Reglement über die Fachmittelschulen
                            über die Fachmittelschulen  vom 25.08.2021 (Stand 01.08.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1962 (GUW);  eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zur interkanto  -  nalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen  vom 11. Mai 1995 und die  Vereinbarung vom 18. Februar 1993;  eingesehen das Reglement der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Erziehungsdirektoren (nachstehend: EDK) betreffend die Anerkennung der  Abschlüsse von Fachmittelschulen vom 25. Oktober 2018;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement definiert die Aufgaben der Fachmittelschulen  des Kantons Wallis (nachstehend: FMS), die Aufnahme- und Promotionsbe  -  dingungen sowie die Voraussetzungen für den Erhalt des Ausweises.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt die Einzelheiten für die Organisation und den Ablauf der Abschluss  -  prüfungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Definition
                            1  Die FMS ist eine Vollzeitschule der Sekundarstufe II, die:  a)  eine vertiefte Allgemeinbildung vermittelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im vorliegenden Reglement gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts, oder der  Funktion in gleicher Weise für Frau und Mann.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Persönlichkeitsentwicklung durch Stärkung der Sozial- und Selbst  -  kompetenz fördert;  c)  berufsfeldbezogene Fächer anbietet;  d)  den Prozess für die Berufswahl begleitet;  e)  auf Studiengänge der Höheren Fachschulen (HF), der Fachhochschu  -  len (FH) und der pädagogischen Hochschule (PH) vorbereitet;  f)  den Zugang zur Passerelle Dubs ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Berufsfelder
                            1  Die Fachmittelschulen bieten folgende Berufsfelder an: Gesundheit/Natur  -  wissenschaften, Soziale Arbeit, Pädagogik sowie Theater und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schulen können Ausbildungsgänge, die zu einem Abschluss führen,  zusammenlegen, wobei maximal zwei Berufsfelder zusammengeführt wer  -  den dürfen, so namentlich die folgenden drei Fachrichtungen: "Soziale  Arbeit und Pädagogik", "Gesundheit/Naturwissenschaften und Pädagogik"  sowie "Soziale Arbeit und Theater und/oder Musik".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staatsrat kann die Einrichtung von weiteren Lernbereichen zulassen,  die durch das Reglement der EDK über die Anerkennung der Abschlüsse  von Fachmittelschulen erlaubt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausgehändigte Abschlüsse
                            1  Die FMS händigen Fachmittelschulausweise sowie Fachmaturitätszeugnis  -  se aus, die durch den Kanton Wallis und die EDK anerkannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zeugnis der Fachmaturität kann nach Bestehen des Fachmittelschul  -  ausweises im gewählten Berufsfeld erlangt werden.  Das für die Bildung zu  -  ständige Departement (nachstehend Departement) kann zusätzliche Auf  -  nahmebedingungen für die Fachmaturitätslehrgänge festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachmaturität wird durch spezifische Richtlinien oder Reglemente des  Departements geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anerkannte Schulen
                            1  Der Kanton Wallis und die EDK anerkennen die von den folgenden Schu  -  len ausgehändigten Ausweise und Zeugnisse:  a)  Oberwalliser Mittelschule St. Ursula (OMS) von Brig-Glis;  b)  Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Siders;  c)  Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Sitten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Martinach;  e)  Handels- und Fachmittelschule (ECCG) von Monthey.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Liste kann durch den Staatsrat abgeändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Unterrichtssprache
                            1  Die Sprache, in der an der Schule offiziell unterrichtet wird, gilt als Sprache  I. Französisch bzw. Deutsch ist im Unterricht zwingend Sprache II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann die Einrichtung von zweisprachigen Ausbildungsgängen  bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Unterrichtsbesuch
                            1  Der Besuch des Unterrichts ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Überschreiten die Absenzen eines Schülers im Laufe des Jahres 20 Pro  -  zent der Unterrichtszeit in einem Fach oder der gesamten effektiven Stun  -  den in allen Fächern, schlägt die Direktion, nach Einholung der Meinung des  Klassenrats, der Dienststelle für Unterrichtswesen (nachstehend: Dienststel  -  le) vor, den Betroffenen kein Schulzeugnis auszustellen sowie die Promotion  oder den Zugang zu Abschlussprüfungen zu verweigern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation der Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ausbildungsdauer
