a)  die Aufzählung der geführten Listen;  b)  die Zulassungsbedingungen und die Prüfungsmethoden;  c)  die Gültigkeitsdauer und das Verfahren der Aktualisierung der Listen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ständigen Listen sind öffentlich. Sie werden auf der Internethomepage  des Staates veröffentlicht und können bei der Dienststelle eingesehen wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Gesetzes über den Schutz von Personendaten blei  -  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderung
                            1  Fällt  der  Titelinhaber   aus,   muss  ihn  das   Unternehmen  oder   Büro   in  den  drei   Monaten   ab   Ende   des  Arbeitsverhältnisses   ersetzen,   ansonsten   die  Eintragung gelöscht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Titelinhaber und der verantwort  -  lichen   Person   des   Unternehmens   oder   Büros   fristlos   aufgelöst,   verfügen  Letztere   über   eine  Frist   von   sechs   Monaten,   um   die  Situation   zu  bereini  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Falle   des   Todes   des   Titelinhabers   eines   Unternehmens   oder   Büros  wird diese Frist auf neun Monate erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Änderung im Zusammenhang mit dem Titelinhaber muss der Dienst  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Überprüfung des Inhabers des Titels wird von der Dienststelle alle 3  Jahre durchgeführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Streichung - Suspendierung - Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Streichung
                            1  Von der ständigen Liste werden diejenigen Unternehmen oder Büros ge  -  strichen, die die Bestimmungen dieser Verordnung verletzen, insbesondere  a)  die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllen;  b)  hinsichtlich ihrer Eintragung in eine Liste falsche Erklärungen, Bestäti  -  gungen, Auskünfte beibringen;  c)  keine Haupttätigkeit im Zusammenhang mit der Eintragung ausüben;  d)  ohne einen Titelinhaber sind, der imstande ist, sie zu verpflichten oder  nicht die verlangten Änderungen in der in dieser Verordnung festge  -  legten Frist vorgenommen haben;  e)  die   geschuldeten  Taxen,   Kosten   und   Gebühren   nach   erfolgter   Mah  -  nung nicht bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Suspendierung
                            1  Anstelle einer Streichung kann die Eintragung für die Unternehmen  oder  Büros,   die   gegen   die   Bestimmungen   dieser   Verordnung   verstossen,   für  höchstens sechs Monate suspendiert werden mit der Weisung, innert die  -  ser Frist die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Voraussetzun  -  gen für die Eintragung wieder erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während dieser Frist ist das Unternehmen oder Büro von öffentlichen Auf  -  trägen ausgeschlossen und nicht auf der veröffentlichten Liste aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Massnahme wird insbesondere gegen Unternehmen oder Büros er  -  griffen,   die   sich   bewusst   oder   durch   Verzögerungsmassnahmen   weigern,  die vorgeschriebenen Gebühren und Taxen zu bezahlen oder zu beweisen,  dass sie ihrem Personal die Sozialleistungen zukommen lassen, die mit je  -  nen im Gesamtarbeitsvertrag  des Berufs  oder,  wenn ein solcher nicht be  -  steht,   im Normalarbeitsvertrag   übereinstimmen  und  zu dessen  Einhaltung  sie sich verpflichtet haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verfahren
                            1  Nach Anhörung  des betreffenden  Unternehmens   oder  Büros entscheidet  die Dienststelle über die Streichung oder die Suspendierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einzig   die   Streichung   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht.   Die   Dienststelle  kann mehrere Streichungen gemeinsam veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen   die   Entscheide   über   die  Auf-   oder  Ausnahme   eines  Anbieters   in  das Verzeichnis der ständigen Listen kann innert 30 Tagen beim Staatsrat  Beschwerde eingereicht werden und zwar unter Beachtung der im Gesetz  über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege   (VVRG)  vorgeschriebenen Formvorschriften.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kosten, Taxen und Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Taxen und Eintragungsgebühren
