Verordnung betreffend das Gesetz über die Primarschule
                            Verordnung  betreffend das Gesetz über die Primarschule  (VGPS)  vom 11.02.2015 (Stand 01.08.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1907;  eingesehen die interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der  obligatorischen Schule vom 14. Juni 2007 (HarmoS-Konkordat);  eingesehen das Gesetz über die Primarschule vom 15. November 2013;  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck der Verordnung
                            1  Die vorliegende Verordnung hat zum Ziel, die Bestimmungen des Geset  -  zes über die Primarschule vom 15. November 2013 (GPS)  in jenen Berei  -  chen zu ergänzen und zu präzisieren, die nicht durch Sonderbestimmungen  abgedeckt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendungsbereich
                            1  Unter Vorbehalt der Sonderbestimmungen regelt die vorliegende Verord  -  nung die Organisation des Primarschulunterrichts, der die Schuljahre 1 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 HarmoS (1H bis 8H) abdeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder  der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lektionendotation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Grundsätze
                            1  Die für das Unterrichtswesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: die  Dienststelle) prüft die von der Schuldirektion eingereichten und vom  pädagogischen Berater des Bereichs Sonderschulwesen und vom Schulin  -  spektor der betroffenen Schulregion gebilligten Organisationsanträge, wo  -  bei die vom Staatsrat dafür festgelegten nötigen Ressourcen berücksichtigt  werden müssen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei jedem Organisationsmodus (ausser den Sonderschulklassen) müssen  während allen Halbtagen mindestens sieben Schüler anwesend sein.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Gesuch über die Eröffnung einer Klasse wird von der Dienststelle  entschieden. Dabei müssen folgende Kriterien beachtet werden:  a)  die für die kommenden Jahre voraussichtlichen Schülerbestände;  b)  die möglichen Zusammenschlüsse;  c)  *  die Gewährung von Lektionen für die Organisation sonderpädago  -  gischer Massnahmen und Hilfsmassnahmen;  d)  die Gewährung von ergänzenden Ressourcen (Lektionen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die erste Stufe der Dotation berücksichtigt die Zahl der anerkannten Klas  -  sen und die Anzahl Lektionen, die der Stundentafel der Schüler entspre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zweite Stufe der Dotation ist Gegenstand der Zuteilung von ergänzen  -  den Ressourcen gemäss den Eigenheiten der Klassen oder für besondere  Organisationsformen (namentliche Blockzeiten, alternierender Stundenplan  für Mehrjahrgangsklassen oder grosse Klassen, Halbklassen in gewissen  Fächern, besondere Klassenformen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ein dritter Teil der Dotation berücksichtigt die Bedürfnisse des Schulzen  -  trums hinsichtlich Unterstützungs- und Sonderschulmassnahmen sowie ge  -  stalterischen Aktivitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Besondere Situationen in einer Klasse (ein oder mehrere Schüler mit be  -  sonderen Bedürfnissen, grosser Anteil fremdsprachiger Schüler, Mehrjahr  -  gangsklassen oder sehr kleine Klassen) werden von der Dienststelle über  -  prüft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Falls die Entwicklung der Schülerbestände im gleichen Jahr die Schlies  -  sung von zwei und mehr Klassen innerhalb einer Gemeinde erfordert, prüft  die Dienststelle die Auswirkungen auf die Beschäftigung. Sie kann entschei  -  den, Schliessungen gestaffelt vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Organisationsnormen
                            1  Der Staatsrat legt die Organisationsnormen fest, namentlich die Anzahl  Klassen oder Klassengruppen in Bezug auf die Schülerzahl und die durch  -  schnittliche Klassengrösse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisation der Schulwoche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Unterrichtszeit
                            1  Die Stundentafel und die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler wer  -  den in Lektionen à 45 Minuten ausgedrückt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit der einzelnen Fächer wird  in Respektierung der pädagogischen und methodisch-didaktischen Anwei  -  sungen vorgenommen, welche die Dienststelle oder das für Bildung zustän  -  dige Departement (nachfolgend: das Departement genannt) festlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zyklus 1
                            1  In der 1H wird der Unterricht halbtags organisiert. Es ist für eine gleich  -  mässige Verteilung über die ganze Woche zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schüler der 1H findet die Schulwoche über mindestens vier Halb  -  tage verteilt statt, für die Schüler der 2H über mindestens sieben Halbta  -  ge.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement kann Abweichungen bewilligen, um namentlich eine Or  -  ganisation der Schulwoche in Blockzeiten zu ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die 3H und 4H findet die Schulwoche über acht Halbtage verteilt statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Diese Organisation muss grundsätzlich für mindestens drei aufeinander  -  folgende Jahre aufgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * ...