                            1  Die Ausbildungsdauer für den Erwerb des Fachmittelschulausweises be  -  trägt 3 Jahre und schliesst an  das 11. HarmoS-Jahr der obligatorischen  Schulzeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfungen für den Erwerb des Ausweises finden am Ende des 3. Aus  -  bildungsjahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Lehrpläne
                            1  Der Lehrplan für den Erwerb des Fachmittelschulausweises ist von der  Dienststelle genehmigt und stützt sich auf den Rahmenlehrplan (RLP) der  EDK und umfasst die Fächer der Lernbereiche im Rahmen der Allgemeinbil  -  dung und die Fächer der Berufsfelder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Allgemeinbildung
                            1  Die Schüler erhalten eine vertiefte Allgemeinbildung in folgenden fünf Lern  -  bereichen vermittelt: Sprachen; Mathematik, Naturwissenschaften, Informa  -  tik; Geistes- und Sozialwissenschaften; Kunstorientierte Fächer und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedem Lernbereich werden bestimmte Grundlagenfächer zugeordnet, die  während 1, 2 oder 3 Jahren besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Berufsfeldbezogener Unterricht
                            1  Der berufsfeldbezogene Unterricht umfasst spezifische Fächer, welche die  Schüler je nach gewähltem Berufsfeld belegen müssen. Sie werden im vom  Departement genehmigten Stundenplan präzisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Praktikum
                            1  Ein ausserschulisches Praktikum von mindestens 2 Wochen, das im Prin  -  zip während des 2. Schuljahres unter der Verantwortung einer qualifizierten  Fachperson zu absolvieren ist, soll die Sozial- und Selbstkompetenz stärken  und kann als Berufspraktikum zur Unterstützung der Berufswahl genutzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Selbständige Arbeit
                            1  Im Rahmen einer selbständigen Arbeit sollen die Schüler nachweisen,  dass sie fähig sind, eine anspruchsvolle Aufgabenstellung aus den Lernbe  -  reichen der Allgemeinbildung oder aus dem berufsfeldbezogenen Bereich  selbständig zu lösen und zu präsentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorbereitung dieser Arbeit und deren Präsentation erfolgen zwischen  dem 2. und 3. Schuljahr über einen Zeitraum von maximal 10 Monaten und  werden von einer Lehrperson betreut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die selbstständige Arbeit wird in halben oder ganzen Noten bewertet und  im Zeugnis als Fach aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Durchführung und Bewertung der selbstständigen Arbeit unterliegen  den Richtlinien der Dienststelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufnahme und Übertritte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Aufnahme
                            1  Nach dem 11. HarmoS-Jahr der obligatorischen Schulzeit, kann der Schü  -  ler gemäss den Bestimmungen des Artikels 67 des Gesetzes über die Orien  -  tierungsschule in die FMS eintreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler, welche die 1. Klasse eines anerkannten Gymnasiums bestanden  haben, können in das 1. Jahr der FMS aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Sonderfälle für die Aufnahme
                            1  Kandidierende, die die Bedingungen nach Artikel 14 nicht erfüllen, aber  über eine angemessene Ausbildung verfügen, werden unter der Kontrolle  des Dienstes aufgrund der Ergebnisse einer Prüfung oder einer Gesamtbe  -  urteilung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Übertritte
                            1  Übertritte zwischen den anderen Schulen der Sekundarstufe II und der  FMS sind möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bedingungen werden durch Richtlinien des Departements festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Jährliche Promotionsbedingungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Notenskala
                            1  Der Wert jeder schriftlichen oder mündlichen Prüfung ist in Zehntelsnoten  anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Noten, die 4,0 oder mehr betragen, bezeichnen genügende Leistungen;  Noten unter 4,0 bezeichnen ungenügende Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Betrug
                            1  Jeglicher Betrug oder Betrugsversuch, einschliesslich Plagiat, in einer  Arbeit wird bestraft und die Arbeit entsprechend bewertet. Die Note 1 kann  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Notendurchschnitt