                            1  Für jede Haupteintragung wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben so  -  wie eine zusätzliche Gebühr von 100 Franken für jede von demselben Un  -  ternehmen oder Büro beantragte weitere Eintragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf  des  ersten  Eintragungsjahres   haben  die  eingetragenen   Un  -  ternehmen   oder   Büros   zudem   eine   Jahrestaxe   von   100  Franken   für   jede  Haupteintragung   und   von   20   Franken   für   jede   zusätzliche   Eintragung   zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für jede Entscheidung zur Suspendierung oder Streichung der Einschrei  -  bung wird  eine Gebühr  von 300 Franken  erhoben.   Die  Gebühr   entfällt je  -  doch, wenn die Streichung auf Wunsch des Unternehmens erfolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf  Antrag  des   Unternehmens   stellt   die  Dienststelle   einen   formellen  Ab  -  lehnungsbescheid   aus,   für   den   eine   Gebühr   von   300   Franken   erhoben  wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Weitere Kosten und Gebühren
                            1  Für die weiteren Kosten und Entscheidgebühren sind die Bestimmungen  des   Gesetzes   betreffend   den   Tarif   der   Kosten   und   Entschädigungen   vor  Gerichts- oder Verwaltungsbehörden anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Unternehmen oder Büros, die vor dem 30. Juni 1998 in Übereinstim  -  mung   mit   den   Vorschriften   der   Verordnung   vom   22.   Mai   1991   betreffend  das   Berufsregister   für   Unternehmungen   und   dem   Beschluss   vom   7.   Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992 über die Einführung eines kantonalen Berufsregisters  für  Ingenieur-,  Architektur- und andere Planungsbüros eingetragen wurden, behalten ihre  Vorzugsrechte in Bezug auf die beruflichen Anforderungen bei und bleiben  wie   vormals   in   den   Listen   eingetragen,   soweit   solche   für   den   oder   die  betreffenden Berufe bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Was die anderen Bedingungen oder Anforderungen betrifft,  verfügen die  -  selben Unternehmen oder Büros über eine Zeitspanne von sechs Monaten  ab   Inkrafttreten   vorliegender   Verordnung,   um   ihre   Verhältnisse   entspre  -  chend der Verordnung anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Inkrafttreten - Aufhebung - Annahme
                            1  Vorliegende   Verordnung   wird   im  Amtsblatt   veröffentlicht,   um   am   1.   Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003 in Kraft zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt die Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 26.  Juni 1998 ausser Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.06.2003  01.06.2003  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 26/2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Ingress  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 4 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 6 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 6 Abs. 2, e)  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 6 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 6 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 7 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 9 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 13 Abs. 3  aufgehoben  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 13 Abs. 4  eingefügt  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Art. 13 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.04.2021  01.05.2021  Anhang 1  eingefügt  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.06.2003  01.06.2003  Erstfassung  BO/Abl. 26/2003  Ingress  21.04.2021  01.05.2021  geändert  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 1 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 2 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 2, e) 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 4 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 6 Abs. 5 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Art. 7 Abs. 4 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 9 Abs. 5 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Art. 12 Abs. 3 21.04.2021 01.05.2021 geändert RO/AGS 2021-051
Art. 13 Abs. 3 21.04.2021 01.05.2021 aufgehoben RO/AGS 2021-051
Art. 13 Abs. 4 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
Art. 13 Abs. 5 21.04.2021 01.05.2021 eingefügt RO/AGS 2021-051
                            Anhang 1  21.04.2021  01.05.2021  eingefügt  RO/AGS 2021-051
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang 1 zum Artikel 4 Absatz 2  der Verord-  nung  betreffend  die Führung ständiger Listen  (  Stand  am  02.07.2013  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1 - 1 Liste der Titel und Diplome
