Beschluss Covid-19 betreffend Grossveranstaltungen, grosse Fachmessen und Publikumsmessen
                            Beschluss  Covid-19 betreffend Grossveranstaltungen,  grosse Fachmessen und Publikumsmessen  vom 05.07.2021 (Stand 26.06.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 40 des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertrag  -  barer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 (Epidemiege  -  setz, EpG);  eingesehen die Artikel 16 und 18 der Verordnung über Massnahmen in der  besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie vom 23. Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2021 (Covid-19-Verordnung besondere Lage);  eingesehen Artikel 57 Absatz 3 der Kantonsverfassung;  auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständige kantonale Behörde für die Bewilligung von Gross -
                            veranstaltungen, grossen Fachmessen und Publikumsmessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement für Sicherheit, Institutionen und Sport (nachfolgend: De  -  partement) wird zur kantonalen Behörde gemäss den Artikeln 16 und 18  der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp  -  fung der Covid-19-Epidemie (nachfolgend: Verordnung des Bundes) er  -  nannt, um folgende Veranstaltungen zu bewilligen:  a)  Grossveranstaltungen mit mehr als 1'000 Personen pro Tag;  b)  Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1'000 Personen pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat bleibt zuständig für die Anordnung der erforderlichen Mass  -  nahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Covid-19-Epidemie inner  -  halb der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörde zur Abgabe einer Stellungnahme zum
                            Schutzkonzept von Grossveranstaltungen, Fach- und Publi  -  kumsmessen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Walliser Rettungsorganisation (KWRO) hat folgende Aufga  -  ben:  a)  Unterstützung und Beratung der Organisatoren von Grossveranstal  -  tungen und Fach- und Publikumsmessen betreffend deren Schutz  -  konzepte;  b)  auf Verlangen des Organisators, Abgabe einer Stellungnahme zu sei  -  nem Schutzkonzept;  c)  Beantwortung aller Fragen zu Covid-19 mit Ausnahme jener, welche  die folgenden Bereiche betreffen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Quarantäne und Isolation in der Zuständigkeit der Gesundheits  -  förderung Wallis,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  epidemiologische Fragen und das Contact Tracing in der Zu  -  ständigkeit des Kantonsarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Form und Einreichung des Bewilligungsgesuches
                            1  Das Bewilligungsgesuch zur Organisation einer Grossveranstaltung, einer  Fach- oder Publikumsmesse ist vor der Veranstaltung an den Gemeinderat  der Gemeinde zu richten, in der die Veranstaltung stattfinden soll, zusam  -  men mit der obligatorischen Stellungnahme der KWRO betreffend das in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 10 der Verordnung des Bundes vorgesehene Schutzkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat leitet das Gesuch zusammen mit seiner Vormeinung an  das Departement weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erteilung weiterer Bewilligungen durch den Gemeinderat im Zusam  -  menhang mit der Organisation einer Veranstaltung bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inhalt des Bewilligungsgesuches
                            1  Das Bewilligungsgesuch zur Organisation einer Grossveranstaltung, einer  Fach- oder Publikumsmesse muss insbesondere folgende Angaben enthal  -  ten:  a)  Art der Veranstaltung;  b)  Name,   des   verantwortlichen   Organisators   und   seine   vollständigen  Personalien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  bei natürlichen Personen: Name, Vorname, Geburtsdatum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  bei juristischen Personen: Name des Unternehmens, Adresse,  Sitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse;  c)  Ort und Zeit der Veranstaltung;  d)  Umrisse des Veranstaltungsortes, nötigenfalls auf einer Karte einge  -  zeichnet sowie die entsprechenden Zugänge;  e)  Anzahl der zu erwartenden Teilnehmer;  f)  Schutzkonzept gemäss Artikel 10 der Verordnung des Bundes und ih  -  res Anhangs 1, aufgrund einer eigens für die betreffende Veranstal  -  tung   erstellten   Risikoanalyse,   zusammen   mit   der   entsprechenden  Stellungnahme der KWRO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Organisator muss dem Gemeinderat oder dem Departement alle Do  -  kumente oder Informationen zur Verfügung stellen, die für die Bearbeitung  des Bewilligungsgesuches erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Konsultation der anderen betroffenen Departemente
                            1  Das Departement konsultiert, falls erforderlich, die anderen durch die Ver  -  anstaltung betroffenen kantonalen Departemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Entscheid des Departements
                            1  Das Departement trifft  einen Entscheid, welcher dem Organisator der  Grossveranstaltung,  der Fach- oder Publikumsmesse  eröffnet  und dem  Gemeinderat   und  den  betroffenen   kantonalen  Departementen   mitgeteilt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erhebt eine Gebühr von 90 bis 1'650 Franken für die Bearbeitung des  Bewilligungsgesuches oder für das Verfahren zur Verweigerung oder zum  Widerruf einer solchen Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beschwerde
                            1  Der Entscheid des Departements kann innerhalb von 30 Tagen nach sei  -  ner Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Meldung
                            1  Der Organisator und der Gemeindrat sind verpflichtet, dem Departement  unverzüglich jene Tatsachen zu melden, die:  a)  das Fällen des Entscheids beeinflussen können;  b)  den Widerruf des Entscheids bewirken können;  c)  die Anordnung zusätzlicher Einschränkungen erfordern können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet, ob die Meldung zur Aufhebung des Ent  -  scheids führt oder zusätzliche Einschränkungen zur Folge hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Mitteilungen
                            1  Der Kantonsarzt informiert das Departement unverzüglich über alle Ände  -  rungen:  a)  der epidemiologischen Lage im Kanton oder in der Region, in der die  Veranstaltung stattfindet;  b)  seiner Kapazitäten, mutmasslich infizierte Personen zu identifizieren  und zu informieren, was dazu führen könnte, die Bewilligung nicht zu  erteilen und den Entscheid zu widerrufen oder zusätzliche Einschrän  -  kungen nötig machen könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement entscheidet, ob die Mitteilung zur Verweigerung der Be  -  willigung, zum Widerruf des Entscheids oder zu zusätzlichen Einschränkun  -  gen führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2021  26.06.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-099
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  05.07.2021  26.06.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-099