                            1  Die Jahresnote ist der nach dem üblichen System auf ganze oder halbe  Noten gerundete Durchschnitt aller Noten des Jahres (z.B. von 4,75 bis 5,24  = 5,0; von 4,25 bis 4,74 = 4,5; von 3,75 bis 4,24 = 4,0).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestanzahl der Noten, die zur Ermittlung des Jahresdurchschnitts  für ein Fach erforderlich ist, entspricht der Anzahl der Wochenstunden in  diesem Fach x 2 + 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Jährliche Promotion
                            1  Das Schuljahr gilt als bestanden, wenn kumulativ folgende Bedingungen  erfüllt sind:  a)  der auf Zehntel gerundete Durchschnitt aller Jahresnoten beträgt 4,0  oder mehr;  b)  höchstens drei Jahresnoten sind ungenügend (unter 4,0);  c)  die Differenz der Noten unter 4,0 ist gesamthaft nicht grösser als 2  Punkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Schüler kann die gleiche Klasse nur einmal wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Fachrichtungswechsel
                            1  Sofern keine ausserordentlichen Umstände vorliegen, ist ein Fachrich  -  tungswechsel nur zum Ende eines Schuljahres möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abschlussprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zulassungsbedingungen
                            1  Zu den Abschlussprüfungen werden nur jene Schüler zugelassen, die:  a)  das 3. Jahr der FMS regelmässig besucht haben;  b)  ihre selbstständige Arbeit abgegeben haben;  c)  mindestens ein 2-wöchiges Berufspraktikum absolviert haben;  d)  ein Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen gestellt und die Anmelde  -  gebühr bezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Überwachung der Abschlussprüfungen
                            1  Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich unter dem Vorsitz einer dele  -  gierten Person der Dienststelle in Zusammenarbeit mit Fachpersonen statt,  die von den einzelnen Schulleitungen und vom Departement vorgeschlagen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement legt in den Richtlinien für die Abschlussprüfungen die  Form und Art der Prüfungen und die zulässigen Hilfsmittel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Durchführung der Abschlussprüfungen
                            1  Die Durchführung und die Beaufsichtigung der Prüfungen obliegen der ent  -  sprechenden Schuldirektion unter Aufsicht des Dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abschlussprüfungen finden grundsätzlich am Ende des Schuljahres  statt. Die Termine müssen vom Departement genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn es die Umstände rechtfertigen, kann der Dienst, auf Antrag der  Schuldirektion, eine ausserordentliche Prüfungsession durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Schriftliche Prüfungen
                            1  Die schriftlichen Prüfungen umfassen:  a)  Sprache I;  b)  Sprache II;  c)  Englisch;  d)  Mathematik;  e)  je nach gewähltem Berufsfeld, das folgende Fach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Wirtschaft und Recht für das Berufsfeld Soziale Arbeit, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Chemie für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mündliche Prüfungen
                            1  Die mündlichen Prüfungen umfassen:  a)  Sprache I;  b)  Sprache II;  c)  Englisch;  d)  je nach gewähltem Berufsfeld, das folgende Fach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sozialprojekt für das Berufsfeld Soziale Arbeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Biologie für das Berufsfeld Gesundheit/Naturwissenschaften,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Psychologie für das Berufsfeld Pädagogik in den Fachrichtungen  Soziale Arbeit und Pädagogik sowie Gesundheit/Naturwissen  -  schaften und Pädagogik,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Psychologie für das Berufsfeld Soziale Arbeit in der Fachrichtung  Soziale Arbeit und Theater und/oder Musik, oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Theater- und Musikgeschichte für das Berufsfeld Theater und/  oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Praktische Prüfungen
                            1  Die praktischen Prüfungen umfassen:  a)  Kunsterziehung für das Berufsfeld Pädagogik;  b)  Kunstprojekt für das Berufsfeld Theater und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Prüfungsfächer der zweisprachigen Ausbildungsgänge
                            1  Die Wahl der Fächer für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen der  zweisprachigen Ausbildungsgänge kann vom Departement gemäss dem Re  -  glement betreffend die Anerkennung der von den Fachmittelschulen ausge  -  händigten Ausweise geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anerkennung von Fremdsprachendiplomen
