Verordnung über die Betriebsbewilligungen für Gesundheitsinstitutionen
                            über die Betriebsbewilligungen für  Gesundheitsinstitutionen  vom 01.09.2021 (Stand 01.10.2021)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen   das   Kapitel   5   des   Gesundheitsgesetzes   vom   12.   März   2020  (GG);  eingesehen das Gesetz über die Eingliederung behinderter Menschen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Januar 1991;  auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung bezweckt die Klarstellung der Bestimmungen,  die die Voraussetzungen für die Bewilligung des Betriebs von Gesundheits  -  institutionen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betriebsbewilligung
                            1  Die Schaffung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb aller öffentli  -  chen oder privaten Gesundheitsinstitutionen, die die Förderung, die Verbes  -  serung,   die   Erhaltung   oder   die   Wiederherstellung   der   Gesundheit   bezwe  -  cken  und   deren   Leistungen   namentlich   in   den  Bereichen   Prävention,   Dia  -  gnose,   Unterstützung,   kurative   Versorgung,   Palliative   Care,   Behandlung,  Rehabilitation sowie Transport, Unterbringung und Betreuung der Patienten  erbracht werden, bedürfen einer Bewilligung des für das Gesundheitswesen  verantwortlichen Departements (nachfolgend: das Departement).  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Liste der Institutionen, die einer Bewilligung bedürfen
                            1  Die folgenden Gesundheitsinstitutionen sind bertiebsbewilligungspflichtig:  a)  Spitäler;  b)  Alten-   und   Pflegeheime   (APH),   einschliesslich   Hospize   für   Palliative  Care;  c)  Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex);  d)  Tages- und Nachtpflegestrukturen;  e)  bestimmte   ambulante   Pflegestrukturen:   Gesundheitshäuser,   Zentren  für Chirurgie, andere Strukturen, die eine gemeinsame Abrechnungs  -  nummer verwenden, je nach Komplexität der Betreuung und Organisa  -  tion;  f)  medizinisch-technische Institute, insbesondere: Labor, Apotheke, Ra  -  diologie, bildgebende Verfahren, Infusionszentrum;  g)  Institutionen, die den  Patienten im Kanton telemedizinische  Mittel im  Sinne von Artikel 106 GG anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bedingungen
                            1  Die   Bewilligung   wird   denjenigen   Gesundheitsinstitutionen   erteilt,   die   je  nach Zweckbestimmung, angebotenen Leistungen und gegebenenfalls vor  -  gesehener Aufnahmekapazität:  a)  von einem oder mehreren Verantwortlichen im Besitz der notwendigen  Ausbildung und der erforderlichen Titel geleitet werden;  b)  über genügend qualifiziertes Personal verfügen;  c)  über eine zweckmässige Organisation zur Erreichung der angestreb  -  ten Ziele verfügen;  d)  über die notwendige Ausrüstung verfügen;  e)  über geeignete Räumlichkeiten verfügen, die den hygienischen Anfor  -  derungen genügen und die Sicherheit gewährleisten;  f)  über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügen, die ihnen eine ange  -  messene  Deckung in  Bezug  auf die  Art  der mit  der entsprechenden  Tätigkeit verbundenen Risiken bietet;  g)  einen   Geschäftsplan   vorlegen,   der   die   langfristige   Fortführung   der  Betreuung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   Departement   kann   für   jede   Kategorie   von   Gesundheitsinstitutionen  Richtlinien verfassen, in denen die technischen und veränderlichen Aspekte  der  Bewilligungsvoraussetzungen  klargestellt  werden,   insbesondere  in   Be  -  zug auf die Definition und Bezeichnung der Institution, die Berufsqualifikatio  -  nen   der   Verantwortlichen   und   des   Personals,   die   Anforderungen   an   die  Räumlichkeiten und Geräte sowie die Hygiene-, Qualitäts- und Sicherheits  -  anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligte   Institutionen   haben   der   Dienststelle   für   Gesundheitswesen  kostenlos   und   binnen   der   festgelegten   Fristen   die   statistischen   Daten   zur  Verfügung zu stellen, die insbesondere für die Überprüfung der Umsetzung  der Bestimmungen dieser Verordnung notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfahren
                            1  Natürliche oder juristische Personen, die eine Gesundheitsinstitution betrei  -  ben wollen, müssen ein schriftliches Gesuch an die Dienststelle für Gesund  -  heitswesen richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diesem Gesuch sind folgende Informationen und Dokumente beizulegen:  a)  der Lebenslauf der für den Betrieb verantwortlichen Person oder Per  -  sonen   sowie   ein   Strafregisterauszug   oder   im   Falle   einer   juristischen  Person die Statuten oder die Gründungsurkunde;  b)  die Angabe, welche Person oder Personen für den Betrieb verantwort  -  lich sind;  c)  eine Beschreibung der Art der Institution sowie ggf. eine Angabe zur  Anzahl der Betten;  d)  Angaben   zu   den   für   den   Betrieb   vorgesehenen   Posten   für   medizini  -  sches und Pflegepersonal sowie für technisches oder Verwaltungsper  -  sonal;  e)  eine   Beschreibung   der   technischen   Ausstattung,   die   den   Richtlinien  des   Departements   für   die   jeweilige   Institutionskategorie   entsprechen  muss;  f)  Grundrisse   des   Gebäudes   oder   der   Gebäude   sowie   eine   Beschrei  -  bung;  g)  der "Businessplan";  h)  allfällige   andere   Dokumente   und   Angaben,   die   das   Departement   je  nach den Eigenheiten jeder Institution anfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle der Erweiterung oder des Umbaus einer bereits bewilligten Institu  -  tion sind nur Informationen über die vorgenommenen Änderungen erforder  -  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausgestellte Bewilligungen sind nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betriebsbezeichnung