                            Tabelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            001  Hoch  -  und Tiefbauunternehmen  Baumeister, diplomierter / Baumeisterin diplomierte  Maurermeister/  in  Diplom als Bauingenieur ETH oder FH  Eidg. Dipl. Bauleiter im Hochbau oder Tiefbau + 5 Jahre leiten-  de Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Bautechniker + 5 Jahre leitende Tätigkeit  Baupolier/in (Hochbau oder Tiefbau) mit eidg. Fachau  sweis + 8  Jahre leitende Tätigkeit  Strassenbaupolier/  in mit eidg. Fachausweis + 8 Jahre leitende  Tätigkeit  Bauleiter/in Hochbau, diplomierter, oder Bauleiter/in Tiefbau,  diplomierter + 8 Jahre leitende Tätigkeit  Fähigkeitszeugnis als Maurer + 10 Jahre effe  ktive Tätigkeit als  Verantwortlicher der Unternehmung  Gruppenchef als Maurer + 10 Jahre effektive Tätigkeit als  Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            002  Transportunternehmen und  Erdarbeiten  Eidg. Dipl. Baumeister + Lizenz in Transport  Eidg. Dipl. Maurermeist  er + Lizenz in Transport  Eidg. Dipl. Bauleiter im Hochbau oder Tiefbau + 5 Jahre leiten-  de Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes +  Lizenz in Transport  Strassentransport  -  Disponent mit eidg. Fachausweis + Lizenz in  Transport  Fähigkeitszeugn  is als Lastwagenführer + 5 Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung + Lizenz in  Transport  Führerausweis für Motorwagen zum Sachentransport, derer  Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt + 10 Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher  der Unternehmung + Lizenz in  Transport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            003  Plattenleger  -  und Wand  -  verkleidungsunternehmen  Plattenlegermeister/in  Hafnermeister/in  Fachmann für Teppiche, Boden  -  und Wandbelege eidg. Fach-  ausweis + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung  des betref  Chefbodenleger/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Plattenlegerchef mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Vorarbeite  r des Plattenlegers + 5 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Plattenleger + 10 Jahre effektive Tätig-  keit als Verantwortlicher der Unternehmun  g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            004  Gipserunternehmen  Gipsermeister/in  Malermeister/in  + Fähigkeitszeugnis als Gipser  Bauingenieur + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh-  mung des betreffenden Berufes  Bauingenieur EH + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unter-  nehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Gipser oder Als Gipser  -  Maler + 10 Jahre  effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            005  Malerunternehmen  Malermeister/in  Gipsermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Maler  Bauingenieur + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh-  mung des betreffenden Berufes  Bauing  enieur EH + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unter-  nehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Maler oder als Maler  -  Gipser + 10 Jahre  effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            006  Zimmereiunternehmen  Zimmermeister/in  Schreiner  meister/in Bau oder Schreinermeister/in Möbel und  Innenausbau + Fähigkeitszeugnis als Zimmermann  Ingenieur EH (Holz Bau) + 2 Jahre  leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Techniker als Holz Bau + 2 Jahre  leitende Tätigkeit in eine  r  Unternehmung des betreffenden Berufes  Zimmerpoliermaster/in + 5 Jahre  leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Gruppenchef als Zimmermanns + 8 Jahre  leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeug  nis als Zimmermann + 10 Jahre effektive Tätig-  keit als Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            007  Bau  -  und Möbel  -  schreinereiunternehmen  Schreinermeister/in Bau oder Schreine  r  meister/in Möbel und  Innenausbau  Zimmermeister/in + Fähigkeitszeugnis als Bau  -  oder Möbe  l-  schreiner  Ingenieur HTL als Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Techniker als Holzbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Schreiner  -  Werkmeister/in mit eidg. Fachauswei  s + 5 Jahre  leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden  Berufes  Zimmerpoliermeister/in mit eidg. Fachausweis und Fähigkeits-  zeugnis als Bau  -  oder Möbelschreiner + 5 Jahre leitende Tätig-  keit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Gruppe  nchef als Schreiner + 8 Jahre  leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Bau  -  oder Möbelschreiner + 10 Jahre  effektive Tätigkeit als Verantwortlicher des Unternehmens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            