                            1  Die Dienststelle kann die erzielten Ergebnisse für ein Fremdsprachendi  -  plom anerkennen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Liste der anerkannten Diplome sowie die Tabelle zur Umrechnung in  Noten werden von der Dienststelle erstellt und aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Um berücksichtigt zu werden, muss das Ergebnis eines Sprachdiploms vor  Beginn der Prüfungssession bei der Schulleitung eingegangen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Note des Fremdsprachendiploms kann die Abschlussprüfung ersetzen,  wenn der Schüler schriftlich zugestimmt hat und die umgerechnete Note  nicht ungenügend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Verzicht während den Prüfungen
                            1  Zieht sich ein Kandidierende im Verlaufe der Prüfungen zurück, hat er nicht  bestanden. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt, über die das Departe  -  ment entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Betrug
                            1  Die Verwendung nicht bewilligter Hilfsmittel oder jede Art von Betrug ist  strafbar und führt zum Eingreifen der Aufsichts- oder Fachperson. Solange  die Sanktion nicht verhängt ist, setzt der Kandidat die Prüfung fort.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen Betrugsfällen hat die Aufsichts- oder Fachperson einen schriftli  -  chen Bericht an die Schuldirektion zu richten. Diese leitet den Bericht zu  -  sammen mit ihrem Sanktionsantrag unverzüglich an die Dienststelle weiter.  Diese legt die Sanktion fest, die vom Ausschluss von den Prüfungen bis zum  Verlust des Anrechts auf den Fachmittelschulausweis gehen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen dieses Artikels und die Liste der bewilligten Hilfsmittel  werden den Kandidaten vor den Prüfungen ausdrücklich mitgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anwesenheit von Drittpersonen
                            1  Nur folgende Personen sind berechtigt, den Prüfungen beizuwohnen: die  Aufsichtspersonen, die Lehrperson, die Fachperson, der Schuldirektor, der  Schulinspektor, die Delegierten des Departements und der EDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abschlussprüfungen
                            1  Die Ausweisnote jedes Prüfungsfaches ergibt sich aus dem Durchschnitt  der Prüfungsnote und der Note des 3. Schuljahres. In den Fächern mit einer  mündlichen und schriftlichen Prüfung werden die Noten im Verhältnis der  Hälfte der Jahresnote und je einem Viertel für die schriftliche und die mündli  -  che Prüfung zusammengefasst. Die Abschlussprüfungsnoten werden auf  ganze oder halbe Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern ohne Prüfung zählt die Jahresnote des 3. Schuljahres als  Ausweisnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausweisnoten werden auf ganze oder halbe Noten gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es obliegt der Schuldirektion, die Schüler über die vorliegenden Bestim  -  mungen schriftlich zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Fächer, die auf dem Ausweis aufgeführt sind
                            1  Im Anhang 1, der integraler Bestandteil des vorliegenden Reglements bil  -  det, sind die Fächer aufgeführt, die für den Ausweis folgender Fachrichtun  -  gen zählen: Gesundheit/Naturwissenschaften und Pädagogik, Soziale Arbeit  und Pädagogik, Soziale Arbeit und Theater und/oder Musik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Erhalt des Ausweises
                            1  Der Ausweis der FMS wird  Kandidierenden vergeben, welche die folgen  -  den Bedingungen kumulativ erfüllen:  a)  der auf Zehntel gerundete Durchschnitt aller Noten, die in den Artikeln
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 und 34 aufgeführt sind, beträgt 4,0 oder mehr;  b)  die Differenz der Noten unter 4,0 ist gesamthaft nicht grösser als zwei  Punkte;  c)  maximal drei Ausweisnoten sind ungenügend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Nichtbestehen
                            1  Bei Nichtbestehen der Abschlussprüfungen können  Kandidierende  zu ei  -  nem zweiten und letzten Versuch zugelassen werden, wenn sie erneut alle  Unterrichtsfächer des letzten Schuljahres besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Fächern, in denen sie mindestens die Note 5,0 erzielt haben, wer  -  den sie vom Unterrichtsbesuch und der Repetition der Prüfung dispensiert.  In diesem Fall werden die Noten übernommen und fliessen in die Berech  -  nung der Punktzahl des zweiten Versuchs mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie werden vom Wiederholen der selbstständigen Arbeit befreit, wenn sie  dafür die Note 4,0 oder mehr erzielt haben. In diesem Fall wird die Note  übernommen und fliesst in die Berechnung der Punktzahl des zweiten Ver  -  suchs mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das angerechnete Praktikum muss nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Wiederanmeldung zahlen die Kandidaten die volle Einschreibege  -  bühr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Angaben auf dem Ausweis
