Verordnung über die überregionalen Strukturen der Orientierungsschule
                            über die überregionalen Strukturen der  Orientierungsschule  vom 12.01.2011 (Stand 01.08.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 8, 43, 56, 58 und 59 des Gesetzes über die Orientie  -  rungsschule vom 10. September 2009;  auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,  *  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Verordnung ist auf alle Orientierungsschulen des Kantons  Wallis anwendbar. Sie regelt die überregionalen Strukturen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Jeder Schüler wird in der Orientierungsschule seiner Wohngemeinde ein  -  geschult.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausnahmefällen kann einem Schüler von der zuständigen Behörde der  Besuch einer anderen Orientierungsschule erlaubt oder vorgeschrieben wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Definition
                            1  Unter "überregionaler Struktur" versteht man jede schulische Organisati  -  onsform, die eine Zusammenführung von Schülern aus mehreren Orientie  -  rungsschulen oder eine Koordination von mehreren Orientierungsschulen er  -  fordert, damit besondere Aufgaben wahrgenommen werden können.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufgaben und Ziele
                            1  Eine überregionale Struktur hat die Aufgabe, auf besondere und spezifi  -  sche Bedürfnisse im Bereich Erziehung, Schule oder anerkannter, persönli  -  cher Projekte zu antworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kompetenzen des Kantons
                            1  Der Staatsrat beschliesst die Schaffung einer überregionalen Struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat definiert die Beteiligung des Kantons, der Gemeinden, der El  -  tern und der Partner.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das für die Bildung zuständige Departement (nachstehend: das Departe  -  ment) beschliesst Weisungen und/oder Leistungsaufträge für jede überregio  -  nale Struktur und bezeichnet die betroffenen Orientierungsschulen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * Schulgeld
                            1  Das Schulgeld geht ausschliesslich zulasten der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zusammenarbeit
                            1  Das Departement und Gemeinden arbeiten bei der Organisation der über  -  regionalen Strukturen zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überregionale Strukturen für die Entwicklung der  Persönlichkeit  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Beteiligung der Partner  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * Beteiligung der Wohngemeinde
                            1  Die Wohngemeinde entrichtet der Gemeinde respektive der Gemeindever  -  einigung, welche Schüler in einer Partnerschule des Sports (nachfolgend:  PSS) oder in einer immersiven Unterrichtsform aufnimmt, im Sinne eines  Schulgeldes einen jährlichen Beitrag von 2'000 Franken pro Schüler sowie  den vom Staatsrat festgesetzten Pauschalbetrag pro Schüler im Sinne von
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Absatz 1 des Reglements betreffend die Übernahme von Kosten für Schulmaterial und kulturelle und sportliche Aktivitäten in Zusammenhang mit
                            der obligatorischen Schule. Die Wohngemeinde übernimmt die Transport  -  kosten des Schülers und beteiligt sich an den Essenskosten gemäss der auf  Gemeindeebene geltenden Regelung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b * Beteiligung der Gast-Orientierungsschule
                            1  Die Gast-Orientierungsschule übernimmt die allfälligen Schulgelder, wel  -  che den von der Wohngemeinde bezahlten jährlichen Beitrag und Pauschal  -  betrag übersteigen, die in Artikel 7a Absatz 1 erster Satz der vorliegenden  Verordnung aufgeführt sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gast-Orientierungsschule stellt den aufgenommenen Schülern ihre In  -  frastruktur sowie ihre Verwaltungsstruktur zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7c * Beteiligung der Eltern
                            1  Die Eltern übernehmen die Essenskosten gemäss der auf Gemeindeebene  geltenden Regelung sowie allfällige zusätzliche Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Struktur Sport-Kunst-Ausbildung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ziele
                            1  Die Struktur Sport-Kunst-Ausbildung (nachstehend: S-K-A) richtet sich an  Schüler, die im Bereich Sport oder Kunst besonders begabt sind. Sie ermög  -  licht es, die Anforderungen des normalen Schulalltags mit dem Praktizieren  einer sportlichen oder künstlerischen Tätigkeit auf hohem Niveau zu verein  -  baren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 * Massnahmen S-K-A
                            1  Unter den möglichen S-K-A-Massnahmen versteht man "individuelle Mass  -  nahmen" (nachfolgend: IM) oder den Besuch einer PSS.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Individualisierte Massnahmen *
                            1  Als IM bezeichnet man die Anpassung der Schulzeit für Schüler, die im Be  -  reich Sport oder Kunst als besonders begabt gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gewährung von IM unterliegt der Kompetenz der Kommission S-K-A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Orientierungsschule, die einen oder mehrere Schüler mit IM unter  -  richtet, muss die Organisation dieser Massnahmen regeln.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  IM werden als prioritäre Massnahmen angesehen, da sie es ermöglichen,  den Schüler weiterhin in seinem sozialen und schulischen Umfeld zu betreu  -  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Partnerschule des Sports - PSS