                            1  Das Departement legt fest, wie sich eine Institution nennen darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausdrücke wie „Spital, Klinik, Präventorium, Sanatorium, medizinische oder  Pflegeeinrichtung   oder   -institution,   Poliklinik,   Bereitschaftsdienst,   Zentrum,  Institut“ dürfen nur verwendet werden, wenn die Bewilligung dies ausdrück  -  lich erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ablehnung, Einschränkung oder Entzug der Betriebsbewilligung
                            1  Das Gesuch wird abgelehnt, wenn die für den Betrieb erforderlichen Vor  -  aussetzungen nicht erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann eingeschränkt oder entzogen werden, wenn nament  -  lich:  a)  eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt ist;  b)  der Verantwortliche seine oder die Verantwortlichen ihre Pflichten ge  -  mäss Gesundheitsgesetz  in schwerwiegender Weise oder  wiederholt  missachtet oder missachten;  c)  schwere  oder wiederholte  Mängel  in  Bezug auf  die  Verwaltung  oder  Organisation der Gesundheitsinstitution, die deren Auftrag beeinträch  -  tigen, festgestellt werden;  d)  schwere oder wiederholte Mängel in Bezug auf die Versorgungsquali  -  tät festgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Entzug   der   Bewilligung   wird   veröffentlicht.   Die   Einschränkung   kann  veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dauer und Erneuerung der Betriebsbewilligung
                            1  Die Bewilligung wird grundsätzlich für eine Dauer von 5 Jahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird stillschweigend erneuert, sofern die erforderlichen Be  -  willigungsvoraussetzungen noch immer erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Meldepflicht
                            1  Jede Änderung  in Bezug auf die Voraussetzungen,  die zur Erteilung  der  Bewilligung geführt haben, ist unverzüglich der Dienststelle für Gesundheits  -  wesen zu melden, die überprüft, ob die Bewilligungsvoraussetzungen weiter  -  hin eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Aufsicht und Inspektion
                            1  Das   Departement   und   die   Dienststelle   für   Gesundheitswesen   können   in  den Gesundheitsinstitutionen jederzeit und ohne Vorankündigung Inspektio  -  nen durchführen, um sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungs  -  voraussetzungen erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Bedarf können sie Sachverständige oder öffentliche oder private Orga  -  nisationen und Institutionen heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Medizinisch-analytische Labore
                            1  Privatemedizinische Labore und Spitallabore, in denen Analysen durchge  -  führt werden, bedürfen einer Bewilligung und müssen von Personen geleitet  werden, die über die laut eidgenössischer Gesetzgebung erforderliche Aus  -  bildung verfügen. Weiterhin bleiben die Richtlinien des Departements vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Labore in Arztpraxen und Apotheken bedürfen keiner Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Apotheken, Drogerien und Arzneimittelgrosshändler
                            1  Die Bestimmungen für den Betrieb von Apotheken, Drogerien und Arznei  -  mittelgrosshändlern sind in der Heilmittelverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Rettungsunternehmen und -institutionen
                            1  Die Bestimmungen für den Betrieb von Rettungsunternehmen und -institu  -  tionen  sind im  Gesetz über  die  Organisation  des  sanitätsdienstlichen  Ret  -  tungswesens und seiner Ausführungsverordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Blutspendezentren
                            1  Die   Bestimmungen   für   den   Betrieb   von   Blutspendezentren   sind   in   der  einschlägigen eidgenössischen Gesetzgebung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Anlagen, die ionisierende Strahlung erzeugen
                            1  Die Bestimmungen für den Betrieb von Anlagen, die ionisierende Strahlung  erzeugen, sind in der eidgenössischen Gesetzgebung zum Strahlenschutz  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mikrobiologische und serologische Laboratorien
                            1  Die   Bestimmungen   für   den   Betrieb   von   mikrobiologischen   und   serologi  -  schen   Laboratorien   sind   in   der   einschlägigen   eidgenössischen   Gesetzge  -  bung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gebühren, Sanktionen und Beschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Gebühren
                            1  Bewilligungen und andere in Anwendung der vorliegenden Verordnung ge  -  troffene Entscheide werden gegen eine auf dem Beschlussweg bestimmte  Gebühr erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Sanktionen und Beschwerden
                            1  Bei Verletzung der Bestimmungen  der vorliegenden  Verordnung sind  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 154 bis 159 GG anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Departement ist für den Vollzug der vorliegenden Verordnung zustän  -  dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.09.2021  01.10.2021  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2021-114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  01.09.2021  01.10.2021  Erstfassung  RO/AGS 2021-114