008  Glaserunternehmen  Glasbauexperte, diplo  mierter / Glasbauexpertin, diplomierte  Glasermeister/in  Glaser  -  Vorarbeiter/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Glaser + 10 Jahre effektive Tätigkeit als  Verantwortlicher  der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            009  Metallkonstruktionsunternehmen  Metallbaumeister/in  Eidg. Dipl. Metallbaukonstrukteur + 2 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Diplom ETH oder HTL in Maschinenbau + 2 Jahre leitende  Tätigkeit in eine  r Unternehmung des betreffenden Berufes  Metallbau  -  Werkstattleiter/in + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Metallbauplaner mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Beruf  es  Fähigkeitszeugnis als Metallbauer oder Anlagen  -  und Appara-  tebauer + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der  Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            010  Spenglerunternehmen  Eidg. Dipl. Spengler  Eidg. Dipl. Sanitärinstallateur + Fähigkeitszeugnis als Spengler  Ingenie  ur ETH in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre  leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden  Berufes  Ingenieur HTL in Maschinenbau oder in Klimatechnik + 2 Jahre  leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden  Berufes  Techniker  als Spengler + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Spengler  -  Polier mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Spengler oder Spengler  -  Sanitär  installateur + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verant-  wortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            011  Sanitärinstallationsunternehmen  Eidg. Dipl. Sanitär  -  Installateur  Eidg. Dipl. Spengler + Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur  Ingenieur ETH oder HTL in Maschinenbau oder  in Klimatechnik  + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betref-  fenden Berufes  Haustechnikinstallateur/in, diplomierter (Sanitär) + 2 Jahre  leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden  Berufes  Eidg. Dipl. Sanitärplaner + 5 Jahre l  eitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Chefmonteur Sanitär mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Sanitärmonteur oder Spengler  -  Sanitärinstallateur +  10 Jahre effektive Tätigkeit als Verant-  wortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            012  Dachdecker  Dachdeckermeister/in  Eidg. dipl. Spengler + Fähigkeitszeugnis als Dachdecker  Dachdeckerpolier mit eidg. Fachausweis +  5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des be  treffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Dachdecker + 10 Jahre effektive Tätig-  keit als Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            013  Zentralheizungsunternehmen  Eidg. Dipl. Heizungsinstallateur oder Heizungsplaner  Ingenieur ETH, HTL in Klimatechnik (Heizung) + 2 J  ahre lei-  tende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Beru-  fes  Ingenieur HTL der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Techniker der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des  betreffenden Berufes  Diplom als Techniker SVHL + 2 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Haustechnikinstallateur, diplomierter (Heizung) + 5 Jahre lei-  tende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Beru-  fes  Haustechn  ikplaner, diplomierter (Heizung) + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Chefmonteur Heizung mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leiten-  de Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Haustec  hnikplaner (Heizung) + 5 Jahre  leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden  Berufes  Fähigkeitszeugnis als Heizungsmonteur oder als Heizungs-  zeichner + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der  Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            014  Lüftungsunternehmen  E  idg. Dipl. Heizungsinstallateur oder Heizungsplaner  Ingenieur ETH oder HTL in Klimatechnik (Heizung) oder Ma-  schinenbau + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung  des betreffenden Berufes  Ingenieur HTL  –  Klimatisierung und Lüftung + 2 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Ingenieur HTL der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Techniker der Geothermie + 2 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden  Berufes  Fähigkeitszeugnis als Maschinenzeichner + 10 Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung  Fähigkeitszeugnis als Lüftungsanlagebauer oder Lüftungs-  zeichner + 10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der  Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            015  E  lektroinstallationsunternehmen  Eidg. Dipl. Elektro  -  Installateur  Ingenieur ETH oder HTL als Elektro  -  Installateur mit einer Aner-  kennung als Berufsfachmann gemäss NIV + 2 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            016  Telekommuni  kation  -  EDV  Vernetzungen  Eidg. Dipl. Elektro  -  Installateur  Elektroingenieur ETH oder HTL mit einer Anerkennung als  Berufsfachmann gemäss NIV + 2 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Elektro  -  Telematiker mit eidg. Fachauswe  is + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            017  Sicherungs  -  und Verteilanlagen  Eidg. Dipl. Elektro  -  Installateur oder  Elektroingenieur ETH oder HTL mit einer Anerkennung als  Berufsfachmann gemäss NIV + 2 Jahre leitende T  ätigkeit in  einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Elektro  -  Telematiker mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            018  Innendekorateure  Eidg. Dipl. Innendekorateur  Eidg. Dipl. Innendekorationsnäh  er  Ingenieur HTL Innenarchitekt + 2 Jahre leitende Tätigkeit in  einer Unternehmung  Innendekorateur mit eidg. Fachausweis oder Fachmann für  Teppiche, Boden  -  und Wandbeläge mit eidg. Fachausweis + 5  Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung  Innendekorat  eur/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung  Fähigkeitszeugnis als Innendekorateur + 10 Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            019  Gartenbauunternehmen  Eidg. Dipl. Gärtnermeister  Landschaftsarchi  tekt HTL oder gleichwertig anerkannter Titel +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betref-  fenden Berufes  Diplom einer Höhere technischen Schule + 2 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Landschaftsarchitekt  mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Obergärtner/in mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende Tätig-  keit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Fähigkeitszeugnis als Gärtner + 8 Jahre effe  ktive Tätigkeit als  Verantwortlicher der Unternehmung  Fähigkeitszeugnis als Landschaftszeichner + Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            020  Bodenleger (textile und elasti-  sche Beläge / Parkett)  Eidg. Diplom als Bodenleger/in  Chef  -  Bodenleger/in mit mindestens 5 Jahren Berufserfahrung  in leitender Funktion in einem Branchenunternehmen  EPZ als Bodenleger/in mit mindestens 10 Jahren Berufserfah-  rung in leitender Funktion in einem Branchenunternehmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            021  Unternehmen für Blitzschutzan-  la  gen  Bestätigung der Kantonale Gebäudeversicherung, Freiburg  Installationsbewilligung gemäss NIV  (  Verordnung über elektri-  sche Niederspannungsinstallationen)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Bauingenieure  Bauingenieur ETH  Bauingenieur HTL  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetr  agen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  Vermessungs  -  und Kulturinge-  nieure, Geometer  Kulturingenieur ETH  Kulturingenieur HTL  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisch  es Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  Patentierte Ingenieure  -  Geometer  Diplom einer eidg. Technischen Hochschule  –  Patentierter  Ingenieur  –  Geometer ETH  Ingenieur HTL + Patentierter Ingenieur  -  Geometer  I  m Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  Geologie / Geotechnik / Hydro-  geologie  Diplom eine  r Universität oder der Eidg. Technischen Hoch-  schule in Erdwissenschaft  -  -  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  Transport  -  und Planungsingeni-  eure  Ingenieur ETH  Ingenieur HTL  Transportingenieur HTL  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  Forstingenieure  Forstingenieur ETH  Forstinge  nieur HTL  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  Architekten  Architekt ETH oder Universitätstitel als Architekt  Architekt HTL  Im Schweiz.  Architekt  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist  Personen mit Besitzstand müssen über einen Fähigkeitsaus-  weis vor dem 07.07.1982 verfügen und eine Selbstständigkeit  v  on 10 Jahren vor dem 07.07.1982 nachweisen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  Innenarchitekten  Diplom als Innenarchitekt  der Höheren Kunstgewerbeschule  (ESAA) oder vom BBT als gleichwertig anerkannter Titel  Im Schweiz. Architekt  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das i  m Schweiz. Architekt  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  Gartenbauarchitekten  Diplom in Landschaftsarchitektur HTL der Ingenieurschulen in  Lullier oder Rapperswil  Im Schweiz. Architekt  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom,  das im Schweiz. Architekt  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  Baulei  ter  Diplomierter Bauleiter im Hochbau  Diplom als Architekt ETH oder Universitätstitel als Architekt  Architekt HTL  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  A  usländisches Diplom, das im Schweiz. Architekt  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist  Alle in der ständigen Liste Nr. 106 eingetragenen Büros