                            1  Das Departement bestimmt die PSS und teilt ihnen einen Leistungsauftrag  zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch einer PSS wird nur dann erlaubt, wenn die IM nicht eine zufrie  -  den stellende künstlerische oder sportliche Entwicklung des betroffenen  Schülers garantieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch einer PSS unterliegt der Zustimmung der Kommission S-K-A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die PSS setzt die Klauseln des Leistungsauftrags um, der mit dem Depar  -  tement vereinbart wurde, und hält sich an diese.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aufgaben der Sportverbände und der Kunstausbildungsstätten
                            1  Die Sportverbände und die Kunstausbildungsstätten legen der S-K-A-Kom  -  mission ein Konzept vor, in dem mindestens die Kriterien definiert sind, wel  -  che Anspruch auf Massnahmen geben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission S-K-A gibt ihre Stellungnahme zum Konzept ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Konzept muss vom Departement genehmigt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sportverbände und die Kunstausbildungsstätten arbeiten primär mit  der S-K-A-Kommission, danach mit den Schuldirektionen der Orientierungs  -  schulen und den PSS zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kompetenzen der Kommission S-K-A
                            1  Die Kommission S-K-A wird vom Staatsrat ernannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzt sich aus Vertretern des Departements zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die S-K-A-Kommission hat insbesondere folgende Kompetenzen:  a)  sie setzt das vom Staatsrat angenommene kantonale S-K-A-Konzept  um;  b)  *  sie gibt dem Departement Vormeinungen ab zu den Konzepten der  Sportverbände und der Kunstausbildungsstätten;  c)  sie kontrolliert deren Anwendung;  d)  sie entscheidet über die Massnahmen, die zugunsten eines Schülers  umgesetzt werden;  e)  sie stellt die Information an die verschiedenen Partner sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
Art. 15 * ...
Art. 16 * ...
Art. 17 Beteiligung des Kantons
                            1  Der Kanton gewährt jeder PSS Hilfe, um für die Umsetzung der Massnah  -  men S-K-A eine optimale Ausgangslage zu schaffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Auswirkung der Einschulung von Schülern in die PSS wird vom Depar  -  tement in der Stundendotation der OS der Wohngemeinde gewichtet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Verhalten des Schülers
                            1  Der Schüler verpflichtet sich, das Schulreglement einzuhalten und im schu  -  lischen und sportlichen beziehungsweise künstlerischen Bereich seine Leis  -  tungen zu erbringen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zeigt sich der Schüler undiszipliniert oder unmotiviert, können die Mass  -  nahmen S-K-A aufgehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schüler, dessen Massnahmen S-K-A aufgehoben wurden, beendet  das Schuljahr grundsätzlich an der von ihm zu diesem Zeitpunkt besuchten  Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zulassungsbedingungen für die Struktur S-K-A
                            1  Um in den Genuss von Massnahmen S-K-A zu kommen, muss der Schüler  als besonders begabt gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das vom Staatsrat angenommene Konzept S-K-A regelt die Details der An  -  wendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Information
                            1  Die Information in Bezug auf die Strukturen S-K-A untersteht der alleinigen  Kompetenz der Kommission S-K-A.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Kontrolle
                            1  Die Kommission S-K-A beauftragt den Schulinspektor des Schulkreises,  Kontrollen durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Immersiver Unterricht  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Definition
                            1  Unter immersivem Unterricht versteht man die Verwendung einer Fremd  -  sprache in der Klasse als Lernmittel für traditionelle schulische Fächer und  als Kommunikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ziele
                            1  Der immersive Unterricht will das Sprechen und das Lernen einer Sprache  fördern und die kulturellen Besonderheiten einer anderen Region in den Un  -  terricht einbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schüler, die eine Form von immersivem Unterricht besucht haben, erhalten  von der Schuldirektion eine Bestätigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bewilligte Zielsprachen
                            1  Bewilligte Zielsprachen sind Französisch, Deutsch und Englisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der immersive Unterricht in englischer Sprache ist nur in Form eines  Sprachaufenthaltes im Ausland möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Aufgaben des Büros für Schüleraustausch
                            1  Folgende Aufgaben fallen in den Bereich des Büros für Schüleraustausch  (nachstehend: BSA):  a)  Kontaktaufnahme mit den verschiedenen Partnern, um die Möglichkeit  eines immersiven Unterrichts zu fördern;  b)  Gewährleistung der Kommunikation mit den Partnern;  c)  Aktualisierung der Statistik.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mögliche Formen immersiven Unterrichts