Art. 8 Zyklus 2 - Schuljahre 5H bis 8H
                            1  Die Schulwoche findet auf mindestens neun Halbtage verteilt statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Empfang und Pause
                            1  Der Empfang der Schüler erfolgt vor Beginn der Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls ein Halbtag drei oder mehr Lektionen dauert, ist eine grosse Pause  und, falls nötig, ein kleinerer Unterbruch zwischendurch zwingend. Die  grosse Pause findet, wenn möglich, draussen vor dem Schulgebäude in ei  -  ner dazu vorgesehenen Umgebung, die den Bedürfnissen der Schüler ent  -  spricht, statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dauer der grossen Pause wird je nach lokalen Gegebenheiten festge  -  legt, dauert aber mindestens 15 Minuten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Tagesstrukturen
                            1  Die Schulwoche kann von den Gemeinden als Tagesstruktur organisiert  werden, womit man den Schülern ein Betreuungsangebot ausserhalb der  Unterrichtszeiten und während des ganzen Tages (Mittagessen, Zwischen  -  verpflegung) sowie an mehreren Wochentagen anbietet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stundentafeln
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsätze
                            1  Der Staatsrat erlässt für beide Sprachregionen Stundentafeln. Die Stun  -  dentafel ist zwingend, was die Einhaltung der Fächer oder Fachbereiche  der Lehrpläne und die dafür vorgesehene Zeit angeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der Stundentafel auf die Wochen, Monate oder das Jahr  wird je nach Unterrichtsstufe dem Ermessen der Lehrpersonen überlassen.  Die Dienststelle legt die pädagogischen und methodisch-didaktischen  Grundsätze fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Unterrichtszeit Schüler
                            1  Die Schüler werden gemäss folgender Anzahl Wochenlektionen unterrich  -  tet.  a)  *  16 Lektionen für die Schüler der 1H;  b)  24 Lektionen für die Schüler der 2H;  c)  28 Lektionen für die Schüler der 3H und 4H;  d)  32 Lektionen für die Schüler der 5H bis 8H.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassen 1H und 2H können in besonderen Situationen mit unter  -  schiedlicher Lektionenzahl organisiert werden, wobei ein Total von 40 Lek  -  tionen innerhalb von zwei Schuljahren eingehalten werden muss. Die  Dienststelle entscheidet über diese Organisation.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Besondere Aktivitäten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beschreibung und Modalitäten
                            1  Um allen Schülern Zugang zu Tätigkeiten zu bieten, die nicht spezifisch in  der Stundentafel erwähnt sind, aber integrierender Bestandteil des Lehr  -  plans sind und zu den Zielen der Schule gehören, können in folgenden Be  -  reichen besondere Aktivitäten organisiert werden: Kultur, Religion, Gesund  -  heit, Prävention und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die pädagogisch-erzieherischen Ziele und die organisatorischen Grund  -  sätze dieser Aktivitäten werden in vom Departement beschlossenen Wei  -  sungen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Personelle Ressourcen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Klassenlehrperson
                            1  Das Departement erarbeitet für die Klassenlehrperson ein Pflichtenheft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Klassenlehrperson muss mehr als ein 50-Prozent-Pensum in ihrer  Klasse absolvieren.  Besondere Fälle bilden Gegenstand eines Entscheides  des Schulinspektors.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Klassenlehrperson trägt die volle Verantwortung für die Gesamtheit  der Schüler ihrer Klasse auch bei Interventionen wie Stützunterricht,  pädagogische Schülerhilfe, Praktika von Studierenden (PH) oder andere  Hilfsformen, gemäss dem vom Departement definierten pädagogischen  und organisatorischen Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für sämtliche Aufgaben, die das ordentliche Pflichtenheft einer Lehrper  -  son   übersteigen,   erhält   die  Klassenlehrperson   jährlich   einen   Betrag  von  1'440 Franken, der einer halben Unterrichtslektion entspricht (Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'910.65 / 32 x 0.5 x 130% =  Fr. 120.05 pro Monat /  Fr. 120.05 X 12 =  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'440.60 pro Jahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Stellvertreter der Klassenlehrperson kann die erwähnte Vergütung ab  der 20. Woche erhalten, d. h. 1/38 für jede zusätzliche Woche.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen und andere Fachper -