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110  Planungsbüro für Sanitärinstal-  lationen  Diplom als Ingenieur ETH in Maschinenbau oder einer Techni-  schen Schule  Eidg. dipl. Sanitärplaner  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111  Planungsbüro für Heizungsin-  stallationen  Diplom als Ingenieur  ETH in Maschinenbau oder einer Techni-  schen Schule  Eidg. dipl. Heizungs  -  und Lüftungsplaner  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112  Planungsb  üro für Lüftungs  -  und  Klimatechnik  Diplom als Ingenieur ETH in Maschinenbau oder einer Techni-  schen Schule  Eidg. dipl. Heizungs  -  und Lüftungsplaner  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register  A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  Planungsbüro für Elektroinstalla-  tionen  Diplom als Elektroingenieur ETH oder HTL  Eidg. diplomierte  r  Elektro  -  Installateur  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz.  Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist eingetragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  Planungsbüro für Naturwissen-  schaften und Umwelt  Diplom in Naturwissenschaft als Geograph,  Biologe  ,  Zoologe  ,  Botaniker oder Umweltingenieur  Ingenieur HTL  –  Verwaltung der Natur  Natur  -  und Umweltfachmann mit eidg. Fachausweis  Im Schweiz. Ingenieur  -  Register A oder B eingetragen  Ausländisches Diplom, das im Schweiz. Ingenieur  -  Register A  oder B als gleichwertig eingetragen ist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200  Druckvorstufe  Fähigkeitszeugnis als Polygraf + 10 Ja  hre effektive Tätigkeit  als Verantwortlicher der Unternehmung  Fähigkeitszeugnis als Mediamatiker oder Multimediagestalter +
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwortlicher der Unterneh-  mung  Techno  -  Polygraf + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unter-  nehmun  g des betreffenden Berufes  Multimedia  -  Koordinator + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Typografischer Gestalter + 8 Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Korrektor + 8 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung  des betreffenden Berufes  Dipl  .  leitende  r  Fachmann Druckindustrie und Verpackung + 5  Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffen-  den Berufes  Techniker TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh-  mung des  betreffenden Berufes  Medieningenieur  Dipl. Fachmann Druckindustrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201  Druck  Fähigkeitszeugnis als Drucktechnologe + 10 Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher der Unternehmung  Betriebsfachmann Drucktechnologie + 8 Jahre leitende Tätig-  keit in einer  Unternehmung des betreffenden Berufes  Druckkaufmann mit eidg. Fachausweis + 5 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Dipl leitende Fachmann Druckindustrie und Verpackung + 5  Jahre leitende Tätigkeit in einer Unternehmung d  es betreffen-  den Berufes  Techniker TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh-  mung des betreffenden Berufes  Medieningenieur  Dipl. Fachmann Druckindustrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202  Weiterverarbeitung  Fähigkeitszeugnis als Buchbinder oder Druckausrüster + 10  Jahre effektive  Tätigkeit als Verantwortlicher der Unterneh-  mung  Betriebsfachmann Druckweiterverarbeitung + 8 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Dipl leitende Fachmann Druckindustrie und Verpackung + 5  Jahre leitende Tätigkeit in einer  Unternehmung des betreffen-  den Berufes  Techniker TS + 5 Jahre leitende Tätigkeit in einer Unterneh-  mung des betreffenden Berufes  Medieningenieur  Dipl. Fachmann Druckindustrie  Buchbindermeister mit e  idg. Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203  Reinigungsunternehmen  Fähigkeitszeugnis al  s Gebäudereiniger oder EFZ eines Berufs  des Baugewerbes + 4 Jahre effektive Tätigkeit als Verantwort-  licher der Unternehmung  Gebäudereiniger mit eidg. Fachausweis + 2 Jahre leitende  Tätigkeit in einer Unternehmung des betreffenden Berufes  Gebäudereiniger, d  iplomierter