                            1  Der durch das Departement ausgehändigte Fachmittelschulausweis bein  -  haltet folgende Angaben:  a)  die Bezeichnung der Schule und des Standortkantons der Schule;  b)  die persönlichen Angaben des Inhabers des Ausweises;  c)  der Hinweis, wonach das Zeugnis schweizweit anerkannt ist;  d)  den Vermerk des gewählten Berufsfelds oder der gewählten Berufsfel  -  der;  e)  die Beurteilung und Bewertung der Fächer der Allgemeinbildung  f)  die Beurteilung und Bewertung der berufsfeldbezogenen Fächer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  das Thema und die Auswertung der selbstständigen Arbeit;  h)  gegebenenfalls den Hinweis "zweisprachig" sowie die Angabe der  zweiten Sprache und der betreffenden Fächer:  i)  die Unterschrift der Schuldirektion und der zuständigen kantonalen Be  -  hörde, und  j)  Ort und Datum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Beschwerdeverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Beschwerde
                            1  Entscheide, die in Anwendung des vorliegenden Reglements getroffen  werden, insbesondere Entscheide über Nichtbestehen von Abschlussprüfun  -  gen, fallen in die Zuständigkeit des Departements und können innert 30 Ta  -  gen beim Staatsrat angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungs  -  verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Unvorhergesehene Fälle
                            1  Für alle in diesem Reglement unvorhergesehenen Fälle sind die Bestim  -  mungen des Allgemeinen Reglements über die Mittelschulen sowie die offi  -  ziellen Weisungen des Departements anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Übergangsbestimmungen
                            1  Für Schülerinnen und Schüler, welche ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des  vorliegenden Reglements begonnen haben, gelten unter Vorbehalt von Ab  -  satz 2 weiterhin die Bestimmungen des Reglements über die Fachmittel  -  schulen vom 3. Juni 2008.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Schülerinnen und Schüler, welche ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des  vorliegenden Reglements begonnen haben und das erste Ausbildungsjahr  wiederholen, ist in ihrer weiteren Ausbildung das vorliegenden Reglement  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.08.2021  01.08.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  25.08.2021  01.08.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  zu  Artikel  34  Absatz  1  des  Reglements über die Fachmittelschulen  (Stand 01.08.2021)  Unterrichtsfächer für den Erwerb des Fachmittelschu  lausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Fachrichtung Gesundheit/Naturwissenschaf ten und
                            Pädagogik  Unter-  richtsfä-  cher  Schriftliche  Prüfung  Mündliche  Prüfung  Praktische  Prüfung  Note des 3.  Jahres  Grundlagenfächer  Französisch  X  X  X  Deutsch  X  X  X  Englisch  X  X  X  Mathematik  X  X  Sport  X  Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Gesundheit/Natu  rwissenschaften  Biologie  X  X  Chemie  X  X  Physik  X  Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Pädagogik  Geschichte  X  Kunsterzie-  hung  X  X  Soziologie  X  Berufsfeldfächer für beide Berufsfelder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Psychologie  X  X  Philosophie  X
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Fachrichtung Soziale Arbeit und Pädagogi k
                            Unter-  richtsfä-  cher  Schriftliche  Prüfung  Mündliche  Prüfung  Praktische  Prüfung  Note des 3.  Jahres  Grundlagenfächer  Französisch  X  X  X  Deutsch  X  X  X  Englisch  X  X  X  Mathematik  X  X  Sport  X  Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit  Wirtschaft  und Recht  X  X  Life Sci-  ences  X  Sozialpro-  jekt  X  X  Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Pädagogik  Geschichte  X  Soziologie  X  Berufsfeldfächer für beide Berufsfelder  Psychologie  X  X  Philosophie  X  Kunsterzie-  hung  X  X
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Fachrichtung Soziale Arbeit und Theater und/oder
                            Musik  Unter-  richtsfä-  cher  Schriftliche  Prüfung  Mündliche  Prüfung  Praktische  Prüfung  Note des 3.  Jahres  Grundlagenfächer  Französisch  X  X  X  Deutsch  X  X  X  Englisch  X  X  X  Mathematik  X  X  Sport  X  Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Soziale Arbeit  Wirtschaft  und Recht  X  X  Life Sci-  ences  X  Psychologie  X  X  Philosophie  X  Berufsfeldfächer für das Berufsfeld Theater und/ode  r Musik  Theater und  Musik  X  Theater-  und Musik-  geschichte  X  X  Kunsterzie-  hung  X  Kunstprojekt  X  X