                            sonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Lehrpersonen, die sich eine Stelle teilen, arbeiten eng zusammen. Der  Entscheid fällt in die Zuständigkeit des Direktors, der die diesbezüglichen  Weisungen des Departements befolgt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufteilung der Fächer erfolgt gemäss den pädagogischen Grundsät  -  zen, welche eine kohärente Didaktik fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausser den Generalisten können regelmässig in den Klassen arbeiten: die  Lehrpersonen für Technisches Gestalten, für Religionsunterricht, die Hilfs-  und Sonderschullehrpersonen und die Fachberater.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Primarschullehrperson ist als Generalist fähig, alle Fächer der Stun  -  dentafel zu unterrichten. Um aber die Unterrichtsqualität hoch zu halten, ist  in folgenden Fächern ein Fächertausch zwischen Lehrpersonen verschie  -  dener Klassen möglich: Bewegung und Sport, Religionsunterricht, Musik,  Gestalten, zweite Landessprache und Englisch. In Ausnahmefällen können  die Schuldirektionen den Fächertausch auch für andere Fächer beantra  -  gen. In diesem Fall entscheidet der Schulinspektor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird eine ganze Klasse von einer Fachperson oder einer anderen exter  -  nen Fachperson besucht, muss die Klassenlehrperson oder die verantwort  -  liche Lehrperson in der Klasse anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Ist eine Lehrperson, die sich ihre Stelle teilt, abwesend und liegt kein  wichtiger Grund vor (namentlich Tätigkeit in einer anderen Klasse, familiäre  Verpflichtungen), wird primär die andere Lehrperson gebeten, die Stellver  -  tretung ihrer Kollegin zu übernehmen, dies sowohl für geplante wie für un  -  vorhergesehene Stellvertretungen von kurzer Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rahmen der Hilfs- und Sonderschulmassnahmen
                            1  Die Hilfs- und Sonderschulmassnahmen gehören zu den sonderpädago  -  gischen Massnahmen und müssen dem kantonalen Sonderpädagogik-Kon  -  zept vom 10. Dezember 2014 entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Hilfsmassnahmen und allgemeine sonderpädagogische Mass -
                            nahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zu den Hilfsmassnahmen gehören das begleitete Studium und die Stütz  -  kurse für die fremdsprachigen Schüler. Sie werden von Generalisten erteilt.  Was den Stützunterricht für fremdsprachige Schüler betrifft, muss in die  -  sem spezifischen Bereich eine Weiterbildung besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeinen sonderpädagogischen Massnahmen werden von diplo  -  mierten oder sich in Ausbildung befindenden Sonderschullehrpersonen  grundsätzlich in Form von integriertem Stützunterricht erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über die Dienststelle gewährt das Departement für Hilfsmassnahmen und  für allgemeine sonderpädagogische Massnahmen eine jährliche Dotation,  die pro Schule oder pro Region bewilligt wird. Die Schuldirektion entschei  -  det, welche Kinder von diesen Massnahmen profitieren und berücksichtigt  dabei den von der Dienststelle definierten pädagogischen und organisatori  -  schen Rahmen, die Vorschläge der Klassenlehrperson und die Meinung der  Eltern. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen
                            1  Die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen werden als verstärk  -  ter Stützunterricht oder in Sonderklassen respektive Sonderschulen organi  -  siert. Für verstärkte sonderpädagogische Massnahmen fällt das Amt für  Sonderschulwesen (nachfolgend: das Amt genannt) einen individuellen Ent  -  scheid, wofür vorgängig ein standardisiertes Abklärungsverfahren, koordi  -  niert durch den pädagogischen Berater des Amtes, durchgeführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Koordination der sonderpädagogischen Massnahmen