                            1  Es gibt folgende Formen immersiven Unterrichts: ganzjähriger Besuch ei  -  ner   Immersionsklasse,   darin   eingeschlossen   der   immersive   Sprachaus  -  tausch; immersiver Sprachaufenthalt; bilingualer Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Immersionsklasse
                            1  Unter dem Begriff Immersionsklasse versteht man eine Regelklasse, in die  bis zu vier Schüler der anderen Sprachregion des Kantons integriert wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Schüler im Orientierungsschulalter können einen Antrag auf die Ein  -  gliederung in eine Immersionsklasse stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag der Eltern kann ein Schüler seine obligatorische Schulzeit ver  -  längern und ein 12. Schuljahr in einer 11OS der anderen Sprachregion des  Kantons absolvieren.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Besuch einer Immersionsklasse ist grundsätzlich nur im Kanton Wallis  möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dauer des Besuchs einer Immersionsklasse ist auf ein Schuljahr be  -  schränkt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Am Ende des Schuljahres in Immersion, kann der Schüler mit dem Einver  -  ständnis der Schuldirektion der Gastschule seine obligatorische Schulzeit in  der anderen Sprachregion des Kantons weiterführen. Er gilt ab dann als nor  -  maler Schüler. Der Schüler profitiert in diesem Fall von den Leistungen, wel  -  che in den Artikeln 7a bis 7c der vorliegenden Verordnung beschrieben  sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Verantwortung in der Immersionsklasse
                            1  Der Schüler wird der Verantwortung der Schule unterstellt, die eine Immer  -  sionsklasse führt und dafür sorgt, optimale Bedingungen für den Empfang  und die Integration des Schülers in sein neues schulisches Umfeld zu schaf  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eltern sind für die Lebensbedingungen (Transport, Mahlzeiten, evt.  Wohnsituation, usw.) des Schülers zuständig, der eine Immersionsklasse  besucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Evaluation und Promotionsbedingungen in der Immersionsklas -
                            se
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf Antrag der Eltern kann ein Beurteilungsgespräch die Benotung des 1.  Semesters ersetzen; in diesem Fall werden für die Promotion einzig die  Noten des 2. Semesters und die Jahresprüfungen berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahresprüfungen sind in der Sprache der Immersionsklasse zu absol  -  vieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Promotionsbedingungen sind die gleichen wie für die anderen Schüler.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Immersionsklasse in Form eines Sprachaustausches
                            1  Von einem Sprachaustausch spricht man, wenn zwei Schüler aus verschie  -  denen Sprachregionen die Schule des jeweils anderen besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vorgehen für die Organisation eines Sprachaustausches beinhaltet die  Vormeinung der Direktion der Orientierungsschulen des laufenden Schuljah  -  res.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Familien der betroffenen Schüler organisieren sich selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Eine Kopie des Dossiers wird dem Büro für Schüleraustausch übermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Finanzierung eines Sprachaustausches basiert auf dem Prinzip eines  gegenseitigen guten Dienstes. Zwischen den Gemeinden werden keine Be  -  träge in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Allfällige zusätzliche Auslagen sind von den Eltern zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Immersionsklasse ohne Austausch
                            1  Das Zulassungsverfahren für die Immersionsklasse ohne Austausch erfor  -  dert die Vormeinung der Direktion der Orientierungsschule, die im laufenden  Schuljahr besucht wird, und einen formellen Antrag an die Direktion der Ori  -  entierungsschule, welche den Schüler aufnimmt, mit einer Kopie an das  BSA. Nachdem die Vormeinung der aktuell besuchten Orientierungsschule  geprüft und die Eltern angehört wurden, erlaubt die Direktion der Gast-OS  dem Schüler, die Immersionsklasse zu besuchen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Immersiver Sprachaufenthalt
                            1  Unter dem Begriff Immersiver Sprachaufenthalt versteht man einen Aufent  -  halt ausserhalb des Kantons Wallis, ohne Begleitung der Familie, bei dem  eine zertifizierten Bestätigung einer anerkannten Instanz erworben wird.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestätigung wird nach Ende des Aufenthalts der Schuldirektion der Ori  -  entierungsschule vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der immersive Sprachaufenthalt kann ebenfalls in Form eines Sprachaus  -  tausches organisiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sprachaufenthalte finden ausserhalb der Schulzeit in den Schulferien  statt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Aus organisatorischen und effizienztechnischen Gründen können gemäss  den vom Departement festgelegten Modalitäten und entsprechend dem Re  -  glement betreffend Urlaube und die im Rahmen der obligatorischen Schul  -  pflicht anwendbaren Disziplinarmassnahmen Urlaubstage gewährt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Halbtage dürfen nicht überschritten werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Um Anspruch auf Urlaubstage zu erhalten, wird der zuständigen Behörde  ein Programm des immersiven Sprachaufenthalts unterbreitet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Das BSA informiert die Schuldirektionen über die den Schülern offen ste  -  henden Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Organisation eines immersiven Sprachaufenthaltes liegt in der Verant  -  wortung der Eltern des Schülers, welche die damit verbundenen Kosten tra  -  gen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Die vorliegende Verordnung regelt einzig die immersiven Sprachaufenthal  -  te. Andere Formen für Sprachaustausche oder Sprachaufenthalte (Aktivitä  -  ten in einer Klasse, Gruppe, Schulprojekte, usw.) innerhalb des Kantons, in  der Schweiz oder im Ausland können an der Orientierungsschule vorge  -  schlagen und organisiert werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Bilingualer Studiengang