                            1  Die Direktion sichert die Koordination der Hilfsmassnahmen und allgemei  -  nen   sonderpädagogischen   Massnahmen   mit   anderen   sonderpädago  -  gischen Massnahmen, die die Schüler ihrer Schule erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement definiert den organisatorischen Rahmen dieser Koordi  -  nation und stützt sich dabei auf die Grundsätze, dass:  a)  die Gesuche bei der Schuldirektion eingereicht werden;  b)  die Massnahmen vor Ort umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Schulische Mediation
                            1  Die Weisungen zur schulischen Mediation regeln namentlich die Rekrutie  -  rung, die Auswahl, die Ausbildung, die Koordination, das Pflichtenheft der  Schulmediatoren sowie die von ihnen zu erarbeitenden Berichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Begleitetes und beaufsichtigtes Studium, Hausaufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Begleitetes Studium
                            1  Die Schüler aus dem Zyklus 2, die besondere Hilfe benötigen, können  zum begleiteten Studium zugelassen werden. In besonderen Fällen kann  die Direktion es einem Schüler der 4H erlauben, am begleiteten Studium  teilzunehmen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses begleitete Studium wird von den Schuldirektionen ausserhalb der  Stundentafel der Schüler organisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Basierend auf der Anzahl der Schüler im Zyklus 2 und nach Kenntnis und  Validierung der effektiven Schülerbestände gewährt das Departement für  die Organisation des begleiteten Studiums eine wöchentliche Dotation. Die  wird, und lässt ihn vom Schulinspektor validieren. Der Antrag kann vor oder  während des Schuljahres gestellt werden. Grundsätzlich sind beim begleite  -  ten Studium jeweils nicht mehr als 10 Schüler anwesend. Der Besuch des  begleiteten Studiums ist zeitlich beschränkt und kann erneuert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die der Lehrperson zugeteilten Lektionen für das begleitete Studium wer  -  den in die Lehrermeldung eingetragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die in den ersten oder letzten Wochen nicht verwendeten Lektionen wer  -  den, unter der Verantwortung der Direktion und sofern ein erwiesener  pädagogischer Bedarf vorliegt, vollständig kompensiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Klassenlehrperson und der Verantwortliche für das begleitete Studium  arbeiten eng zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Von den Eltern wird keine finanzielle Beteiligung verlangt. Nach der An  -  meldung setzt die Schuldirektion einen Vertrag auf, in dem auf den obliga  -  torischen und regelmässigen Besuch hingewiesen wird und den die Klas  -  senlehrperson, die Eltern und der Schüler unterschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beaufsichtigtes Studium
                            1  Die Gemeinde übernimmt die Organisation und die Finanzierung des be  -  aufsichtigten Studiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Hausaufgaben
                            1  Die Hausaufgaben haben zum Ziel, die in der Klasse erarbeiteten Kennt  -  nisse und Fähigkeiten zu festigen. Die Hausaufgaben müssen dem schuli  -  schen Niveau und den betroffenen Fächern angepasst sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Besonderer Unterricht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Unterrichtsbesuch ausserhalb der öffentlichen Schule
                            1  Möchte die gesetzliche Vertretung ihr Kind ausserhalb der öffentlichen  Schule unterrichten lassen, muss sie die Wohnsitzgemeinde darüber infor  -  mieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor dem 1. Juli wird jeweils für das darauf folgende Schuljahr eine Unter  -  richtsbescheinigung der Privatschule bei der Gemeinde eingereicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Unterrichtsbesuch in einer Privatschule
                            1  Institutionen, welche Privatschulunterricht anbieten, müssen vom Staat  Wallis oder von einem anderen Kanton anerkannt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Privatunterricht zu Hause
                            1  Privatunterricht zu Hause ist speziellen Situationen vorbehalten, nament  -  lich bei Krankheit und Therapie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen sind in den Weisungen des Departements betreffend  Privatunterricht zu Hause festgelegt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Finanzielle Beteiligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * ...
Art. 27a * Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde – Grundsätze
                            1  Der Schüler besucht die öffentliche Schule seiner Wohngemeinde. Die  Gemeinden können aber mit der Zustimmung der Dienststelle untereinan  -  der Vereinbarungen treffen, die von dieser Regel abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Gesuche zur Einschulung ausserhalb der Wohngemeinde be  -  handelt die Dienststelle nach Einholen der Vormeinung des Schulinspek  -  tors, welcher die Vormeinung der entsprechenden Gemeinden beantragt  und die Eltern anhört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Wohnsitzwechsel während des Schuljahres kann der Schulinspektor  dem Schüler erlauben, das Schuljahr mit der Klasse zu beenden, mit der er  es begonnen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons sowie der Empfang von  Schülern, die aus einem anderen Kanton stammen, werden in interkanto  -  nalen Vereinbarungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Departement erlässt Weisungen in diesem Zusammenhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b * Schulbesuch ausserhalb der Wohngemeinde – Finanzierung
                            1  Die Schulgemeinde kann bei der Wohnsitzgemeinde des externen Schü  -  lers einen finanziellen Beitrag einfordern, der pro Schuljahr 2'400 Franken  für die Primarstufe und 4'000 Franken für die Sekundarstufe I beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die gesetzlichen Vertreter, die einen Wechsel des Schulortes beantragen,  sind für die Organisation und Finanzierung der Transporte des Kindes ver  -  antwortlich. Wird ein Wechsel des Schulortes auferlegt, so gehen die  Transportkosten zulasten der Wohnsitzgemeinde des Schülers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Verschiedenes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Einschulungsort
                            1  Teilen sich getrennt lebende Eltern das Sorgerecht für ihr Kind, müssen  sie der Schuldirektion den aktuellsten Entscheid der zuständigen Behörde  betreffend Wohnort des Kindes vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz
                            1  Im Rahmen der Schule ist der Schüler in seiner Privatsphäre geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Aufnahme von mündlichen, schriftlichen oder gefilmten Daten durch  Dritte, welche nicht Teil der Schule sind, müssen vorgängig durch die  Schuldirektion und den/die gesetzlichen Vertreter bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ohne Zustimmung der Schuldirektion und der Dienststelle dürfen Lehrper  -  sonen keine Schülerdaten herausgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schule hält sich in allen Fällen an die gesetzlichen Bestimmungen  betreffend Datenschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anwendung
                            1  Das Departement ist mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung be  -  auftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Streitigkeiten
                            1  Gegen jeden Entscheid in Anwendung der vorliegenden Verordnung kann  innert 30 Tagen Einsprache bei der Verfügungsinstanz eingereicht wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen den Einspracheentscheid kann Beschwerde an den Staatsrat in  -  nert 30 Tagen eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.02.2015  01.08.2015  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 8/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 3 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 3 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 3 Abs. 3, c)  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 3 Abs. 7  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 6 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 7  aufgehoben  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 9 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 9 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 12 Abs. 1, a)  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 12 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 14 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 14 Abs. 5  eingefügt  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 15 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 20 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 21 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 21 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 26 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 27  aufgehoben  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 27a  eingefügt  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.03.2020  01.08.2020  Art. 27b  eingefügt  RO/AGS 2020-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.07.2021  01.08.2021  Art. 31 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.02.2015  01.08.2015  Erstfassung  BO/Abl. 8/2015