                            1  Die bilingualen Studiengänge sind Projekte der Schulen, die sich über die  gesamte obligatorische Schulzeit erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um in eine solche Struktur aufgenommen zu werden, muss der Schüler sie  bereits auf der Primarstufe besucht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Unterricht wird zur Hälfte in der Sprache der jeweilig anderen Sprach  -  region des Kantons gehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulassung zum bilingualen Studiengang liegt in der Zuständigkeit der  Wohngemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Kontrolle *
                            1  Der Inspektor des Schulkreises wacht in Zusammenarbeit mit dem BSA,  den Schuldirektionen und den Klassenlehrern über den reibungslosen Ab  -  lauf des immersiven Unterrichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Überregionale Strukturen mit pädagogischem Auftrag  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Vorlehrklassen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Vorlehrklassen
                            1  Die Vorlehrklasse ist eine überregionale Struktur, die dem Amt für Sonder  -  schulwesen angegliedert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Ziele
                            1  Die   Vorlehrklasse   soll   die   schulischen   Fähigkeiten   von   Schülern   mit  Schwierigkeiten   fördern   und   ihnen   eine   harmonische   Integration   in   die  Berufswelt ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Kompetenzen
                            1  Das Departement entscheidet über den Standort und die Anzahl der Vor  -  lehrklassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organisation und die Verwaltung einer Vorlehrklasse überträgt das De  -  partement der Direktion der betroffenen Orientierungsschule.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Organisation
                            1  Die Vorlehrklassen sind Bestandteil der obligatorischen Schulzeit und kön  -  nen nur während eines Schuljahres besucht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schülerbestand einer Vorlehrklasse entspricht dem einer Beobach  -  tungsklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulzeit der Vorlehrklasse sieht Schultage und Schnupperlehren /  Praktika in Betrieben vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Damit die Chancen auf einen Lehrvertrag erhöht werden, wird das Prakti  -  kum wenn möglich im selben Betrieb absolviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Lehrpersonal
                            1  Als Klassenlehrer für die Vorlehrklasse werden grundsätzlich Hilfs- und  Sonderschullehrer eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Verantwortungen
                            1  Der Schüler wird in administrativer und pädagogischer Hinsicht der Orien  -  tierungsschule unterstellt, welche die Vorlehrklasse beherbergt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Schüler
                            1  Die Vorlehrklasse richtet sich in erster Linie an Schüler des Hilfs- und  Sonderschulwesens und an Schüler der 10OS, die ihre obligatorische Schul  -  zeit absolviert haben und nicht promoviert wurden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Zulassung
                            1  Die Schuldirektion verlangt von den Eltern und dem betroffenen Schüler  die Hinterlegung eines Dossiers für die Zulassung in die Vorlehrklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Vormeinung der Direktion der Orientierungsschule des Schülers, des  Berufsberaters und der Lehrperson der Vorlehrklasse entscheidet das Amt  für Sonderschulwesen über die Zulassung eines Schülers in die Vorlehrklas  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Finanzierung
                            1  Die Wohngemeinde des Schülers übernimmt die Schulkosten. Der Betrag  entspricht jenem, den die Gemeinden an die Orientierungsschule bezahlen,  der die Vorlehrklasse angegliedert ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Transportkosten zum Schulort gehen zulasten der Wohngemeinde,  welche ebenfalls 70 Prozent der Essenskosten übernimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Transportkosten   zum   Praktikumsort   werden   von  der   Wohngemein  -  de  übernommen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Eltern beteiligen sich zu 30 Prozent an den Essenskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinde, welche die Vorlehrklasse beherbergt, stellt ihre Räumlich  -  keiten und ihre administrative Infrastruktur zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Schuldirektion der OS, welche die Vorlehrklasse organisiert, informiert  die Wohngemeinde des Schülers über die Schul- und die Transportkosten  und über die Beteiligung an den Kosten für Mahlzeiten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Besondere Platzierung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Sonderplatzierung
                            1  Die Sonderplatzierung ist eine vom Inspektor des Schulkreises vorgeschla  -  gene erzieherische Massnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sonderplatzierung kann für eine befristete Zeit in Form einer Platzie  -  rung in einer Anschlussklasse, oder, falls es die Situation erfordert, in Form  einer Überweisung in eine andere OS bis zum Ende des Schuljahres reali  -  siert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Schüler und den Eltern können andere Arten von Massnahmen vor  -  geschlagen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Um die Schuldirektionen bei der Betreuung von verhaltensauffälligen Schü  -  lern zu unterstützen, stehen ihnen drei Organe zur Verfügung: Fachperso  -  nen für Verhaltensauffälligkeiten, Anschlussklassen und die kantonale Ein  -  heit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten
                            1  Eine Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten erstellt im Auftrag des In  -  spektors eine erste Standortbestimmung und unterstützt die Direktion und  die   Lehrpersonen,   die   von   verhaltensauffälligen   Schülern   verursachten  Schwierigkeiten zu meistern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kantonale Einheit
                            1  Die kantonale Einheit wird von der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten  aktiviert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Einheit wird von einem pädagogischen Berater geleitet und  umfasst mindestens die Schuldirektion und die Fachperson für Verhaltens  -  auffälligkeiten. Je nach Bedarf und Fall kann sie mit Lehrpersonen oder  Spezialisten vervollständigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aufgaben der kantonalen Einheit
                            1  Folgende Aufgaben fallen unter die Zuständigkeit der kantonalen Einheit:  a)  rasche Intervention im Fall einer besonders schweren Krise;  b)  Beratung und Unterstützung der betroffenen Personen;  c)  Anbieten von erzieherischen Massnahmen;  d)  Koordination der Umsetzung der erzieherischen Massnahmen zwi  -  schen den verschiedenen betroffenen Organen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Anschlussklasse
                            1  Die Anschlussklasse nimmt verhaltensauffällige und den Unterricht stören  -  de Schüler für eine gewisse Zeit ausserhalb ihres gewohnten schulischen  Umfelds auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hilft ihnen, sich ein neues Verhalten anzugewöhnen und sich damit mit  -  telfristig wieder in ihr gewohntes schulisches Umfeld zu integrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Organisation der Anschlussklasse
                            1  Das Departement entscheidet über die Schaffung einer Anschlussklasse.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Schülerbestand der Anschlussklasse ist begrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch einer Anschlussklasse wird auf vier bis neun Wochen festge  -  setzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ein Schüler kann nicht mehr als einmal jährlich in eine Anschlussklasse  platziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Schulzeit der Anschlussklasse teilt sich auf in Unterrichtseinheiten,  sportliche Aktivitäten und Schnupperlehren / Praktika in einem Betrieb und  umfasst auch den Mittwochnachmittag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verantwortungen
                            1  Während der Mittagszeit bleibt der Schüler unter der Aufsicht der An  -  schlussklasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Reise vom Wohnort zum Schulort der Anschlussklasse unterliegt der  Verantwortung der Eltern, die den Klassenlehrer der Anschlussklasse sowie  die Direktion der ursprünglichen Orientierungsschule über die Transportmo  -  dalitäten informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schüler, der eine Anschlussklasse besucht, bleibt in administrativer  Hinsicht der OS seiner Gemeinde unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Zulassung zur Anschlussklasse
                            1  Nach Umsetzung der adäquaten erzieherischen Massnahmen meldet die  Schuldirektion einer Orientierungsschule dem Inspektor des Schulkreises Si  -  tuationen, welche die Intervention einer Fachperson für Verhaltensauffällig  -  keiten beziehungsweise der kantonalen Einheit erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Zusammenarbeit mit der Fachperson für Verhaltensauffälligkeiten, der  kantonalen Einheit und der Schuldirektion der Orientierungsschule und nach  Anhörung der Eltern und des Schülers schlägt der Inspektor des Schulkrei  -  ses den Eltern die Platzierung des Schülers in die Anschlussklasse vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lehnen die Eltern die Platzierung ab, entscheidet das Departement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Lehrpersonal der Anschlussklasse und der kantonalen Einheit
                            1  Die Fachlehrpersonen und die Lehrpersonen der Anschlussklasse erhalten  das gleiche Statut wie die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit. Sie  unterstehen der administrativen Verantwortung und der pädagogischen Auf  -  sicht des Amts für Sonderschulwesen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Übernahme der Kosten für eine besondere Platzierung
                            1  Eine Sonderplatzierung  muss ohne finanzielle  Nachteile für die Eltern  durchführbar sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wohngemeinde übernimmt die Transportkosten und subventioniert die  Essenskosten zu 70 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Eltern übernehmen 30 Prozent der Essenskosten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für einen reibungslosen Ablauf der Anschlussklasse stellt das Departe  -  ment die nötigen Räumlichkeiten zur Verfügung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besoldung des Lehrpersonals der kantonalen Einheit und der An  -  schlussklasse sowie die Kosten der Betreuung und Verwaltung der Schüler  gehen zu Lasten des ordentlichen Kantonsbudgets.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton entschädigt jene Betriebe, die einem Schüler der Anschluss  -  klasse einen Praktikumsplatz bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Evaluation
                            1  Wird ein Schüler in eine Anschlussklasse platziert, wird seiner ursprüngli  -  chen OS am Ende der Platzierung eine schriftliche Beurteilung oder eine Be  -  urteilung in Noten für die in Niveaus unterrichteten Fächer und die erste  Fremdsprache/L2 zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird ein Schüler in eine andere Orientierungsschule versetzt, werden die  Zwischenresultate der neuen OS zugestellt, die danach die administrative  Verantwortung für den Schüler übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Ende einer Platzierung in einer Anschlussklasse
                            1  Am Ende einer Platzierung in der Anschlussklasse wird in Gegenwart eines  Vertreters der kantonalen Einheit, der Schuldirektion, des Klassenlehrers  und der Eltern eine Schlussbilanz gezogen. Falls nötig, können zu diesem  Gespräch weitere Personen hinzugezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Streitigkeiten
                            1  Die Schwierigkeiten, die bei der Auslegung oder bei der Anwendung dieser  Verordnung entstehen können, werden unter Vorbehalt der Beschwerde an  den Staatsrat innert dreissig Tagen vom Departement entschieden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Beschwerdeverfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren  und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Aufhebung
                            1  Das Allgemeine Reglement über die Orientierungsschule vom 16. Septem  -  ber 1987 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Zeitpunkt des Inkrafttretens
                            1  Das Departement ist mit der Ausführung der vorliegenden Verordnung be  -  auftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt auf  das Schuljahr 2011-2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.01.2011  01.09.2011  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 8/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 5 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 6  totalrevidiert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 2.1  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 7a  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 7b  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 7c  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 2.2  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 9  totalrevidiert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 10  Titel geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 10 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 11 Abs. 4  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 12 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 12 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 14  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 15  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 16  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 18 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 2.3  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 30 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 31 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 31 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 31 Abs. 3  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 31 Abs. 4  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 31 Abs. 5  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 31 Abs. 6  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 32 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 32 Abs. 3  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 32 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 32 Abs. 6  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 32 Abs. 8  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 32 Abs. 9  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 34  Titel geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 3  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 3.1  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 43 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 43 Abs. 4  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 3.2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 52 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 52 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 53 Abs. 2  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Art. 53 Abs. 2  bis  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2012  01.09.2012  Titel 4  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2017  01.09.2012  Art. 13 Abs. 3, b)  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Ingress  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 2 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 5 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 7 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 11 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 11 Abs. 4  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 12 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 13 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 13 Abs. 3, b)  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 17 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 27 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 27 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 27 Abs. 6  eingefügt  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 32 Abs. 5  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 37 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 37 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 41 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 43 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 49 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 51 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 53 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.05.2019  01.08.2019  Art. 56 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Art. 7a Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Art. 7b Abs. 1  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Art. 43 Abs. 3  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.08.2021  Art. 43 Abs. 6  geändert  RO/AGS 2021-113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  12.01.2011  01.09.2011  Erstfassung  BO/Abl. 8/2011  Ingress  15.05.2019  01.08.2019  geändert  RO/AGS 2019-047
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 5 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 5 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 6 20.06.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
Art. 7 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
                            Titel 2  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012  Titel 2  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012  Titel 2  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012  Titel 2.1  20.06.2012  01.09.2012  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7a Abs. 1 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 7b 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 7b Abs. 1 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 7c 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
                            Titel 2.2  20.06.2012  01.09.2012  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 20.06.2012 01.09.2012 totalrevidiert BO/Abl. 27/2012
Art. 10 20.06.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 10 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 11 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 11 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 11 Abs. 4 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 12 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 12 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 12 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 13 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 13 Abs. 3, b) 20.06.2017 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 13 Abs. 3, b) 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 14 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 15 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 16 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 17 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 18 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
                            Titel 2.3  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 27 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 27 Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 27 Abs. 6 15.05.2019 01.08.2019 eingefügt RO/AGS 2019-047
Art. 30 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 5 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 31 Abs. 6 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 3 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 5 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 32 Abs. 6 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Abs. 8 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 32 Abs. 9 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 34 20.06.2012 01.09.2012 Titel geändert BO/Abl. 27/2012
                            Titel 3  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012  Titel 3.1  20.06.2012  01.09.2012  eingefügt  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 37 Abs. 2 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 41 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 43 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 43 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 43 Abs. 3 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
Art. 43 Abs. 4 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 43 Abs. 6 01.09.2021 01.08.2021 geändert RO/AGS 2021-113
                            Titel 3.2  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 1 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 51 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
Art. 52 Abs. 1 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 52 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 aufgehoben BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 2 20.06.2012 01.09.2012 geändert BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 2 bis 20.06.2012 01.09.2012 eingefügt BO/Abl. 27/2012
Art. 53 Abs. 3 15.05.2019 01.08.2019 geändert RO/AGS 2019-047
                            Titel 4  20.06.2012  01.09.2012  geändert  BO/Abl. 27/2012